B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Septem-
ber beziehungsweise Oktober 2011. Am 23. Juni 2015 reiste er in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Juli 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die
Schule im (…) Schuljahr wegen familiärer Probleme abbrechen müssen.
Etwa einen Monat danach habe er insgesamt drei Aufgebote für den Mili-
tärdienst erhalten. Er habe sich auf dem Land seiner Familie in B._______
versteckt gehalten. Nachdem er die Vorladungen nicht befolgt habe, sei
seine Mutter inhaftiert worden. Daraufhin habe er mit seiner Freundin und
einem Freund Eritrea zu Fuss illegal in Richtung Sudan verlassen. In Khar-
tum habe er sich am (…) kirchlich getraut. Auf seiner Flucht sei er in
C._______ entführt und während einem Monat inhaftiert worden. Gegen
eine Zahlung von 12‘000 US Dollar sei er freigelassen worden. Von (…) bis
(…) habe er sich in D._______ aufgehalten. Danach sei er über die Türkei,
Ruanda und Uganda in den Sudan gereist. Nach einem viermonatigen dor-
tigen Aufenthalt sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Er
habe sich sowohl in D._______ wie in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2013 (recte: 24. März 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den Fall zur erneuten
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
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aler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die amt-
liche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des (…) Flücht-
lingsausweises seiner Schwester E._______, des (…) Ausländerpasses
seiner Schwester F._______, eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2017
sowie diverse Fotografien zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe
sich in seinen Aussagen in mehrere zeitliche Widersprüche verwickelt. An-
lässlich der Anhörung habe er angegeben, er habe die erste Vorladung für
den Militärdienst im Januar 2011 erhalten. Bei der Anhörung habe er hin-
gegen ausgesagt, diese im August 2011 erhalten zu haben. Zudem habe
er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs, der Inhaf-
tierung der Mutter und der illegalen Ausreise gemacht. Insgesamt könne
ihm nicht geglaubt werden, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden
sei, sich versteckt gehalten habe und schliesslich unter den geltend ge-
machten Umständen illegal ausgereist sei. In Bezug auf die vorgebrachten
exilpolitischen Tätigkeiten stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
habe eine politische Tätigkeit anlässlich der BzP ausdrücklich verneint. An-
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lässlich der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, die eritreische Re-
gierung wisse, dass er regierungskritisch sei. Auf Nachfrage habe er nur
oberflächlich geantwortet, er habe an vielen Demonstrationen teilgenom-
men und etwas gegen die Regierung getan. Die Teilnahme an der De-
monstration in G._______ sei nicht nachgewiesen. Im Falle einer Teil-
nahme bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass er von den eritrei-
schen Behörden als regierungskritisch identifiziert worden sei. Dasselbe
gelte für die vorgebrachten Teilnahmen an Parteitreffen.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mit-
hin Bundesrecht verletzt.
7.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die BzP habe nur we-
nige Tage nach seiner Ankunft stattgefunden, weshalb er sich darauf nicht
habe vorbereiten können. Dazu ist festzuhalten, dass es bei der BzP im
Wesentlich darum geht, Angaben zur Person des Asylsuchenden, die we-
sentlichen Asylgründe und den Reiseweg aufzunehmen. Zur Beantwortung
dieser Fragen bedarf es offensichtlich keiner besonderen Vorbereitung, hat
der Betroffene dabei doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. So-
weit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgewühlt und angespannt
gewesen, ist jedenfalls dem Protokoll zu entnehmen, dass er der Befra-
gung problemlos folgen konnte beziehungsweise seine Antworten auf die
ihm gestellten Fragen in sich kohärent ausgefallen sind. Am Ende der An-
hörung hat er zudem ohne weitere Bemerkungen die Richtigkeit seiner
Aussagen bestätigt. Aus den erhobenen Einwänden vermag er somit nichts
für sich abzuleiten.
7.3 Weiter weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf
hin, dass er das Heimatland bereits vor vier oder fünf Jahren verlassen
habe, was bei der Beurteilung des Glaubhaftmachens zu berücksichtigen
sei. Auch wenn dem so ist, darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres er-
wartet werden, dass er übereinstimmend anzugeben vermag, bis in wel-
chem Jahr er die Schule besucht habe, ob er anfangs Jahr oder erst im
August die erste Vorladung erhalten habe, ob die Mutter im September
oder Ende Jahr inhaftiert worden sei, in welchem Monat er das Heimatland
verlassen habe und ob er noch in Eritrea oder bereits im Sudan gewesen
sei, als er von der Inhaftierung der Mutter erfahren habe. Bei diesen Anga-
ben handelt es sich keineswegs um Detailfragen, sondern um die zentralen
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Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Gründe, die ihn im-
merhin zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatlandes veranlasst
haben. Insoweit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz konzentriere
sich in ihrer Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ausschliesslich auf die fünf
angeblichen Widersprüche, ohne die zahlreichen detaillierten und realitäts-
nahen, für die Glaubwürdigkeit sprechenden Aussagen zu erwähnen oder
zu berücksichtigen. Damit unterlasse sie die vom Bundesverwaltungsge-
richt für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit geforderte Abwägung der für und
der gegen diese sprechenden Elemente.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden im
Einzelnen die Unvereinbarkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
dargelegt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betreffen sie allesamt die
zentralen Punkte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Unter diesen
Umständen darf sich ein Abwägen im Einzelfall auf die blosse Darlegung
der negativen Punkte reduzieren, dies umso mehr, wenn keine positiven
Gründe vorhanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
stellen die von ihm aufgezeigten Angaben keine Realkennzeichen im Sinne
der Beweiswürdigung dar, umso mehr als sich diese Aussagen nicht auf
die Kernvorbringen, nämlich die Ausreisegründe beziehen. Weitergehend
vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe wahrheits-
getreu, konkret, detailliert und anschaulich ausgesagt, nicht darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehalten, dass die Praxis, wonach
die illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten könne. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Beim Beschwerdeführer
würden neben der illegalen Ausreise mehrere weitere Faktoren bestehen,
die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen. Zum einen sei die Mutter des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit wegen ihres Bekenntnisses zum (…) Glaubens eineinhalb
Jahre lang inhaftiert gewesen und sei wegen seiner Dienstverweigerung
erneut inhaftiert worden. Weiter hätten beide Schwestern ebenfalls den
Dienst verweigert und seien illegal aus Eritrea geflohen. E._______ sei in
(…) als Flüchtling anerkannt worden und F._______ habe den subsidiären
Schutzstatus erhalten. Damit hätten drei Personen aus dem engsten Fa-
milienkreis erhebliche Konflikte mit den eritreischen Behörden gehabt.
Schliesslich habe er selbst durch seine Teilnahme an exilpolitischen Aktivi-
täten in D._______ und in der Schweiz sein Profil aus der Sicht der eritrei-
schen Behörden geschärft. Auch habe er seine illegale Ausreise aus Erit-
rea detailliert und realitätsnah und damit glaubhaft geschildert.
8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
8.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind zusätzliche Anknüpfungspunkte
zu verneinen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er für den Militär-
dienst aufgeboten wurde. Damit ist auch der Inhaftierung seiner Mutter we-
gen seiner Dienstverweigerung die Grundlage entzogen. Sodann substan-
tiiert der Beschwerdeführer die Verhaftung seiner Mutter aufgrund ihres
(…) Glaubens nicht ansatzweise. Aufgrund der bereits länger zurückliegen-
den Ausreisen der Schwestern kann weiter davon ausgegangen werden,
dass die eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwer-
deführer als Verwandter der ausgereisten Angehörigen hatten, da sie an-
dernfalls zwischen 2010 und seiner Ausreise im Jahr 2011 entsprechende
Massnahmen ergriffen hätten. Der Beschwerdeführer hat sodann weitere
persönliche Probleme mit den eritreischen Behörden verneint (vgl. A12/23
F176).
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In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in D._______ und in der Schweiz ist in Übereinstimmung
mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
festzustellen, dass seine Ausführungen dazu in jeder Hinsicht vage sowie
unsubstantiiert sind. Auf die Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer in-
nerhalb der Partei habe, antwortete er ausweichend. Die blosse Teilnahme
an Sitzungen und an einer Demonstration in G._______ lassen nicht auf
ein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen. Aus den einge-
reichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei der Demonstration in G._______
jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identi-
fizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstratio-
nen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten
liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden
regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt
worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten
Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und
Weise exponiert zeigt, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der hei-
matlichen Behörden geweckt haben könnte. Er weist somit kein beachtens-
wertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine
künftige Verfolgung zu schliessen wäre.
Da die illegale Ausreise ohne zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer
Schärfung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz of-
fenbleiben.
8.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Da-
mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben,
weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: