B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2422/2009
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kosovo stammender Serbe, verliess
eigenen Angaben zufolge Kosovo am 28. Dezember 2008, gelangte am
folgenden Tag in die Schweiz und suchte im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 13. Januar 2009 wurde er
dort zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt. Gleichentags forderte das BFM seine Visumsunter-
lagen aus Pristina an, da ihm am 8. September und am 15. Oktober 2008
Anträge auf Visumserteilungen abgelehnt worden seien. Das BFM hörte
ihn am 20. Januar 2009 zu den Asylgründen an.
A.b. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit
Geburt in C._______, D._______ (südliches Kosovo). Er fürchte sich als
Serbe vor den Albanern. Sein aus etwa (…) Häusern bestehendes Hei-
matdorf sei ausschliesslich von Serben bewohnt. Es sei von albanischen
Ortschaften und Regionen eingeschlossen. Seit Sommer 2007 habe er
während zweier Semester die höhere Schule für (…) in E._______ be-
sucht. Im Verlauf der Jahre habe er zahlreiche gewaltsame Provokatio-
nen erlebt. Von der albanischstämmigen Bevölkerung sei er oft be-
schimpft und zum Verlassen Kosovos aufgefordert worden. Ausserdem
sei seine Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt gewesen, da die Busver-
bindung zwischen C._______ und E._______ gelegentlich ausgefallen
sei. Zudem sei sein Vater, der zu Milosevics Zeiten als (…) bei der Polizei
in D._______ tätig gewesen sei, seit den Unruhen vom 17. März 2004 te-
lefonisch bedroht und belästigt worden.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte seinen von der UNMIK (United Nati-
ons Interim Administration Mission in Kosovo [UNO-Verwaltung]) ausge-
stellten Ausweis ein. Die Identitätskarte liege zu Hause und der serbische
Reisepass sei beim Schlepper.
A.d. Die angeforderten Visumsunterlagen trafen am 23. Januar 2009
beim Bundesamt ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 20. März 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.
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Seite 3
C.
C.a. Am 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführergegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung vom 18. März 2009, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfü-
gung, des Ausweises für Asylsuchende und 115 die Situation in Kosovo
betreffende Artikel und Berichte (act. 3 S. 49 - 693) eingereicht.
C.b. Mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage und der Einreichung ei-
ner Bestätigung einer Fürsorgeabhängigkeit bis zum 20. Mai 2009 – gut,
sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das
BFM zur Vernehmlassung auf.
C.c. Die nachgereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit datiert vom
1. Mai 2009.
C.d. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C.e. Mit Replik vom 8. Juni 2009 bezeichnete der Beschwerdeführer eine
Wohnsitzverlegung in den nördlichen Kosovo und nach Serbien als nicht
zumutbar und reichte weitere neun, die Situation in Kosovo betreffende
Pressemeldungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
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auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren. Wohl
sei es in Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegen-
den Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich
der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertrei-
bungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive von der
EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX])
abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Police Ser-
vice (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der
Kosovo-Serben sorgten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise
serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die
neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minder-
heiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und
der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend.
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und
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Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen
Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegen-
den Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken be-
stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos.
Wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Be-
schwerdeführers erfüllte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei in den
Norden Kosovos und nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe begründete Furcht, als Serbe in Kosovo verfolgt zu sein. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Serbien könne er
nicht gehen, könne dieses doch keine Flüchtlinge mehr aufnehmen und
angemessen versorgen. Die serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo
lebe seit Jahrzehnten in Furcht vor albanischen Übergriffen und einem
weiteren Pogrom. Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten wür-
den von Albanern unterdrückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr.
Sie hätten dort Schikanen und Provokationen durch Albaner und albani-
sche Polizisten zu ertragen. Diskriminierungen (Beschimpfungen, Belei-
digungen, unterdrücktes Recht auf eigene Sprache) seien an der Tages-
ordnung, serbische Häuser, Kirchen und Habseligkeiten würden vernich-
tet und Schiessereien angezettelt. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in
Kosovo seien schlecht; frei werdende Stellen würden an Albaner verge-
ben. Das ausschliesslich von Serben bewohnte Dorf C._______ sei von
albanischen Ortschaften eingeschlossen. Wasser- und Stromversorgung
würden ihnen oft gezielt abgestellt, ihr Saatgut werde zerstört und das
Reisen in Kosovo sei für sie stets mit einem hohen Risiko verbunden.
Selbst die Fahrt zur Schule in E._______ sei wegen der schlechten Si-
cherheitssituation nicht mehr möglich gewesen. Albaner würden auch Au-
tofahrten durch die Ortschaft C._______ unternehmen, um Morddrohun-
gen zu überbringen und mit unmissverständlichen Gesten das Halsab-
schneiden oder Erschiessen anzudeuten. Die Serben würden beschimpft,
beleidigt und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Polizei unter-
nehme nichts dagegen, auch nicht wenn Serben bestohlen würden. Die
internationalen Kräfte hätten die nichtalbanischen Ethnien nicht ange-
messen schützen können. Die Gewaltakte von Mitte März 2004 seien vor
den Augen der UNMIK, KFOR und NATO geschehen, und auch die EU-
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LEX mit ihren zirka 2000 Personen sei unfähig, dieses Manko wettzuma-
chen. Selbst die Gerichte funktionierten nicht korrekt; das zeige das Bei-
spiel der Freisprechung des Attentäters Fljomir Ejups, der zwölf Serben
getötet und viele Personen verletzt habe. Die Garantien in der kosovari-
schen Verfassung für nichtalbanische Nationen würden nicht umgesetzt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Selbst im geteilten
Kosovska Mitrovica, wo Menschen wie in Ghettos lebten, sei die Situation
zu unsicher. Was nicht albanisch sei, werde von den Albanern gehasst
und verfolgt. Weiter sei eine Rückführung nach Belgrad nicht zumutbar,
weil er dort nicht zu Hause sei. Serbien sei nach der Anerkennung des
Kosovos durch eine Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen
Grenzen. Zudem habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht über-
wunden und sei nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen ange-
messen zu versorgen. Die finanzielle Situation der Verwandten reiche
ebenfalls nicht aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Ei-
ne Rückkehr in die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien
sei unzumutbar. Die eingereichten Berichte würden die Behauptungen
unterstützen.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2009 hielt das BFM an seiner Posi-
tion fest. In der Replik vom 8. Juni 2009 wurde unter Beilage weiterer In-
ternetauszüge entgegnet, weder ins nördlich Kosovo noch ins verarmte
Serbien sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar.
3.
3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger
eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde,
wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Der Beschwerdeführer ist in
D._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik
Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
geboren und serbischer Ethnie. Er besitzt einen von der zuständigen Be-
hörde am (…) ausgestellten Reisepass (s. Visumsunterlagen der Schwei-
zer Vertretung in Pristina). Von der UNMIK wurde er aufgrund seines ein-
gereichten Ausweises am (…) registriert. Übereinstimmend mit dem BFM
ist deshalb davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Serbien
ist. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom
8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und
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Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integ-
ralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Ko-
sovos – darunter namentlich die Kosovo-Serben – für den serbischen
Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnischer Serbe und ehemaliger Staatsan-
gehöriger von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist er zudem
nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch kosovarischer
Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-
034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zwei-
fachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien
– im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht an-
erkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigen-
staatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl.
a.a.O.).
3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen
von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen,
die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von we-
nigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit ver-
fügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Per-
son besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungs-
weise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
3.3. Dem Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der ko-
sovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und er kann sich
somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Nieder-
lassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Er machte keine erheblichen Flucht-
gründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in
der die ehemalige Provinz Kosovo – welches Gebiet von der Schweiz und
89 weiteren Staaten als unabhängiger Staat anerkannt worden ist – redu-
zierten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen Einwände, dort Diskrimi-
nierungen und Widerwärtigkeiten wie Versorgungsengpässen ausgesetzt
zu sein, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und so-
ziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten
Indizien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers belegte Vermu-
tung, allenfalls später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu wer-
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Seite 9
den, vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen. Da er in Serbien keine asylrelevante Verfolgung be-
fürchten muss, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.4. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der Behauptungen des Beschwerdeführers, in C._______ und in
ganz Kosovo aufgrund seiner serbischen Ethnie und wegen seines Vaters
– ein Angehöriger der Polizei – diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein,
offenbleiben. Selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch krimi-
nelle Albaner im Umfeld von D._______ gegeben wäre, ist er im Sinne
des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen,
da er in seinem anderen Heimatland jederzeit Zuflucht nehmen könnte.
3.5. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und
Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
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Seite 10
5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvoll-
zug als durchführbar bezeichnet; die Zumutbarkeit des Vollzugs hat es
ausdrücklich sowohl für den Norden Kosovos (im Sinne einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative) als auch für Serbien bejaht. Mit Vernehmlas-
sung vom 19. Mai 2009 anerkannte das BFM, dass mit der gut dokumen-
tierten und umfangreichen Beschwerde das Geschehen in Kosovo wäh-
rend der letzten Jahren in Kosovo und das wirtschaftlich schwierige Um-
feld aufgezeigt werde. Der Beschwerdeführer sei indessen jung, allein-
stehend und der Aktenlage zufolge gesund. Daher sei davon auszuge-
hen, dass er im serbisch bevölkerten Norden Kosovos eine Existenz auf-
bauen könne. Auch sei die Wegweisung nach Serbien zumutbar, zumal
sozioökonomische Gründe grundsätzlich kein Wegweisungshindernis
darstellen würden.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seinen Zuschriften unter
Beilage einer Fülle von Internetauszügen geltend, dass sich die ohnehin
schon schlechte Sicherheits- und wirtschaftliche Situation im Norden Ko-
sovos nicht gebessert habe. Folglich sei eine Rückkehr ins nördliche Ko-
sovo unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung ins verarmte Serbien sei
ebenfalls auszuschliessen, weil er dort ohne Aussicht auf Arbeit wäre und
in nicht zumutbaren Verhältnissen sein Dasein fristen müsste. Zudem
würde die dortige Bevölkerung ihn drängen, nach Kosovo zurückzukeh-
ren, denn ethnisch sei er zwar ein Serbe, doch sein Heimatland bleibe
Kosovo. Weiter hätten seine Verwandten in der Schweiz nicht die nötige
finanzielle Unterstützungskraft, um ihm dort die Existenz zu sichern. Weit
schlimmer als die fehlenden Finanzen seien aber die Sicherheitslage und
die Diskriminierungen.
5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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Seite 11
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.3.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Kosovo oder
Serbien ist demnach diesem Aspekt rechtmässig.
5.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Norden Kosovos oder in Serbien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten einerseits als Staats-
angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen
Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die
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Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die
serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).
5.4.2. Weder in Serbien noch im vorwiegend von Serben bewohnten Teil
Nordkosovos besteht eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es
herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung eth-
nischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher sowohl hinsicht-
lich Nordkosovos als auch Serbiens grundsätzlich zumutbar.
5.4.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug nach Nordkosovo
oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil
die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person
im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglich-
keit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein frü-
herer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres
oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesell-
schaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien
sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbe-
sondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um ei-
ne Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung
der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
5.4.4. Vorab ist der Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der
Wegweisung in den Bezirk D._______ (im Süden von Kosovo), wo der
Beschwerdeführer gewohnt hat, für ihn nicht zumutbar ist, da die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausser-
halb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen
werden könne, zuzustimmen. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach es
ihm aber zuzumuten sei, im Norden Kosovos Zuflucht zu suchen, da er
jung, alleinstehend und der Aktenlage zufolge gesund sei, ist vom Gericht
ebenfalls zu bestätigen: Er hat einen abgeschlossenen Berufsmittelschul-
abschluss als (…) und verfügt in C._______ weiterhin über ein familiäres,
soziales Beziehungsnetz (A11 S. 3). In der Schweiz hat er mehrjährige
Erfahrungen als Hilfsarbeiter in einem (…)geschäft machen können, was
ihm bei der Arbeitssuche helfen wird. Dazu kommt, dass er in der
Schweiz über teilweise eingebürgerte Tanten und weitere Verwandte (…)
verfügt, die ihn, sofern erforderlich, zumindest in der ersten Zeit unter-
stützen könnten.
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5.4.5. Auch die Erkenntnis des BFM, der Beschwerdeführer könnte sich
als Staatsangehöriger Serbiens in Serbien niederlassen, ist zu bestätigen:
Er müsste nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten.
5.4.6. Nach dem Gesagten bestehen für den Beschwerdeführer somit im
Norden des Kosovos (oder allenfalls in anderen, vorwiegend von Serben
besiedelten Regionen) sowie in Serbien zumutbare Aufenthaltsalternati-
ven. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen und Beweismittel
in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo oder nach Serbien vom BFM zu Recht als zumutbar erach-
tet worden ist.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach aber
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009
gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist – laut Eintrag im Zentralen Migrationssystems (ZEMIS)
soll seine Arbeitsanstellung in der Schweiz Ende Januar 2012 geendet
haben –, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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