B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volks-
republik China) anfangs Juni 2013 in Richtung Nepal, wo sie sich für
knapp sieben Monate aufhielt. Im Januar 2014 reiste sie auf dem Luftweg
an einen ihr unbekannten Ort und von dort wiederum an einen unbekann-
ten Ort, bis sie schliesslich auf dem Landweg am 8. Januar 2014 in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Ja-
nuar 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 31. März 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
geltend, Ende Mai 2013 habe sie ihren (...) in B._______ abholen wollen
und habe in einem Teehaus auf diesen gewartet. Sie habe dort Wortfet-
zen eines Gesprächs am Nachbartisch vernommen und die zwei Perso-
nen gefragt, was sie vorhätten. Diese hätten ihr erzählt, dass sie am
Nachmittag eine Demonstration für die Unabhängigkeit von Tibet und den
Dalai Lama planten. Sie habe ihre Teilnahme zugesichert und habe am
Nachmittag mit ungefähr 15 weiteren Personen vor Ort demonstriert.
Sogleich sei jedoch die Polizei gekommen und habe die Teilnehmenden
festnehmen wollen. Sie habe fliehen können und während der Flucht ei-
nen Stein nach einem Polizisten geworfen, damit dieser von einer Frau
ablasse. Wieder zu Hause angekommen, habe sich die Familie sehr be-
sorgt gezeigt. Ihr (...) habe sie sodann nach C._______ mitgenommen,
bis sich die Situation beruhige. Nach drei bis vier Tagen habe sich die Si-
tuation jedoch nicht entspannt, sondern sei gemäss Aussagen der Familie
schlimmer geworden. Ihr (...) habe deshalb ihre Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2014 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorin-
stanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – mit
Ausschluss in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr wegen Unzuläs-
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sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vor-
instanz zu einer Stellungnahme zur Beschwerde auf.
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 verwies die Vorinstanz in ihrer Stellung-
nahme auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die
Beschwerdeführerin habe keine neuen Beweismittel im Beschwerdever-
fahren eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 liess die damals zuständige Instruktions-
richterin eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zu-
kommen und gab ihr Gelegenheit zur Replik und zur Einreichung weiterer
Beweismittel.
G.
Mit auf den 6. Mai 2014 datiertem Schreiben (eingegangen am 12. Juni
2014) nahm die Beschwerdeführerin innert Frist die Gelegenheit zur Rep-
lik wahr und hielt an ihrer Herkunft aus dem Dorf D._______, Tibet, und
an den geltend gemachten Asylgründen fest.
H.
Mit auf den 6. Mai 2014 datierter Eingabe (eingegangen am 13. Juni
2014) reichte die Beschwerdeführerin eine gemäss ihren Angaben unvoll-
ständige Übersetzung des Telefon-Interviews des Lingua-Experten ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Aufgrund der grossen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von
einem Experten eine Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) durchgeführt
worden. Gemäss Resultat dieser Analyse bestehe nur geringe Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der
Herkunftsanalyse seien ihre Stellungnahmen zu den Vorhalten fast aus-
schliesslich Ausflüchte gewesen und hätten die Feststellungen des Ex-
perten nicht in Frage zu stellen vermögen. Hinzu komme, dass ihre An-
gaben zum Reiseweg in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass sie nie in dem von ihr geltend
gemachten Gebiet gelebt habe. Demnach könne ihr ihre angebliche Her-
kunft aus der Autonomen Region Tibet, ihre Staatsangehörigkeit sowie
die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden.
Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte
und nicht nachvollziehbare Aussagen zu den wesentlichen Punkten ihres
Vorbringens bestätigt. Die geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich
als unglaubhaft.
Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation mit grosser Wahrschein-
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lichkeit nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels
Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegeben-
heiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ih-
rem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet
gehabt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist
und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige be-
kannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorlie-
genden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachflucht-
gründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe die Beschwerdeführerin ihre
Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden
besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen,
wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es
sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahrschein-
lich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Be-
weis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei.
In diesem Zusammenhang stützten auch ihre unglaubhaften Aussagen
zur Beantragung einer chinesischen Identitätskarte die Einschätzung der
Vorinstanz. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie nie eine chi-
nesische Identitätskarte besessen habe, weil sie nie auf dem Territorium
der Volksrepublik China gelebt habe. Es sei ihr somit nicht gelungen, die
behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre
tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ihre
Aussagen zu ihrer Herkunft und zu den geltend gemachten Asylgründen
seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Dies legt sie mit
Präzisierungen und Wiederholungen der Aussagen während des Lingua-
Interviews sowie der Befragung und Anhörung dar. In der Replik wieder-
holt und präzisiert sie zur Klarstellung wiederum ihre gemachten Aussa-
gen.
5.
5.1
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die
Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
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piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Auch auf Beschwerdeebene ist sie völlig passiv geblieben und hat sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche
sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/12
S. 2 und 6) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A16/17 S. 2)
hingewiesen hatte.
5.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
5.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und
dies anlässlich der Befragung damit begründet, sie habe ihre Identitäts-
karte drei Monate vor der Ausreise beantragt, jedoch nicht vor der Flucht
erhalten (BFM-Akten, A6/12 S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsäch-
lich so ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel
an ihrer geltend gemachten Herkunft bestehen. Ihre Vorbringen bezüglich
des Flucht- und Reisewegs waren in der Tat unsubstanziiert, pauschal
und praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asyl-
gesuchstellern. Die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse
nicht, wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite
Flug gegangen sei, sind nicht glaubhaft (BFM-Akten, A6/12 S. 6 und
A16/17 F99). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flug-
reise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese
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auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird
vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich.
5.3 Hinzu kommt, dass der mit der Erstellung einer Lingua-Analyse be-
auftragte Experte zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, die Be-
schwerdeführerin habe im behaupteten geographischen Raum gelebt, sei
klein (BFM-Akten, A15/5 S. 3). Die Lingua-Analysen des BFM sind keine
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch
erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89;
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden Lingua-
Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen
Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzu-
messen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel
bestehen und auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ver-
mag keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der
Analyse zu erwecken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompe-
tenz der Beschwerdeführerin, als auch ihre Kenntnisse über die von ihr
angegebene Herkunftsregion und das alltägliche Leben. Aufgrund der Ak-
tenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich ausserhalb Chinas
sozialisiert worden ist.
5.4 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen des
Experten von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft hätten widerlegt
werden können. So ist aufgrund des Lingua-Gutachtens mit der Vorin-
stanz einig zu gehen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu
ihren angeblichen Lebensumständen in ihrer Heimat im Gegensatz zu der
Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen
Region Tibet stehen. Der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht gelun-
gen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu widerlegen. Sie be-
schränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder
pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwä-
gungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt sie nicht auf,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die
Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin sorgfältig aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu ver-
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meiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen
und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu er-
wähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die von der Beschwerde-
führerin vorgenommene Übersetzung der Lingua-Interviews an der obi-
gen Einschätzung nichts zu ändern vermag.
5.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie
die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes
Staates zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat-
staat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie
auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive
Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In
diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung in Entscheide
und Mitteilungen der (vormaligen) Asylrekurskommission (EMARK) 2005
Nr. 1 insoweit zu präzisieren, dass auch bei Personen tibetischer Ethnie,
die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungswei-
se davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
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halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid
ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 7. April 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des
Bundesamtes verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl.
E. 5.5 vorstehend).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführe-
rin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für
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Seite 11
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre
Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: