B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
E-2423/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2018 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. März 2018
im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe bis zu
ihrer Ausreise in B._______, C._______, gelebt. Sie sei mit D._______,
geboren (…), verlobt, jedoch weder religiös noch offiziell verheiratet. Am 6.
Juni 2016 habe sie Eritrea verlassen und sei via E._______ in den Sudan
gereist. Dort habe sie als Hausangestellte gearbeitet und sei im März 2017
weiter nach Libyen gereist. Nach vier Monaten sei sie mit dem Schiff nach
Italien gelangt. Dort sei sie zirka sieben Monate in einem Camp gewesen
und habe sich dann nach F._______ begeben. Am 31. Januar 2018 habe
sie zum ersten Mal versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei jedoch von
der Grenzwache zurück nach Italien geschickt worden. Am 3. März 2018
habe sie in die Schweiz einreisen können. In Italien seien ihr ihre Finger-
abdrücke abgenommen worden und sie habe eine Anhörung gehabt.
Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien oder G._______ gewährt, welche gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig seien. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach
Italien oder G._______ zurückkehren zu wollen, da sie in der Schweiz bei
ihrem Verlobten bleiben wolle.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dieses wurde zufolge einer Reloca-
tion nach G._______ abgewiesen. Am 14. März 2018 ersuchte das SEM
die (…) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 23. März
2018 abgelehnt mit der Begründung, Italien sei der zuständige Staat, weil
E-2423/2018
Seite 3
die Beschwerdeführerin noch nicht von Italien nach G._______ überstellt
worden sei.
Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 27. März 2018 die italienischen
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 (eröffnet am 19. April 2018) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel 26. April 2018) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzu-
treten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines
Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel legte sie eine Ausweiskopie von D._______, ein Ultra-
schallbild vom (…) 2018 sowie sieben Kopien von Fotos von ihr und ihrem
Verlobten zu den Akten.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. April 2018 setzte die Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
E-2423/2018
Seite 4
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte der Beschwerdefüh-
rerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies sie hin-
gegen ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
H.
Am 15. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in wel-
cher sie an ihrer Verfügung festhielt.
I.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit In-
struktionsverfügung vom 17. Mai 2018 zugestellt und ihr Gelegenheit zur
Replik gewährt. Eine solche traf auch nach einmalig gewährter Fristerstre-
ckung bis zum 15. Juni 2018 nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein,
weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Seite 6
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank
habe ergeben, dass sie am 31. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Das SEM habe deshalb die italienischen Behörden am
27. März 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht.
Diese hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin am
11. April 2018 an Italien übergegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte, wo-
nach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme,
würden keine vorliegen. Im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem wür-
den keine systemischen Mängel existieren. Ferner würden auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz
verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Es sei nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne von Art. 8
EMRK auszugehen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
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Seite 7
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus hu-
manitären Gründen gebe es keine Gründe.
4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ein, sie sei während des laufenden Asylverfahrens schwanger gewor-
den. Der werdende Vater sei D._______ (anerkannter Flüchtling) und
wohne in H._______. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits und sie hätten sich
bereits in Eritrea gekannt. Nach seiner Anhörung in der Schweiz hätten sie
sich verlobt. Während ihrer Flucht in den Sudan sei sie via Facebook in
ständigem Kontakt mit ihm gewesen. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe
sie zuerst einige Tage bei ihm in H._______ gelebt, bevor sie ihr Asylge-
such gestellt habe. Drei Mal habe sie sodann das ganze Wochenende bei
ihm in H._______ verbracht. Ihr Verlobter versuche, ihr gemeinsames Kind
vorgeburtlich anzuerkennen und sie möchten sich zivilrechtlich trauen las-
sen. Für sie und ihr zukünftiges Kind würden keine aktuellen individuellen
Garantien der italienischen Behörden vorliegen, weshalb eine Überstellung
nach Italien nicht völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei (vgl.
Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12). Als junge, schwangere Frau sei sie eine besonders verletzliche
Person und falle unter die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR. Weil sich
in den Verfahrensakten keine Garantien der italienischen Behörden befin-
den würden und daraus nicht hervorgehe, dass die Vorinstanz versucht
habe, solche beizubringen, sei der entscheidrelevante Sachverhalt im Hin-
blick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform
sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Weiter habe die Vorinstanz den Sachver-
halt bezüglich der bestehenden Familiengemeinschaft ungenügend abge-
klärt. Sie und ihr Partner wollten bald heiraten und würden in einer echten
Beziehung leben. Es sei für sie klar gewesen, dass sie eine Familie grün-
den und in der Schweiz gemeinsam mit dem noch ungeborenen Kind leben
möchten. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Rech-
nung getragen. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Sie habe die Kantonszuweisung nach H._______
zu ihrem Partner beantragt und sie hätten fast jedes Wochenende zusam-
men verbracht. Von Beginn an habe sie ihren Verlobten erwähnt. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz liege eine eheähnliche und gelebte Bezie-
hung vor. Diese sei auf Dauer ausgelegt, was durch die Schwangerschaft
bestätigt werde. Eine Wegweisung nach Italien würde das Recht auf Fami-
lie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen und auch dem Kindswohl wider-
sprechen. Gemäss Art. 11 Dublin-III-VO liege ein Anspruch auf ein gemein-
sames Asylverfahren mit dem Lebenspartner vor. Nach Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO seien nicht verheiratete Paare gleich wie verheiratete zu behandeln
E-2423/2018
Seite 8
und würden unter die Definition der Familienangehörigen nach Art. 10 und
11 Dublin-III-VO fallen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Schwangerschaft sei zum Zeitpunkt
der Entscheidredaktion nicht bekannt gewesen. Sie selbst sei anlässlich
der BzP noch davon ausgegangen, nicht schwanger zu sein. Im Zusam-
menhang mit der nun aktenkundigen Schwangerschaft sei festzuhalten,
dass es den italienischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
möglich sei, dem SEM die individuellen Garantien zur kindsgerechten Un-
terbringung unter Wahrung der Familieneinheit zukommen zu lassen, weil
das Kind noch nicht geboren sei. Das Tarakhel-Urteil habe für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiter-
gehende Bedeutung. Das SEM werde die italienischen Behörden anläss-
lich der Ankündigung der Überstellung der Beschwerdeführerin aber be-
stimmungsgemäss über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, so dass
die medizinische Versorgung in Italien sichergestellt werden könne. Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss
der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragsstellenden die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Antragsstellenden
mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien
der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren
werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen
und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung um Zustel-
lung der erforderlichen Garantien ersuchen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien erweise sich als zulässig. Die Intensität der Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Partner erreiche nicht die „Substanz“ einer Ehe.
Sie sei während ihrer Flucht via Facebook mit ihm in Kontakt gestanden
und habe einige Tage in H._______ bei ihm gelebt. Danach habe sie be-
antragt, dem gleichen Kanton zugewiesen zu werden und habe drei Mal
das ganze Wochenende bei ihm verbracht. Bezüglich des Kindswohls sei
für ein Kind nach der Geburt vor allem die Nähe zur Mutter – der engsten
Bezugsperson – von Bedeutung. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar,
ihre Beziehung auch weiterhin von Italien aus zu pflegen und ihren Partner
im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz oder in Italien zu se-
hen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verstosse nicht gegen Art.
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8 EMRK. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwie-
sen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
5.
5.1 Die italienischen Behörden sind innert der Frist von Art. 25 Dublin-III-
VO nicht auf das Wiederübernahmegesuch der Vorinstanz eingetreten. Die
grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist
deshalb auf Italien übergegangen.
5.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine
take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4
E 3.2.1 m.w.H.), weshalb Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht geprüft werden
müssen.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.3 Hinsichtlich der Zusicherung der italienischen Behörden im Falle einer
Familie mit Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Ta-
rakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor
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Seite 10
einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den
italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-
lungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das in Italien be-
stehende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Alters-
angabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hin-
weis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in
der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genü-
gend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer a.a.O. E. 5.2).
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings (noch) nicht um eine Fami-
lie, sondern um eine einzelne Beschwerdeführerin, welche im (…) Monat
schwanger ist. Ihr Kind ist noch nicht geboren, weshalb keine konkrete Zu-
sicherung mit Namens- und Altersangabe gemacht werden kann, da diese
Angaben noch gar nicht existieren. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen keine
Garantien der italienischen Behörden eingeholt werden.
Im Fall, dass die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vor der Über-
stellung stattfindet, hat die Vorinstanz die italienischen Behörden entspre-
chend zu informieren, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt wer-
den kann.
Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch Urteil
des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen
und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihre
Schwangerschaft informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dieses Vorge-
hen wurde von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann auch be-
stätigt.
6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 11
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen weiter die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme aufgeführt, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
7.3 Als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten Mit-
glieder der Familie der Antragstellerin, sofern die Familie bereits im Her-
kunftsland bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebte nicht mit ihrem
Partner in Eritrea zusammen und sie sind auch nicht verheiratet. Die Ver-
lobung erfolgte erst, als sich ihr Partner bereits in der Schweiz befand. Die
geltend gemachte Beziehung ist nicht als dauerhaft im Sinne von
Art. 8 EMRK zu werten. Daran ändert auch das noch ungeborene Kind
nichts. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-
III-VO besteht kein Grund. Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu
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Seite 12
Recht keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 16 Dublin-III-VO und
Art. 17 Dublin-III-VO festgestellt.
7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
8.
Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflich-
tet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder
aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie
ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, weshalb die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und allfäl-
lige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
E-2423/2018
Seite 13
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 8. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast