B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2422/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
(Wiedererwägungsverfahren);
Zwischenverfügung des BFM
vom 25. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren eigenen Angaben zufolge
Afghanistan am 30. Mai 2010. Über Griechenland, den Kosovo, Serbien
und Ungarn, wo sie um Asyl nachsuchten, reisten sie am 28. Juli 2011
von Österreich herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. September 2011 trat das BFM ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn an, und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
A.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 28. September
2011 durch ihren Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. September 2011 ein.
Mit Urteil vom 7. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab. Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsge-
such wies das Gericht mit Urteil vom 15. März 2012 ab.
B.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. März 2012
durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein.
Darin beantragten sie, in Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Sep-
tember 2011 sei auf das Asylgesuch einzutreten. Dem Gesuch sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug aus-
zusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schweiz müsse von ih-
rem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Gebrauch machen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 stellte das BFM fest, der Voll-
zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und forderte die Beschwer-
deführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– auf.
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D.
Die Beschwerdeführenden reichten – vorab per Telefax – durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012 ein und beantragen, die
angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme auszusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über
die Beschwerde befunden worden sei. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, und es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM
vom 25. April 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wiederer-
wägungsverfahren – wie hier – gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebühren-
vorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebühren-
vorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verwei-
gerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2
Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird
einzig die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angefochten, was
zulässig ist.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und 108 Abs. 1 AsylG, 2. Halb-
satz) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den
Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder
der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer
vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hin-
weise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und
der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden haben demnach ein überwiegendes privates Interes-
se am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich er-
hebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der
Wegweisung überwiegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 122 Rz. 335).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigert die Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges, da sie das Wiedererwägungsgesuch für aussichtslos erachtet. Zur
Begründung führt sie aus, Ungarn habe die europäische Menschen-
rechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Personen, welche aufgrund der Dub-
lin-II-VO nach Ungarn überstellt würden, hätten die Möglichkeit ein neues
Asylgesuch zu stellen. Dieses habe als Mehrfachgesuch zwar keine auf-
schiebende Wirkung in Bezug auf die bereits angeordnete Wegweisung,
indes sei damit der Zugang zum materiellen Verfahren gewährleistet. Un-
garn sei an die Aufnahmerichtlinien (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) gebunden. Die Beschwerde-
führenden könnten sich an die zuständigen ungarischen Behörden wen-
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den, um Unterstützung zu erhalten. Nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts weise das ungarische Asylsystem zwar Mängel auf, sei
aber rechtsstaatlich legitim.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wiedererwägungsgesuch wie
auch in der Beschwerde die schwierigen Verhältnissen, die für Asylsu-
chende in Ungarn herrschen, sowie die Möglichkeit einer allfälligen Ket-
tenabschiebung geltend.
5.
5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist.
5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerde-
führenden bereits ein rechtkräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. November 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
[Dublin-Verfahren]) vorliegt, wie auch ein abgewiesenes Revisionsge-
such.
Mit ihren Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn brin-
gen die Beschwerdeführenden nichts vor, was nicht bereits durch das Ge-
richt beurteilt worden ist. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbrin-
gen mit Rechtskraft belegt. Namentlich wurde die von den Beschwerde-
führenden bei einer Wegweisung nach Ungarn anzutreffende Situation
bereits hinreichend gewürdigt. Es ist festgestellt worden, dass sich Un-
garn als Mitgliedstaat des Dublin-Raums an die geltenden völkerrechtli-
chen Mindestverpflichtungen halte. Weiter ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzeigen, inwiefern
die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht verletzen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz anerkennt, dass das unga-
rische Asylsystem zwar Mängel aufweist, geht aber dennoch und zutref-
fend davon aus, dass Ungarn die EMRK ratifiziert hat, sich an die Auf-
nahmerichtlinien halten würde und die Beschwerdeführenden erneut um
Asyl nachsuchen können. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundes-
recht, wenn sie im Rahmen ihrer antizipierten und summarischen Be-
gründung die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs annimmt.
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6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Die vo-
rinstanzliche Verfügung ist damit zu bestätigen. Das Gesuch, der Be-
schwerde sie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Gesuch
um superprovisorische Massnahmen sind mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
7.
Die Beschwerdeführenden stellen ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Da ihre
Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne des Gesetzes als aussichts-
los zu gelten haben, sind die Gesuche abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, sind die Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: