B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegwei-
sungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Ende Dezember 2013 beziehungsweise im Januar 2014. Am 7. August
2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am
17. August 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 18. März 2016 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der
Ethnie (...) an. Er habe in B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______, mit seiner Familie gelebt. Im [2000er Jahre] habe er die fünfte
Klasse abgeschlossen und die Schule danach nicht mehr besucht. Das
Familienhaus – abgesehen von einem Raum – sowie ein Teil ihres Grund-
stücks seien wegen eines Strassenbauprojekts von den eritreischen Be-
hörden enteignet worden. Seine Familie besitze lediglich noch ein kleines
Feld, welches sie bearbeite. Im Übrigen sei er von 2011 bis 2013 von den
eritreischen Sicherheitskräften fünf Mal auf der Strasse in seinem Quartier
aufgegriffen und auf die Polizeistation gebracht worden, wobei sein längs-
ter Aufenthalt auf dem Polizeiposten sechs Tage gedauert habe; dabei sei
er auch mit einem Schlagstock geschlagen worden. Seine Familie habe
ihm während dieser Zeit Essen vorbeigebracht. Schliesslich habe sein Va-
ter seine Freilassung erwirken können. Obschon er noch keinen direkten
Behördenkontakt wegen des Militärdienstes gehabt habe, habe er sich vor
der in naher Zukunft bevorstehenden unbefristeten Militärdienstpflicht ge-
fürchtet. Etwa am 27. Dezember 2013, beziehungsweise gemäss anderen
Angaben im Januar 2014, habe er deshalb B._______ mit einem Fluchtge-
fährten illegal in Richtung Sudan verlassen, wo er über ein Jahr bei Be-
kannten geblieben sei und gearbeitet habe. In der Folge sei er durch die
Sahara bis nach Libyen gereist. Fünf Monate später habe er sich dann auf
dem Seeweg nach Italien begeben. Nach einer Nacht in einem italieni-
schen Flüchtlingslager sei er Richtung Schweiz weitergereist.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er Kopien der
eritreischen Identitätsausweise seiner Eltern sowie einen eritreischen Impf-
ausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch
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ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3);
den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe
auf die Frage nach dem Grund für die geltend gemachten Festnahmen in
stereotyper Art und Weise erklärt, jeweils in einer Gruppe von Kindern ge-
wesen zu sein, die sich gestritten hätten; zudem hätten sich auch flüchtige
Refraktäre oder Deserteure in diesen Gruppen aufgehalten; man habe ihn
dann jeweils nach deren Adressen gefragt. Es falle auf, dass er auf Nach-
fragen hin nicht habe angeben können, um was genau es bei diesen Strei-
tereien gegangen sein solle. Da er für die Sicherheitskräfte als Mitbeteilig-
ter beziehungswiese Zeuge in Frage gekommen sein wolle, müsste er der-
art nahe am Geschehen gewesen sein, dass er mit grosser Wahrschein-
lichkeit zumindest teilweise etwas von den Gründen für diese angeblichen
Streitigkeiten mitbekommen hätte. Seine Aussagen hierzu seien indes un-
substantiiert sowie lebensfremd ausgefallen. In der BzP habe er überdies
im Unterschied zur Anhörung behauptet, seine angeblichen fünf Mitnah-
men durch die lokalen Sicherheitskräfte seien wegen der Missachtung von
Ausgangssperren erfolgt. Damit habe er in der Anhörung und in der BzP
unterschiedliche Auslöser für seine angeblichen Festnahmen geschildert.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch plausibel auf-
zulösen. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe er
lediglich erklärt, bereits in der BzP gesagt zu haben, auf der Strasse fest-
genommen worden zu sein. Seine unsubstantiierten, realitätsfremden so-
wie widersprüchlichen Angaben zu seinen angeblichen Mitnahmen im
Zuge von Sicherheitskontrollen würden daher zum Schluss führen, dass er
sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes
beziehe. Aus diesem Grund könne die geltend gemachte Vorverfolgung
durch die eritreischen Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden.
Weiter habe er hinsichtlich seiner Ausreise behauptet, von seinem Wohnort
aus mit [Auto] bis nach E._______ gefahren zu sein, ohne jemals von den
eritreischen Sicherheitskräften kontrolliert worden zu sein. Auf dieser Stre-
cke gebe es jedoch gemäss den Erkenntnissen des SEM mehrere Kon-
trollposten, die von den eritreischen Sicherheitskräften in der Regel sehr
streng bewacht würden. Es sei daher realitätsfremd und unglaubhaft, dass
es ihm und seinen Reisegefährten gelungen wäre, diese allgemein sehr
gut kontrollierte Strecke in Richtung eritreisch-sudanesische Grenzregion
zu passieren, ohne jemals einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden
zu sein. Sodann sei die illegale Ausreise aus Eritrea in Richtung Sudan
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schwierig und risikoreich. Dabei hätte die Reise für den Beschwerdeführer
voller neuer Eindrücke gewesen sein müssen, die er lebensnah hätte aus-
führen sollen. Seine Schilderungen dieser schwierigen Reise seien aller-
dings arm an Details und erlebnisgeprägten Beschreibungen geblieben.
Ferner habe er angegeben, nach der Überquerung der eritreisch-sudane-
sischen Grenze im Sudan zuerst in F._______ gewesen angekommen zu
sein. F._______ sei aber der Name eines Marktes in G._______, das be-
reits dutzende Kilometer von der eritreisch-sudanesischen Grenze entfernt
liege und damit gar nicht mehr zur eigentlichen Grenzregion gehöre. Nach
dem Gesagten könne ihm auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus
Eritrea nicht geglaubt werden. Folglich habe er auch keine begründete
Furcht vor einer unangemessen hohen Strafe wegen Republikflucht bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Eritrea. Es könne in seinem Fall somit auch
nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden.
Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 22. März 2016 im Dispositivpunkt 1, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling;
eventualiter sei der Dispositivpunkt 1 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im
Übrigen wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht.
Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehal-
ten, das SEM habe lediglich pauschal argumentiert und sei in Bezug auf
die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise seiner Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen. Die Kürze, mit welcher es die ille-
gale Ausreise des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft abtue, erstaune
indes nicht. Das Staatssekretariat habe es nämlich unterlassen, den Be-
schwerdeführer eingängig, stringent und ausführlich hierzu zu befragen.
So sei auffallend, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer kaum of-
fene Fragen gestellt worden seien, so dass er selten Gelegenheit gehabt
habe, in einen Redefluss zu geraten. Es wäre aber notwendig gewesen,
dass das SEM zunächst eine offene Frage zur Ausreiseschilderung stelle,
diese nötigenfalls wiederhole und den Befragten vor allem darauf hinweise,
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er möge so ausführlich und detailliert wie möglich erzählen sowie versu-
chen, sich auch an vermeintlich Unwichtiges zu erinnern. Auffallend sei
auch, dass sich die Befragungsperson rasch mit den Antworten zufrieden-
geben habe, obschon an deren Stelle eine präzisierende Rückfrage ange-
bracht gewesen wäre, zumal es sich vorliegend um einen minderjährigen
Asylsuchenden handle, der von sich aus bereits zu Beginn der Ausreise-
schilderung inhaltliche Verständnisfragen gestellt habe. Das SEM habe es
unterlassen, den Jugendlichen zu diesem Themenbereich auf Realitäts-
kennzeichen hin zu befragen, so dass ihm nicht vorgeworfen werden
könne, er habe realitätsfremd erzählt. Zudem spreche für die Glaubwürdig-
keit seiner Angaben, dass er die passierten Kontrollposten namentlich
habe nennen können. Es wäre daneben zu erwarten gewesen, dass sich
das Staatsekretariat mit sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers aus-
einandersetze, diese bewerte und schliesslich einordne. Weiter gehe das
SEM auf Antworten des Beschwerdeführers, die ein Detailwissen erkennen
liessen und darauf hindeuten würden, dass er die Reise selbst erlebt habe,
nicht ein beziehungsweise frage nicht nach. Auf Nachfrage der Rechtsver-
tretung hin habe er im Übrigen weitere Details wiedergeben, die für seine
Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Da er grundsätzlich von einer
Visumserteilung ausgeschlossen sei, habe er auch keine andere Wahl ge-
habt, als illegal aus Eritrea auszureisen. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, vom Umstand auszugehen, er habe nicht in Eritrea gelebt. Davon
scheine im Übrigen auch das SEM nicht auszugehen. Dass das SEM zu-
dem seine Asylgründe für unglaubhaft halte, reiche für sich allein nicht aus.
Vielmehr hätte es sich mit allen Glaubhaftigkeitselementen auseinander-
setzen müssen, um danach abzuwägen, ob die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers wahrscheinlich und damit glaubhaft sei. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung
(…) Jahre alt und bei der illegalen Flucht aus Eritrea sogar erst (…)-jährig
gewesen sei.
Insgesamt lasse sich demnach feststellen, dass das SEM zumindest be-
züglich seiner Ausreiseschilderung den Beschwerdeführer in der Bundes-
anhörung nicht ergebnisoffen befragt habe, sondern sich vielmehr mit Ant-
worten zufrieden gegeben habe, die es nun meine, gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verwenden zu können. Diese
Einschätzung lasse sich auch durch die Beobachtung der Hilfswerksver-
tretung stützen, wonach die Sachbearbeiterin in Tonfall und Wortwahl
manchmal etwas ungeduldig gewirkt habe; dies habe dazu geführt, dass
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der Beschwerdeführer zwischendurch nervös gewesen sei. Er habe im Üb-
rigen bestätigt, dass ihm während der Anhörung mehrfach unwohl gewe-
sen sei, weil ihn das thematische Hin-und Herspringen irritiert habe.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM offiziell eine Praxisänderung
in Bezug auf eritreische Asylsuchende verneint habe. Den Rechtsbera-
tungsstellen sei jedoch bekannt, dass trotzdem vermehrt Wegweisungs-
entscheide nach Eritrea ausgesprochen würden. Das SEM stelle dabei
nicht darauf ab, ob jemand illegal ausgereist sei oder nicht; vielmehr sei
relevant, ob die Aussagen der Person glaubhaft erscheinen würden. Von
der Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu den Fluchtgründen dürfe jedoch
nicht unmittelbar auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise geschlos-
sen werden. Genauso wenig könne von einer wenig substantiierten Reise-
beschreibung auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Unglaubhaf-
tigkeitselemente könnten nur als Indiz dienen und müssten zusammen mit
weiteren Elementen, wie insbesondere der Plausibilität einer illegalen Aus-
reise, abgewogen werden. Es müsse weiterhin abgewogen werden, ob
eine illegale Ausreise glaubhaft, sprich wahrscheinlicher als eine legale
Ausreise sei. Werde dabei einseitig einzig auf die Unglaubhaftigkeit einzel-
ner Aussagen abgestellt, ohne gesamthaft alle Elemente gegeneinander
abzuwägen, verletze dies den Untersuchungsgrundsatz und stelle ein
rechtswidriges und unverhältnismässiges staatliches Handeln dar. Diese
Entscheide würden eine Änderung der früheren Praxis darstellen, zu der
es aber keinen Anlass gebe. Sollte das Gericht – so wie das SEM – den-
noch davon ausgehen, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nun leichter
möglich sei respektive illegal Ausgereiste bei ihrer Rückkehr nichts zu be-
fürchten hätten, so sei dies zu begründen und ausführlich darzulegen, wo-
rauf sich diese neuen Informationen zur aktuellen Situation in Eritrea stüt-
zen würden.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Kartenauszug (Google-
Maps) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeord-
neten vorläufigen Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über eine Berechti-
gung zum Aufenthalt in der Schweiz; im Weiteren könne er sich als asylsu-
chende Person hier aufhalten. Zudem hiess es die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut,
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Be-
schwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen
Rechtsbeistand bei. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu
lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 führte das SEM unter anderem
aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausreiseumstände aus
Eritrea sehr wohl offene Fragen gestellt worden seien (vgl. hierzu A18/17
S. 9 F 98 und 90). Anstatt diese zu beantworten, habe er aber jedes Mal
Rückfragen gestellt und das Thema von selbst eingeengt. Damit habe er
die Befragerin quasi gezwungen, ihre zunächst offenen Fragen thematisch
einzugrenzen, um überhaupt eine Antwort von ihm zu erhalten. Auf weitere
offene Fragen zum Thema, wie er aus Eritrea in den Sudan gelangt sei,
habe er von sich aus erneut nur sehr knappe und unsubstantiierte Antwor-
ten gegeben. Die Befragerin hätte es bei diesen Auskünften belassen kön-
nen; sie habe dem Beschwerdeführer jedoch wiederholt die Gelegenheit
gegeben, die eigentlich ungenügenden Auskünfte zu ergänzen.
F.
Zur Replik eingeladen, führte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme
vom 30. Juni 2016 aus, obschon sich die Beschwerde auf mehreren Seiten
detailliert zur Befragung durch das SEM geäussert habe, sei die Vernehm-
lassung sehr knapp ausgefallen. Wenn das Staatssekretariat der Ansicht
sei, man habe sehr wohl offene Fragen gestellt und zum Beleg lediglich auf
zwei Stellen verweise, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Fachreferentin
habe einen minderjährigen Asylsuchenden befragt, für den die Situation,
sich gegenüber mehreren unbekannten Personen öffnen und erzählen zu
müssen, ungewohnt, wenn nicht sogar unangenehm sei. Daher sei auch in
Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) festgehalten, dass Personen, die minderjährige Asylsu-
chende anhören würden, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
Rechnung zu tragen hätten. Indem das Staatssekretariat behaupte, der
Beschwerdeführer habe die Befragerin „quasi gezwungen, ihre zunächst
offenen Fragen thematisch einzugrenzen, um überhaupt eine Antwort von
ihm zu erhalten“, verlagere es seine Verantwortung, den besonderen As-
pekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, auf den Jugendlichen
und gebe indirekt ihm Schuld für den mangelbehafteten Befragungsstil. Die
Befragerin habe im Übrigen auf seine Antwort zur Frage F 90 mit „Ja“
(A18/17 S. 10 F 91) geantwortet und somit selbst die thematische Eingren-
zung befürwortet. Es sei bei einem minderjährigen Jugendlichen, der mit
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grosser Wahrscheinlichkeit den Sinn des Fragenkatalogs nicht verstanden
habe, Aufgabe des SEM, ihm die Bedeutung der Ausreiseschilderung für
den Ausgang des Verfahrens vor Augen zu führen. Im Gespräch mit der
Rechtsvertretung hätten seine Antworten jedenfalls dazu geführt, die vor-
handenen Verständnislücken zu schliessen, welche das SEM mit seinem
nicht wohlwollenden und nicht empathischen Befragungsstil verursacht
habe.
Im Übrigen wurde eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und sich die
Rechtsbegehren sowie die Begründung in der Beschwerde auf die Flücht-
lingseigenschaft beziehen, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint hat.
4.
Vorab ist zum Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels
rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft
als minderjährige Person nicht richtig abgeklärt, indem sie ihm in der An-
hörung keine offenen Fragen zu seinen Reiseumständen gestellt habe,
Folgendes festzustellen: In der Tat wurden in der Anhörung eine Vielzahl
von geschlossenen Fragen gestellt, auf die der Beschwerdeführer lediglich
mit kurzen Antworten reagieren konnte. Dennoch ist festzuhalten, dass die
Befragerin die Anhörung zum Thema Ausreise mit offenen Fragen begon-
nen hatte (A18/17 S. 9f. F89, F90, F93), welche in der Folge eingeengt
wurden. Die Befragerin versuchte im Laufe der Anhörung zumindest noch
einmal dem Beschwerdeführer mit einer offenen Fragen die Möglichkeit
einzuräumen, frei zu erzählen (A18/17 S. 13 F127). Obschon gemäss der
Beobachtung der Hilfswerksvertretung die ungeduldige Haltung der Befra-
gerin (Tonfall und Wortwahl) anscheinend dazu geführt habe, dass der Be-
schwerdeführer zwischendurch nervös gewesen sei (Unterschriftenblatt
der Hilfswerksvertretung, A18/17 S. 17), kann nicht angenommen werden,
dass er nicht in der Lagen gewesen ist, sich zu seinen Kernvorbringen zu
äussern. Der Sachverhalt erscheint – gestützt auch auf die BzP – demnach
hinlänglich erstellt. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
5.
Vorliegend ist in der Sache zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.2 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwer-
deführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden.
Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten las-
sen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd.
E. 5).
5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor
seiner Ausreise keinen Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Ein-
zugs in den Militärdienst (A18/17 S. 3), so dass er nicht als Deserteur oder
Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages in den Militär-
dienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus
der Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
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Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht ersichtlich. Er bringt denn auch nicht vor, dass er im Nachgang
zu der geltend gemachten letzten Festnahme im Jahr 2013 – ohne deren
Glaubhaftigkeit an dieser Stelle eingehend zu prüfen – weitere Probleme
mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Wie bereits erwähnt, vermag
die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
5.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. März 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 3. Mai 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbei-
stand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten
In der Kostennote vom 30. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 8.75
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgewiesen, welcher ins-
gesamt als angemessen erscheint. Die Auslagen sind in der angegebenen
Höhe von Fr. 177.50 zu vergüten. In Anwendung der genannten Bestim-
mung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren und unter Berücksichti-
gung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 3. Mai
2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestell-
ter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1‘490.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘490.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: