B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2422/2011
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______,
geboren am […],
Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in […]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N […].
E-2422/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger […] Ethnie
und […] Glaubens aus B._______, suchte mit undatierter schriftlicher
Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 24.
März 2010) um Asyl nach. In seiner Eingabe machte er geltend, er sei
zusammen mit […] Kollegen, welche wie er [den Politiker C._______] un-
terstützt hätten […], vom "Criminal Investigation Departement" (CID) und
dem "Terrorist Investigation Departement" (TID) unter dem Vorwurf, […]
zu planen, festgenommen worden. Sie alle seien gestützt auf den "Terro-
rist-Act" während […] Tagen festgehalten worden. Das Internationale Ro-
te Kreuz (IKRK) habe sie in der Haft besucht, sie registriert und ihnen ei-
ne Haftbestätigung ausgestellt. Seine Frau habe sich bei der Menschen-
rechtskommission beschwert. C._______ sei […] betrogen worden und
befinde sich gegenwärtig im Gefängnis. Er erhalte häufig Todesdrohun-
gen von Unbekannten. Sein Leben sei in äusserster Gefahr, doch könne
er gegenwärtig seine Unterstützung für […] und den Kampf für Demokra-
tie nicht aufgeben. Er sei im Übrigen als […] tätig. […]. Aus Angst um sei-
ne und die Sicherheit der Familie lebe er im Moment an verschiedenen
Orten. Die Situation habe auch zum Erliegen seiner […] Tätigkeit als […]
geführt. Er hoffe, dass die Schweiz Demokratiebemühungen und Werte
wie die Meinungsfreiheit unterstütze, ihm Sicherheit garantiere und ihn
[…] unterstütze. Der Eingabe lagen eine Art Lebenslauf ("Bio-Data"), ein
Antragsformular für die Erteilung eines Schengen Visums sowie ein
fremdsprachiges Dokument bei.
B.
Mit E-mail vom 30. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo die Änderung seiner Telefonnummer im
Hinblick auf eine Kontaktnahme für ein baldiges Interview mit.
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2010 lud die Schweizerische Vertretung in
Colombo den Beschwerdeführer zu einem Interview am 4. Mai 2010 ein.
Anlässlich dieser Anhörung führte er einleitend Folgendes aus: Er beab-
sichtige, zusammen mit zwei seiner persönlichen Assistenten, welche
ebenfalls als […] gearbeitet hätten, nach […] oder […] auszureisen und
dort seine Probleme dem UNHCR zu präsentieren. Bezüglich dieser
Probleme führte er auf Nachfrage hin aus, er habe in Sri Lanka zuerst
während sechs Monaten für […] D._______ […] gearbeitet, dann habe er
im November 2009 zur […] gewechselt, wo er fortan als […] in
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C._______s Diensten gestanden habe. Er sei nach wie vor in dieser Posi-
tion tätig, doch wolle er diesen Posten nun verlassen. […]. Er habe unter
E._______ gearbeitet, welcher ihm Instruktionen erteilt habe. Seine Tä-
tigkeit [...] habe er hauptsächlich mit dem Telefon und dem Internet aus-
geführt. […]. Er habe in seinem eigenen Namen über eine Million elektro-
nische Nachrichten verschickt. Am 29. Januar 2010 sei er zusammen mit
weiteren […] Personen im Büro […] verhaftet worden. Man habe ihnen
[…] vorgeworfen. Er selbst sei während […] Tagen festgehalten worden.
Misshandelt worden sei er nicht. Mittlerweile seien alle Mitverhafteten
wieder auf freiem Fuss. Während der Haft seien ihm viele Fragen zum
Dateninhalt des Computers […] und zu dessen Verhaftung gestellt wor-
den. Auch sei nach Hinweisen gesucht worden, um die Ermordung von
F._______ dem […] in die Schuhe zu schieben. Einmal seien sie vom
IKRK besucht worden. Am 22. Februar 2010 habe er vor dem Magistrat
erscheinen und das Einvernahmeprotokoll unterzeichnen müssen. Dann
sei er freigelassen worden. Seither habe er sich bei einem Freund in
G._______ aufgehalten. Gegenwärtig werde er von Unbekannten am Te-
lefon bedroht. Bei den Drohenden müsse es sich um Leute der […] han-
deln, die nicht wollten, dass er sich für Politik und C._______ einsetze.
Die Leute hätten auch seine Frau bedroht und ihr vorgehalten, ihr Ehe-
mann habe […] wollen. Sie hätten seit November 2009 wiederholt
schmutzig geredet und Steine und andere Gegenstände geworfen, so
letztmals vor zwei Wochen. Er habe über das Internet diverse internatio-
nale Hilfsorganisationen kontaktiert, doch diese hätten seine Beschwer-
den nicht akzeptiert. Man habe ihm unter anderem gesagt, dass man ihm
nicht helfen könne, solange er sich innerhalb des Landes befinde. Er ha-
be seine Rechte in Sri Lanka auch deshalb nicht weiter verfolgen können,
da er nicht in der Lage gewesen sei, die Anwälte zu bezahlen. Nun habe
er einen Flug nach H._______ gebucht. Dort wolle er zuerst […] und da-
bei über die psychologischen Folgen des […] auf die beteiligten Familien
berichten, später wolle er Freunde in I._______ besuchen. Von letzteren
erwarte er sich Hilfe, damit er dort seinen Fall präsentieren könne. Es
spiele ihm grundsätzlich keine Rolle, wo er hingehe, Hauptsache sei,
dass er später seine Familie aus dem Land bringen […] könne. Vorerst
werde er zwecks Vornahme von Abklärungen das Land jedoch ohne Fa-
milie verlassen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine mehrseitige
Niederschrift seiner Probleme zu den Akten. Er wurde sodann aufgefor-
dert, allfällige Beweismittel nachzureichen.
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Seite 4
D.
Am 4. Mai 2010 übersandte die Botschaft die bisherigen Unterlagen zum
Asylgesuch dem BFM zum Entscheid.
E.
Am 18. Mai 2010 (Eingang Botschaft) stellte der Beschwerdeführer der
Schweizerischen Vertretung zwei von ihm verfasste, weitgehend identi-
sche Schreiben in Kopie zu, welche an den Generalsekretär der Vereinig-
ten Nationen (United Nations, UN) beziehungsweise an den UN-
Flüchtlingskommissar in I._______ adressiert waren, und in welchen er
seine Lage sowie diejenige der übrigen […] und Getreuen C._______s
beschrieb. Das Schreiben an den Generalsekretär war von diversen […]
mitunterzeichnet worden.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte
sich gegenwärtig in I._______ auf. Er ersuchte darum, sein Asyl- und Ein-
reiseverfahren von I._______ aus weiterführen zu dürfen, und teilte dazu
seine neue Adresse mit. Sodann machte er darauf aufmerksam, dass
sich auch weitere […] aus Sri Lanka in I._______ aufhielten. Sie seien al-
le in einer schwierigen Situation und könnten nicht nach Sri Lanka zu-
rückkehren, da man von ihnen erwarte, dass sie […] aussagten. Sie
könnten [C.] aber nicht betrügen, sei dieser doch ein wirklicher Held. Die
gegnerischen Anwälte würden sie jedoch unter Druck setzen. Von den
Angestellten C._______s würden falsche Zeugenaussagen erpresst. Man
verlange von ihnen zu bezeugen, dass C._______ geplant hätte, […].
Damit werde bezweckt, […]¨seine Karriere zu beenden, ihn strafrechtlich
zu verurteilen und für längere Zeit zu inhaftieren. Die […] drohten für den
Fall der Verweigerung der Falschaussage mit weiteren Anklagen - ihnen
würde diesfalls […] zur Last gelegt. Auch deshalb hätten sie sich für das
Exil entschieden.
G.
Am 22. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schrei-
bens an einen UN-Repräsentanten in I._______ ein, in welchem er auch
diesem seine Situation und diejenigen der übrigen geflüchteten […] dar-
stellte. Das Schreiben ist weitgehend identisch mit den unter Bst. E er-
wähnten Schreiben. Am 9. Juli 2010 stellte er der Schweizer Vertretung in
I._______ ein weitgehend identisches Schreiben zu.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizerischen Vertretung in Colombo seine Adresse in I._______ mit.
I.
Mit Schreiben vom 2. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die
prekäre finanzielle Situation sämtlicher geflüchteter […] in I._______ hin
und ersuchte um beförderliche Behandlung ihrer Anliegen.
J.
Mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Vertretung in I._______
(dortiger Eingang am 26. November 2010) teilten der Beschwerdeführer
und die weiteren Geflohenen unter anderem mit, sie seien wegen ihres il-
legalen Aufenthaltes in I._______ (nach Ablauf der Visa) am […] kurzfris-
tig festgenommen worden. Nach der Befragung seien sie aber ohne Auf-
lagen wieder freigelassen worden. Das UNHCR habe ihnen geraten, die
Adresse zu wechseln. I._______ habe nicht die Möglichkeit, sie zu be-
schützen. Zudem seien die in Sri Lanka verbliebenen Familien von einem
Überläufer bedroht und zur Falschaussage gegen C._______ angehalten
worden. Weiter sei eine Untersuchung wegen Mordes gegen sie eingelei-
tet worden […]. Der Regierung sei jedes Mittel recht, um sie als Kriminelle
darzustellen. Aus all diesen Gründen seien sie in Gefahr und sowohl phy-
sisch als auch psychisch angeschlagen, weshalb ihnen durch die
Schweizerische Vertretung politisches Asyl zu gewähren sei.
K.
Am 7. Januar 2011 wurden dem BFM diverse Schreiben des Beschwer-
deführers und seiner Parteikollegen an die Schweizerische Vertretung in
I._______ sowie an das dortige UNHCR, datierend vom 31. Dezember
2010 sowie vom 2. und 6. Januar 2011, übermittelt. Der Beschwerdefüh-
rer ersuchte darin die Schweizerische Vertretung um Gutheissung seines
Asylgesuches. Damit könnten auch die Bussen wegen illegalen Aufent-
halts in I._______ reduziert werden, und das UNHCR würde sich angeb-
lich für den Erhalt von Exitvisa für ihn und die übrigen […] einsetzen. In
einem weiteren Schreiben wies der Beschwerdeführer auf die schwieri-
gen Lebensbedingungen, die Angst vor einer Verhaftung durch die […]
Behörden aufgrund des Ablaufs der Visa vor sieben Monaten sowie die
Gefahr von Folter und Ermordung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
hin. Zudem machte er geltend, die Geflüchteten seien körperlich und psy-
chisch krank und teilweise nahe am Selbstmord. Der Beschwerdeführer
ersuchte in einem weiteren Schreiben um Ausstellung von Flugtickets für
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Seite 6
die Reise in die Schweiz und zwecks Abwendung der erwähnten Bussen
in I._______. In weiteren Schreiben (unter anderem an das UNHCR in
I._______) machte der Beschwerdeführer geltend, […] der geflüchteten
Parteikollegen seien in der Zwischenzeit in I._______ verhaftet worden.
Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihre Hände
im Spiel gehabt hätten. Die Situation in I._______ habe sich verschlech-
tert. Gemäss dem […] Immigrations-Büro sei die Behörde auf der Suche
nach den Geflüchteten.
L.
Am 20. Januar 2011 überreichte der Beschwerdeführer der Schweizer
Vertretung in I._______ zwei Schreiben, datierend vom 19. und 20. Janu-
ar 2011, in welchen er erneut auf die schwierige Lage der geflüchteten
[…] in I._______ hinwies und die Schweizerische Vertretung um beförder-
liche Behandlung der Asylgesuche ersuchte.
M.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wies das BFM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. Zur
Begründung führte es einerseits aus, die Vorbringen vermöchten Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG nicht zu genügen. An-
dererseits seien aber auch die Vorausetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG
erfüllt, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem anderen asi-
atischen Land (Philippinen, Korea oder Indien) um Schutz nachzusuchen.
Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer via die Schweizerische Ver-
tretung in I._______ am 9. März 2011 eröffnet.
N.
Am 19. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Ver-
tretung in I._______ per E-mail mit, dass er mit dem Entscheid nicht ein-
verstanden sei und insbesondere die Erwägung des BFM unrichtig sei,
wonach er ohne Auflagen freigelassen worden sei. Vielmehr gehe aus
dem Freilassungsdokument hervor, dass er jederzeit wieder verhaftet
werden könne, sollten sich neue Hinweise ergeben. Der Beschwerdefüh-
rer stellte eine ausführliche Beschwerde in Aussicht. Diese werde er ein-
reichen, sobald er sich nicht mehr in I._______ aufhalte, wo es für ihn
und die übrigen Geflüchteten […] gefährlich geworden sei.
O.
Per E-mail vom 28. März 2011 an die Schweizerische Vertretung in
I._______ teilte der Beschwerdeführer mit, er und einer seiner Assisten-
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Seite 7
ten seien auf Rat des UNHCR am 25. März 2011 illegal nach H._______
weitergereist. Er ersuchte um Information der Schweizerischen Vertretung
in H._______ über seine Situation und um einen Gesprächstermin. Der
Eingabe hängte der Beschwerdeführer diverse elektronische Zeitungsar-
tikel über […] und die Lage der Geflüchteten in I._______ an. Der Be-
schwerdeführer ersuchte sodann um mehr Zeit für das Einreichen einer
Beschwerde.
P.
Mit E-mail vom 13. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
seine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Vertretung in H._______
zugestellt. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass er ohne Vi-
sum und versteckt in H._______ lebe. So könne er jedoch nicht weiterle-
ben, da seine Stimme in der Welt gehört werden müsse. Es sei besser,
als Held zu sterben als wie ein Feigling zu leben.
Q.
Ebenfalls am 13. April 2011 übersandte die Schweizerische Vertretung in
H._______ die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2011,
welche dort am 1. April 2011 eingegangen sei, dem Bundesverwaltungs-
gericht. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise
sowie die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde lagen ein Zeitungsartikel
[…], eine umfangreiche Beschwerdeschrift eines weiteren in der Schweiz
um Asyl nachsuchenden […] (in Kopie), ein weitgehend unleserliches
fremdsprachiges Schreiben (in Kopie), das bereits aktenkundige Freilas-
sungsdokument aus Sri Lanka aus dem Jahre 2010 (in Kopie) sowie zwei
Presseartikel samt Kommentaren […] (aus dem Internet) bei. Auf die Be-
schwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente wird – soweit für
den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
R.
Mit E-mail vom 20. April 2011 teilte die Schweizerische Vertretung in
I.______ dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Fristverlänge-
rungsgesuch vom 28. März 2011 mit, er habe ein solches Gesuch schrift-
lich an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
S.
Am 4. Juni 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um
Vernehmlassung zur Beschwerde.
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Seite 8
T.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, der Be-
schwerdeführer befinde sich mittlerweile in H._______, welches sich an
die internationalen Normen betreffend Non-Refoulement von Flüchtlingen
halte. Der Beschwerdeführer verfüge somit in H._______ (oder auch in
anderen Staaten) über eine Aufenthaltsalternative. Zudem entbehrten die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit […]-Mitgliedern
jeglicher Substanz. Ferner sei darauf zu verweisen, dass sich die politi-
sche Situation in Sri Lanka seit der Festnahme des Beschwerdeführers
geändert und sich die Lage […] weiter beruhigt habe. Es sei daher wei-
terhin davon auszugehen, dass die sri lankischen Behörden kein Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-2422/2011
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Juni 2012, in welcher im Wesent-
lichen bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegte Ar-
gumentationen aufgegriffen werden, wurde dem Beschwerdeführer aus
prozessökonomischen Gründen bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Sie
ist ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
4.
4.1 Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG
in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen. Gemäss Parla-
mentsbeschluss sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am
29. September 2012 in Kraft getreten. Betroffen von der Gesetzesände-
rung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches
im Ausland. Letztere Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, die ent-
sprechenden Regelungen wurden mit der Revision ausser Kraft gesetzt
(vgl. AS 2012 5359). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 28. September 2012 sollen jedoch für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
weiterhin gelten. Mit anderen Worten ist für bereits vor dem
29. September 2012 hängige Asylgesuche wie dem vorliegenden das
bisherige Recht anzuwenden.
4.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht ans BFM
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
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Seite 10
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2012/3 E.
2.3, 2011/10 E. 3). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person.
Hält sich eine Person bereits in einem Drittstaat auf, so bedeutet dies
zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Auf-
nahme zu bemühen. Jedoch ist in einem solchen Fall im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ab-
lehnung des Asylgesuches und Verweigerung der Einreisebewilligung
führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prü-
fen, ob es aufgrund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass
gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz einer Person gewähren
soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2004 Nr.
21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
5.
5.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers
einerseits mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten Art. 20 Abs.
2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht zu genügen.
Zur einmonatigen Haft des Beschwerdeführers hielt es fest, das CID habe
gemäss dem eingereichten Polizeibericht am 24. Februar 2010 dem
Amtsgericht Colombo beantragt, den Beschwerdeführer mangels ausrei-
chender Beweise freizulassen. Auch aus dem eingereichten Zeitungsarti-
kel […] sei ersichtlich, dass er am […] durch das Amtsgericht Colombo
auf Antrag des CID freigelassen worden sei. Das CID habe seinen Antrag
damit begründet, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinwei-
se auf illegale Aktivitäten ergeben hätten. Obwohl der Beschwerdeführer
zweifelsfrei während […] festgehalten worden sei, sei diese Haft, zumal
er ein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen habe und freigesprochen
worden sei, asylrechtlich nicht beachtlich. Angesichts der politischen Lage
in Sri Lanka seien die fortbestehenden Ängste des Beschwerdeführers
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Seite 11
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zwar (subjektiv) verständlich. Bei
einer objektiven Betrachtungsweise erscheine der Beschwerdeführer zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht akut gefährdet. Aus der Freilassung am
25. Februar 2010 und der bloss mentalen Druckausübung auf ihn sei
nämlich zu schliessen, dass die srilankischen Behörden kein weiteres
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und auch an dessen
Aussage gegen C._______ nicht interessiert seien. Auch die Umstände,
dass die Freilassung vom CID beantragt worden und dem Beschwerde-
führer in der Folge eine legale Ausreise möglich gewesen sei, sprächen
gegen eine konkrete Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden. Zu
den Beschimpfungen und Belästigungen der Ehefrau des Beschwerde-
führers und den telefonischen Drohungen gegenüber dem Beschwerde-
führer führte das BFM weiter aus, diesen Bedrohungen sei, obwohl sie
bereits seit November 2009 bestanden hätten, in der Folgezeit keine kon-
krete Gefährdungssituation gefolgt. Es sei daher davon auszugehen,
dass es sich dabei um blosse Einschüchterungsversuche ehemaliger
Parteikollegen gehandelt habe, die sich durch den Seitenwechsel des
Beschwerdeführers verraten gefühlt hätten. Diese Betrachtungsweise
werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nie persönlich beläs-
tigt oder angegriffen worden sei, und sich die Ehefrau trotz der Drohun-
gen weiterhin in Sri Lanka aufhalte. Zusammenfassend führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das auf ei-
ne konkrete Verfolgungsabsicht schliessen lasse. Er erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 Andererseits begründete das BFM seinen negativen Entscheid auch
damit, dass die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien.
Gemäss genannter Bestimmung könne ein Asylgesuch aus dem Ausland
nämlich auch dann abgelehnt werden, wenn dem Beschwerdeführer zu-
gemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz seien die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben.
Den Behörden komme ein weiter Ermessenspielraum zu. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien namentlich die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Bei einem
Asylgesuch aus einem Drittstatt sei davon auszugehen, dass die betref-
fende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe. Dies führe in
der Regel zu Ablehnung des Gesuches, auch wenn die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt sei. Bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdefüh-
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Seite 12
rers erwog das BFM, dass sich dieser in der Vergangenheit bereits in
mehreren asiatischen Ländern aufgehalten habe. Unter den besuchten
Ländern befänden sich auch Staaten wie J._______ und K._______, wel-
che beide Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatz-
protokolls vom 31. Januar 1967 seien und über ein eigenes gesetzlich ge-
regeltes Verfahren betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen verfüg-
ten. Das BFM würdigte weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer
von H._______ ein dreimonatiges Visum erhalten und sich bereits dort
aufgehalten habe. Aus den Eingaben ergäben sich keine konkreten Hin-
weise, die darauf schliessen liessen, dass es dem Beschwerdeführer
praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar wäre, sich erneut dorthin
oder in einen der genannten Staaten zu begeben. Zusammenfassend
kam das BFM zum Schluss, dass einerseits die Vorbringen nicht auf eine
akute, asylbeachtliche Verfolgung schliessen liessen, andererseits es
dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem Drittstaat um Schutz
nachzusuchen. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht erfüllt. An dieser Betrachtungsweise vermöchten
auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese bloss un-
zweifelhafte Vorbringen stützten. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das
BFM seine Begründung dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich in H._______, welches die internationalen Normen betref-
fend Non-Refoulement respektiere, eine Aufenthaltsalternative gefunden
habe. Die vom Beschwerdeführer gegen einen Aufenthalt in H._______
sprechenden Probleme mit […] seien zudem substanzlos. Auch habe sich
die Situation […] weiter entspannt und ein Verfolgungsinteresse der sri
lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei (weiterhin) nicht ersicht-
lich.
5.3 In den diversen Eingaben auf Beschwerdeebene nahm der Be-
schwerdeführer in der Hauptsache zu den Vorfällen in Sri Lanka, welche
zu seiner Ausreise geführt hätten, und zu den prekären Lebensumstän-
den im ersten Zufluchtsland (I._______) Stellung. Hinsichtlich der Flucht-
gründe aus Sri Lanka verwies er sodann schwergewichtig auf eine um-
fangreiche, von seinem Fluchtkollegen L._______ verfasste Beschwerde-
schrift. Auch diese Beschwerdeschrift fokussiert die Situation der […] in
Sri Lanka und greift gleichzeitig die Schwierigkeiten der Schutzsuche in
I._______ auf. In der eigenen, vergleichsweise knappen Beschwerde-
schrift machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das BFM habe
zu Unrecht eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint und sei dabei
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. So treffe die Erwägung
E-2422/2011
Seite 13
nicht zu, dass er ohne Auflage aus der Haft entlassen worden sei. Dem
eingereichten Freilassungsdokument könne nämlich klar entnommen
werden, dass er bei neuen Hinweisen jederzeit wieder festgenommen
werden könne. Weiter machte er bezüglich seines Aufenthaltes in
I._______ geltend, er sei dort klarerweise im Auftrag der srilankischen
Regierung gejagt worden. Die Regierung Sri Lankas habe den Hoch-
kommissar in I._______ beauftragt, die […] Regierung zu überzeugen,
dass er und die weiteren Geflohenen verhaftet und nach Sri Lanka zu-
rückgeschickt werden sollten. Das UNHCR habe ihm schliesslich in inoffi-
zieller Weise geraten, das Land zu verlassen, um einer Verhaftung zu
entgehen. Ein heimatlicher Politiker habe ihm sodann eine Stelle in der
Regierung angeboten, sollte er auf ein Asylgesuch verzichten und gegen
C._______ aussagen. Dies könne er jedoch unmöglich tun, sei
C._______ doch ein unschuldiges Politopfer. Hinsichtlich seines Aufent-
haltes in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er und weitere ge-
flohene […] lebten derzeit ohne Visa in H._______, würden jedoch vom
UNHCR inoffiziell geschützt. Dennoch sei der Aufenthalt in H._______ für
sie riskant, da dort eine Vielzahl von […] lebten und ihn schlechter Ab-
sichten verdächtigen könnten. Obwohl er tatsächlich in vielen Ländern
geweilt habe, habe er sich für sein Asylgesuch die Schweiz ausgesucht,
weil er inoffiziell von Vertretern der Europäischen Union und von der Ver-
einten Nationen dazu angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer er-
suchte abschliessend darum, seine Sicht der Dinge in einem "Hearing"
darstellen zu dürfen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und eine zusätz-
liche Anhörung zu keinen neuen Erkenntnissen zu führen vermöchte. Den
entsprechenden Ersuchen um ein weiteres "Hearing" ist deshalb nicht
stattzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich aber nicht nur
als formell richtig, sondern ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bean-
standen. Zu bestätigen sind sowohl die Erwägungen zur Frage der aktu-
ellen Gefährdung des Beschwerdeführers, als auch diejenigen zu Art. 52
Abs. 2 AsylG und damit zur Frage der Zumutbarkeit, in einem Drittstaat
Schutz zu suchen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit ein-
einhalb Jahren [in H.] aufhält, nimmt das Gericht nachfolgend schwerge-
wichtig zur Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG Stellung. Dennoch sei an
dieser Stelle kurz auf die vorinstanzliche Argumentation zu Art. 3 AsylG
und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen.
Betreffend die Verneinung einer aktuellen Verfolgungsgefahr wandte der
Beschwerdeführer wiederholt ein, das BFM habe die Freilassungsum-
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stände falsch widergegeben. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht
zu überzeugen. Allein in der Formulierung, dass der Beschwerdeführer
bei neuen Hinweisen wieder festgenommen werden könne, vermag das
Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM keine Auflage im herkömmli-
chen Sinne und keine akute Bedrohungssituation erkennen. Insoweit das
BFM in seiner Verfügung somit im Hinblick auf die Prüfung einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung festhielt, der Beschwerdeführer sei
im Jahre 2010 ohne Auflage freigelassen worden, ist diese Argumentation
zutreffend. Insoweit der Beschwerdeführer somit allein gestützt auf das
Freilassungsdokument eine weitere Gefährdung ableitet, kann dieser
Einschätzung nicht zugestimmt werden. Das Gericht teilt im Zusammen-
hang mit der Frage nach künftiger Verfolgung weiter auch die auf Ver-
nehmlassungsstufe vertretene Betrachtungsweise, wonach sich durch
[…] die Situation […] klar entschärft haben dürfte.
5.5 Wie vom BFM ebenfalls zutreffend erwogen, vermöchte selbst eine
asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zur Be-
willigung der Einreise zu führen, wenn davon ausgegangen werden
müsste, dieser habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden oder
könnte dort Schutz finden. Diese Frage des möglichen Schutzes durch
einen Drittstaat hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejaht.
Damals hielt sich der Beschwerdeführer noch in I._______ auf. Konkret
führte das BFM aus, dem Beschwerdeführer sei die Schutzsuche in ei-
nem der früher von ihm besuchten asiatischen Länder sowie in
H._______, wo er sich bereits aufgehalten habe und welches ihm ein Vi-
sum ausgestellt habe, zumutbar. Das Gericht stellt fest, dass sich diese
Einschätzung hinsichtlich H._______ zwischenzeitlich bestätigt hat. Wäh-
rend der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthaltes in H._______
vor eineinhalb Jahren noch geltend machte, er müsse versteckt leben,
wies er später auf die inoffizielle Schutzgewährung durch das UNHCR
hin. Hinsichtlich der heutigen Situation ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer laut öffentlich zugänglichen Quellen in [H.] ein Auskom-
men gefunden hat. So ist er dort als […] tätig. Seine anfänglich geäusser-
ten Bedenken, H._______ könnte ihn angesichts des abgelaufenen Vi-
sums nach Sri Lanka abschieben, haben sich nicht bewahrheitet. Das
BFM hat somit zu Recht festgehalten, dass H._______ sich […] grund-
sätzlich an das Non-Refoulement-Gebot halte. Aus der Ausübung der öf-
fentlichen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist sodann zu schlies-
sen, dass H._______ dessen Aufenthalt zwischenzeitlich legalisiert hat.
Nebst dem abgelaufenen Visum machte der Beschwerdeführer als weite-
ren, gegen einen Verbleib in H._______ sprechenden Faktor geltend, er
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müsse sich dort vor […] fürchten. Auch hierzu hat das BFM zu Recht er-
wogen, dass eine solche Gefährdung nicht evident sei. Ergänzend kann
dazu bemerkt werden, dass […]. Festzustellen ist auch, dass der Be-
schwerdeführer diese Behauptung in der Folgezeit nicht mehr wiederholt
hat.
Abschliessend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer über keine in der
Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, welche bei der Abwägung im
Rahmen von Art. 52 Abs. 2 AsylG Berücksichtigung zu finden hätten.
Nach dem Gesagten ist es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar,
den in H._______ gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in sei-
nem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist somit unter Berücksichti-
gung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein (weiterer) Verbleib in
H._______ zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt
zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
Angesichts dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die zahlreichen Ein-
gaben und Dokumente zur Situation […] sowie derjenigen in I._______
und den diesbezüglichen Einwänden auf Beschwerdeebene weiter einzu-
gehen, vermögen diese doch zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung-
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden
Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in H._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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