Abtei lung V
E-2423/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2423/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im November 2008 verliess und nach Auf-
enthalten von sechs respektive acht Wochen in Niger und Libyen auf
dem Seeweg nach Italien gelangte, wo er sechs bis sieben Monate
verbrachte und hiernach am 4. Dezember 2009 per Zug in die Schweiz
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei
er im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Heimat von der
Fischerei gelebt und auf diese Weise auch die Behandlungskosten
seiner kranken Mutter bestritten habe,
dass es in seinem Dorf Ende 2009 / Anfang 2010 zu Streitigkeiten ge-
kommen sei, da er mit Freunden auf einem Grundstück gefischt habe,
welches andere Leute für sich beansprucht hätten,
dass diese Leute mit langen Waffen gekommen seien, drei seiner
Freunde getötet und ihn schwer misshandelt sowie aufgefordert
hätten, dort nie wieder fischen zu gehen,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
16. April 2009 und am 10. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Italien, wo er
infolge Papier- und Mittellosigkeit auf Bahnhöfen habe leben müssen,
erfrieren würde,
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dass das BFM vom 3. Februar 2010 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am
18. Februar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei aus-
sagengemäss von Libyen her mit einem Boot nach Italien eingereist,
von Lampedusa zunächst nach Sizilien und schliesslich nach
E._______ (...) gebracht worden und habe sich dort während sechs
bis sieben Monaten aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist
sei,
dass seine Aussagen durch die Eurodac-Treffer vom 16. April 2009 in
F._______ und vom 10. Juni 2009 in E._______ bestätigt würden,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags")
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
3. Februar 2010 von den italienischen Behörden bis am
18. Februar 2010 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszu-
gehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19.
Abs. 4 Dublin-II-VO) bis spätestens am 18. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine
Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. April 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
vom 5. März 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylver-
fahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, seine Rückführung im
Falle einer bereits erfolgten Überstellung nach Italien sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom
13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und
auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden
kann,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
16. April 2009 und am 10. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
4. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie
VO Dublin und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DDublin-II-VO]), insbes. Art.
10 Abs. 1 Dublin-II-VO)
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dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Februar 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
18. Februar 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts
der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die gegenteiligen Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer infolge eines als "schmutziger Deal"
bezeichneten Abkommens zwischen Italien und Libyen Gefahr laufe,
dass er keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Be-
handlung unterworfen, mithin unbesehen in den Herkunftsstaat
zurückgeschickt werde, nicht geteilt werden können,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
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den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asyl-
suchende wie beliebig verschiebbare Handelsware behandle, zu keiner
anderen Betrachtungsweise führt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
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Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
bereits nach Italien überstellt worden wäre, weshalb auch der ent-
sprechende Antrag um Rückführung gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
G._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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