B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung
zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
E-2423/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Am 4. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden
Kinder (geboren […] und […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfü-
gung vom 3. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde als unzumutbar qualifi-
ziert, und es wurde ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom
24. Juli 2012 beantragte B._______, der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin und Vater ihrer Kinder, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Wohnsitznahme bei seinen Angehörigen.
Das Gesuch wurde von der Vertretung mit der Bitte um Weiterleitung an
das Migrationsamt des Kantons C._______ am 7. August 2012 an das
BFM übermittelt, dort am 15. August 2012 als Gesuch um Familieneinbe-
zug registriert und in der Folge an die kantonale Behörde weitergeleitet.
C.
Am 14. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons
C._______ dem BFM das Gesuch zusammen mit seiner positiven Stel-
lungnahme zum Entscheid zu. Es führte im Wesentlichen aus, die Familie
der Beschwerdeführerin wohne seit November 2008 ununterbrochen in
der gleichen Dreizimmer-Wohnung. Die alleinerziehende Mutter zweier
Kinder beziehe zwar momentan Sozialhilfe. Sie besuche aber Pflegekur-
se, die durch die D._______ organisiert und durchgeführt würden, und sei
auch bereits als Praktikantin mit einem Anstellungsgrad von 50 % tätig
gewesen. Im März 2012 habe sie ein europäisches Sprachenzertifikat
erworben. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Aufgaben als alleiner-
ziehende Mutter sehr bemüht, von der Sozialhilfe wegzukommen.
E-2423/2013
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, sie ziehe die Ablehnung des Gesuchs in Betracht, und gab
ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Februar 2013 fristgerecht ihre
schriftliche Stellungnahme zu den Akten. Darin legte sie ihre Situation als
alleinerziehende Mutter ausführlich dar. Sie habe bei der D._______ er-
folgreich einen Pflegekurs abgeschlossen und werde Ende Februar 2013
einen Lerneinsatz bei einer Pflegewohngruppe absolvieren, dabei jeweils
vier Tage arbeiten und einen Tag pro Woche den Schulunterricht besu-
chen. Im Pflegebereich bestünden für sie gute Möglichkeiten, einen Ar-
beitsplatz zu finden. Die beiden Söhne seien gute Schüler, und die
Betreuung der Kinder sei während ihrer Arbeit und Ausbildung sicherge-
stellt. Sie pflege den Kontakt mit ihren Nachbarn, die sie auch bei der
Kinderbetreuung unterstützen würden, und sei seit vier Jahren aktives
Mitglied eines hiesigen Turnvereins. Für ihre Söhne und sie sei es der
grösste Wunsch, ihr Familienleben zusammen mit dem Vater respektive
Ehemann in der Schweiz leben zu dürfen.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
BFM das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige
Aufnahme ab.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2013
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 3. April 2013 sowie die Bewilligung des Ge-
suchs um Familiennachzug und um Einbezug ihres Ehemannes in die
vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bean-
tragt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E-2423/2013
Seite 4
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin gleichen-
tags zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 23. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Migrationsamt des
Kantons C._______ um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammen-
hang mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Die Stel-
lungnahme des Migrationsamts ging am 24. Juni 2013 beim Gericht ein.
J.
Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Juni
2013 Einsicht in den Schriftenwechsel mit dem Migrationsamt und gab ihr
Gelegenheit, sich zur Aktenlage zu äussern. Die Stellungnahme wurde
am 28. Juni 2013 innert der gesetzten Frist eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung um Auskunft über den Stand des Verfahrens
und um Beschleunigung des Verfahrens.
L.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2013 auf, innert Frist verbindlich Auskunft zu geben über den Stand ihrer
Ausbildung, über eine allfällige Erwerbstätigkeit und das damit verbunde-
ne Einkommen. Die Beschwerdeführerin liess am 30. Oktober 2013 frist-
gerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen.
M.
Am 10. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Informations-
systems (Datenbank Zentrales Migrationssystem) sei anzunehmen, dass
sie nunmehr seit einiger Zeit erwerbstätig sei. Er forderte sie auf, das Ge-
richt über ihre Erwerbstätigkeit zu informieren und auch zur Frage des
weiteren Bestehens der Fürsorgeabhängigkeit Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2014 innert Frist ihre er-
gänzende Stellungnahme ein und bestätigte im Wesentlichen, sie habe
am 2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum antreten
können.
E-2423/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG; vgl. auch THOMAS HÄBERLI, in:
Bundesgerichtsgesetz, Niggli / Uebersax / Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl.,
Basel 2011, Art. 83 Rz. 97).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG)
2.
Die Eingabe vom 24. Juli 2012 von B._______ (Ehemann/
Vater) an die Schweizerische Botschaft in Khartum wurde vom BFM zu
Recht nicht als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt (aArt. 20 AsylG
[SR 142.31; vgl. auch die Übergangsbestimmungen der Änderungen des
AsylG vom 28. September 2012), weil darin – auch sinngemäss – keine
individuelle Verfolgung geltend gemacht worden war (zur Abgrenzung
zwischen Familiennachzugsbegehren und Asylgesuch aus dem Ausland,
vgl. auch BVGE 2007/19 S. 223 ff.).
E-2423/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder un-
ter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen ist (Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie
sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein
Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche
liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
3.2 Ist die zeitliche Voraussetzung für den Familiennachzug nach Art. 85
Abs. 7 AuG (Ablauf dreier Jahre seit Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me) erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme
innerhalb von fünf Jahren – das Gesuch für den Nachzug von Kindern
über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten – eingereicht werden
(Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]). Nach Ablauf dieser
Fristen kann ein Familiennachzug nur noch bei Vorliegen wichtiger famili-
ärer Gründe bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 3. November
2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug
in die vorläufige Aufnahme wurde am 15. August 2012 – mithin sowohl
nach Ablauf der in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten dreijährigen Sperrfrist
als auch innert der Fünfjahresfrist von Art. 74 Abs. 3 VZAE – bei der kan-
tonalen Migrationsbehörde registriert.
3.3.2 Gemäss Akten handelt es sich bei B._______ um den am (…) 1999
in Khartum angetrauten Ehemann der Beschwerdeführerin; diese hat
auch glaubhaft gemacht, dass er der Vater ihrer beiden Kinder ist.
3.3.3 Um den Einbezug des Ehemannes (und Vaters) konnte somit unter
Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG nachgesucht werden.
E-2423/2013
Seite 7
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner negativen Verfügung aus, die
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des gemein-
samen Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Woh-
nung) seien gemäss Akten vorliegenden zwar erfüllt. Hingegen sei die
Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig, weshalb die Bedingung gemäss
Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Das Gesuch sei deshalb – trotz
der befürwortenden Haltung der kantonalen Migrationsbehörde – abzu-
weisen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsmittel vom 30. April
2013 einerseits geltend, in Art. 85 Abs. 7 AuG habe der Gesetzgeber
zwar bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug von vorläufig
Aufgenommenen geschaffen. Es sei aber auch zu bedenken, dass die
"vorläufige Aufnahme" in der Schweiz mitunter faktisch zu einem langjäh-
rigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solchen Fällen könne die Ver-
weigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK
verankerten Rechts auf Familienleben zur Folge haben. Die Beschwerde-
führerin lebe seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz. Ihre Kinder seien
eingeschult und hätten die prägenden Kinderjahre in der Schweiz ver-
bracht. Der Aufenthalt der Familie sei gemäss schweizerischer Praxis be-
reits aufgrund des Kindeswohls faktisch dauerhaft begründet. Unter die-
sen Umständen dürfe der Ehefrau und den Kindern das in Art. 8 EMRK
verankerte Recht auf Familienleben nicht verweigert werden.
4.2.2 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, je nach Famili-
enkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzun-
gen praktisch nicht zu erfüllen. Das BFM habe zu Unrecht ausschliesslich
auf die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt
und nicht berücksichtigt, dass diese sich sehr um ihre berufliche Integra-
tion und die zukünftige wirtschaftliche Unabhängigkeit bemühe (Absolvie-
ren einer Berufsausbildung und intensives Lernen der deutschen Spra-
che). Es sei bekannt, dass alleinerziehende Mütter in der Schweiz einem
weit überdurchschnittlich grossen Armutsrisiko ausgesetzt seien. Würde
dem Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Familie bewilligt, würden
die Chancen der Familie steigen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu
befreien: Die Beschwerdeführerin könnte dann bei der Kinderbetreuung
durch den Ehemann entlastet werden und wäre entsprechend flexibler bei
der Arbeitssuche.
E-2423/2013
Seite 8
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 ohne wei-
tere Begründung vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
4.4 In seiner vom Instruktionsrichter erbetenen Stellungnahme vom
24. Juni 2013 hielt das kantonale Migrationsamt fest, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder würden zwar bis auf weiteres von der Wohnsitz-
gemeinde finanziell unterstützt. Die Mutter absolviere aber eine Ausbil-
dung zur Pflegerin, die Ende Juli 2013 beendet sein werde; dannzumal
würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich steigen, zumal quali-
fiziertes Pflegepersonal gesucht sei. Die Beschwerdeführerin bemühe
sich trotz ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter intensiv um ihre
Integration und um die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe.
4.5 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführe-
rin vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
4.6 In der vom Instruktionsrichter angeforderten Auskunft vom 30. Okto-
ber 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender
Beweismittel aus, sie habe ihre Ausbildung zur Pflegehelferin nunmehr
erfolgreich abgeschlossen und sei aktuell auf Stellensuche. Zum Beleg
reichte sie die entsprechenden Zeugnisse und Zertifikate, insgesamt
sechs Beweismittel, zu den Akten.
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2014 informierte die Beschwerdeführe-
rin unter Einreichung entsprechender Beweismittel darüber, dass sie am
2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum habe antre-
ten können. Sie arbeite sehr gerne und habe die Anstellung angenom-
men, auch wenn sie dort nun nicht als Pflegehelferin, sondern als Haus-
mitarbeiterin tätig sei. Als alleinerziehende Mutter zweier schulpflichtiger
Kinder könnte sie eine Vollzeitstelle nicht annehmen. Sie könne nun die
Krankenkasse und den Grundbedarf der Familie mit ihrem Einkommen
selber bestreiten; die Sozialbehörde müsse lediglich noch den Mietzins
für die Wohnung übernehmen.
5.
Die beiden inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des Zusammenwohnens,
Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) sind gemäss Akten er-
füllt, was auch vom BFM anerkannt wird. Im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ist somit einzig die Frage zu klären, ob das Bundesamt das
E-2423/2013
Seite 9
Gesuch zu Recht wegen Nichterfüllens der Voraussetzung von Art. 85
Abs. 7 Bst. c AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) abgewiesen hat.
5.1 Der Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit beizupflichten, als das
BFM seine Verfügung bei der konkreten Ausgangslage fälschlicherweise
einzig mit der aktuellen Fürsorgeabhängigkeit begründet und sich nicht
erkennbar mit der Frage der kurz- und mittelfristigen diesbezüglichen
Perspektiven auseinandergesetzt hat: Das Bundesverwaltungsgericht
hatte den Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit bereits früher so ausgelegt,
dass neben der aktuellen Situation auch die voraussichtliche zukünftige
Entwicklung gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. etwa Urteil
D-387/2013 vom 17. April 2013 S. 4), und sich dabei an die analoge
Praxis des Bundesgerichts zur insoweit identisch formulierten Bestim-
mung von Art. 44 Bst. c AuG, betreffend den Familiennachzug von Perso-
nen mit einer Aufenthaltsbewilligung angelehnt (vgl. BGE 139 I 341 ff.
E. 4 m.w.H., Urteil des BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3).
Insoweit muss sich das BFM in der Tat eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung vorwerfen lassen.
5.2 Kurze Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung konnte die Be-
schwerdeführerin ihre in der Schweiz absolvierte Berufsausbildung erfolg-
reich abschliessen und danach eine Teilzeitstelle antreten. Gemäss Akten
gelang es ihr damit, sich aus ihrer Sozialhilfeabhängigkeit weitgehend zu
befreien; der Sozialdienst muss heute einzig noch den Mietzins ihrer
Wohnung von Fr. 1275.– monatlich finanzieren.
5.3 Bei der Beurteilung der kurz- und mittelfristigen Prognose der wirt-
schaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist Fol-
gendes in Betracht zu ziehen:
5.3.1 Gemäss Akten würde die Beschwerdeführerin bei einem Beschäfti-
gungsgrad von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4836.–
erzielen. Sie kann aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen als alleiner-
ziehende Mutter zurzeit nachvollziehbarerweise nur mit einem 50 %-
Beschäftigungsgrad erwerbstätig sein und erzielt damit ein Nettoeinkom-
men von Fr. 2418.–. Um auch den aktuellen Mietzins von Fr. Fr. 1275.–
selber finanzieren zu können, müsste sie ihren Beschäftigungsgrad um
rund 25 % erhöhen.
5.3.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei An-
wesenheit ihres Ehemannes, der sie bei der Betreuung der gemeinsamen
E-2423/2013
Seite 10
Kinder entlasten würde, den Beschäftigungsgrad ihrer aktuellen Anstel-
lung – für die sie beruflich nunmehr offenbar überqualifiziert ist – auf
80–100 % steigern oder eine entsprechende Stelle in ihrem neu erlernten
Beruf als Pflegehelferin annehmen könnte und würde. Auf diese Weise
würde sie die Mietkosten und die zusätzlichen Lebenskosten ihres Part-
ners selber tragen können.
5.3.3 Diese günstige Prognose stützt das Gericht einerseits auf die bei
den Akten liegenden positiven Einschätzungen des kantonalen Migration-
samts ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die mit der Persön-
lichkeit der Beschwerdeführerin sowie den lokalen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen vertraute Behörde eine realistische Beurteilung der ökonomi-
schen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Einkom-
menspotenzials abzugeben vermag.
5.3.4 Andererseits hat die Beschwerdeführerin während ihres sechsjähri-
gen Aufenthalts in der Schweiz ihre soziale und berufliche Integration
gemäss Akten zielgerichtet und kraftvoll vorangetrieben. Im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens kann und darf es nicht darum gehen, ihre Inte-
grationsbemühungen zu honorieren. Angesichts des bisherigen Verhal-
tens traut das Gericht der Beschwerdeführerin aber zu, dass es ihr nach
Einreise ihres Ehemannes gelingen wird, sich bald gänzlich aus der Sozi-
alhilfeabhängigkeit zu befreien.
5.4 Unter diesen Umständen kann die Berechtigung der Rügen offen-
bleiben, die Verweigerung der Familienzusammenführung verletzte das
Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK oder das Diskriminierungs-
verbot von Art. 14 EMRK. Immerhin darf in diesem Zusammenhang fest-
gehalten werden, dass es kaum dem Willen des Gesetzgebers entspre-
chen dürfte, bestimmte Gruppen von vorläufig aufgenommenen Perso-
nen, konkret die alleinerziehenden Frauen, vom Recht auf Familiennach-
zug faktisch auszuschliessen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil
E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013, in dem
die Beschwerde gegen den verweigerten Familiennachzug einer wegen
körperlicher Behinderung weitgehend erwerbsunfähigen Person gutge-
heissen worden war).
5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten,
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug er-
füllt. Ausschlussgründe für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme er-
geben sich aus den Akten nicht.
E-2423/2013
Seite 11
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
3. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise von
B._______ zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise in die vorläufige
Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens aus-
serdem eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwach-
senen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten festzustellen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.– (inkl.
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2423/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2013 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rah-
men des Familiennachzugs zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise
in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: