B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
E-2423/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (…) Oktober 2014
aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Malta und Deutschland am
(…) Februar 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. Februar 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 summarisch zu seinem
Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Malta gestützt auf das Dubliner Abkommen ge-
währt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2015 – am 14. April 2015 eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
20. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei sie anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu be-
handeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere beantragte, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht
wurde, das SEM habe seine Pflicht zur Abklärung des rechterheblichen
Sachverhalts verletzt, indem es die individuelle Verletzlichkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner (…) ungenügend berücksichtigt (und
auch gegenüber den Behörden des Dublin-Zielstaates nicht erwähnt)
habe,
E-2423/2015
Seite 3
dass das Asylsystem in Malta systemische Mängel aufweise und unzu-
reichend sei und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen wür-
den, dass im Falle der Rückführung nach Malta der Grundrechtsschutz
nicht gewährleistet wäre und der Beschwerdeführer dort einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2015 den Vollzug der
Überstellung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vor-
sorglichen Massnahme aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-2423/2015
Seite 4
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten vor seiner Einreise in die
Schweiz in Malta aufgehalten hatte, in welches Land er mit einem gültigen
maltesischen Schengen-Visum legal eingereist war,
dass das SEM die maltesischen Behörden am 4. März 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass Malta dem Gesuch um Übernahme am 2. April 2015 zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was auch der Be-
schwerdeführer nicht bestreitet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
E-2423/2015
Seite 5
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese
Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit ei-
ner anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1
m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerli-
che und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w.H.),
dass unter dem Dublin-System die grundsätzliche Vermutung besteht,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung
selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, der FoK, des FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
E-2423/2015
Seite 6
dass allerdings aufgrund festgestellter genereller Mängel im Asylverfahren
Maltas und bei den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für
Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren,
Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen
Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden
kann (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsu-
chende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob
der betreffende Asylgesuchsteller einer Personenkategorie zuzurechnen
ist, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle
einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O.),
dass vorliegend zunächst festzustellen ist, der Beschwerdeführer mit ei-
nem ihm von den maltesischen Behörden ausgestellten Visum nach Malta
eingereist war und er demnach nicht der Kategorie der illegal eingereisten
Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss
der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Admi-
nistrativhaft droht (vgl. a.a.O. E. 7.5.1),
dass auch unter Berücksichtigung der aus den Akten hervorgehenden (…)
des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Einschränkung
seiner kommunikativen Fähigkeiten insgesamt nicht davon auszugehen ist,
es handle sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person mit be-
sonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass ihn diese seit
Geburt bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht davon abgehal-
ten hat, sich in den letzten Jahren respektive Jahrzehnten offenbar gröss-
tenteils illegal in diversen europäischen Staaten aufzuhalten (aus den Ak-
ten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich, von Malta und
der Schweiz abgesehen, beispielsweise konkrete Hinweise
auf Aufenthalte in Deutschland, Österreich, Schweden, Bulgarien,
Spanien, Griechenland, Tschechien, Italien, Frankreich und Dänemark),
E-2423/2015
Seite 7
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits in Österreich
(2006) und in Schweden (2008) erfolglos um Asyl nachgesucht hatte (vgl.
Gesprächsprotokoll vom 23. Februar 2015 S. 6),
dass er sich zudem ab 1993 mehrere Jahre lang illegal in der Schweiz auf-
gehalten hatte und – nachdem hierzulande gegen ihn Strafverfahren
durchgeführt werden mussten – am (…) 1999 nach Algerien rückgeführt
worden war,
dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, die Überstellung
nach Malta setze ihn einer derartigen Gefahr für seine Gesundheit aus,
dass Art. 3 EMRK verletzt wäre, zumal solches nach Lehre und Praxis nur
anzunehmen ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]),
dass das SEM bei der Frage des Vorliegens von humanitären Gründen
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche zu einem Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch führen, einen Ermessensspielraum hat und das Bundesverwal-
tungsgericht sich praxisgemäss auf die Prüfung beschränkt, ob die Vo-
rinstanz dieses Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. Grundsatz-
urteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen, E. 7 und
8),
dass sich angesichts der spezifischen Verfahrensumstände vorliegend
keine Hinweise für die Annahme ergeben, dass das SEM sein Ermessen
nicht korrekt ausgeübt hätte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gab und gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
E-2423/2015
Seite 8
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die maltesi-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren werden, vorsichtshalber aber trotzdem
eine ausdrückliche entsprechende Anweisung ins Dispositiv dieses Urteils
aufzunehmen ist, womit den diesbezüglichen Befürchtungen des Be-
schwerdeführers (vgl. auch Beschwerde S. 4) hinreichend Rechnung ge-
tragen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
E-2423/2015
Seite 9
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (…) zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: