B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2423/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (…).
E-2423/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit
letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, suchte am 18. Juni 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesent-
lichen Folgendes aus:
Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (…) besessen und als (…)
gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (…) ein Komitee für einheitliche Gebüh-
ren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eigenen
Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit
nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, in-
dem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Trans-
parente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 un-
zählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheits-
kräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbei-
ter D._______ ermordet worden. Anlässlich einer Razzia im Januar 2007
sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden. Er
sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert worden. Man
habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Training zu
liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp nach drei
Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung, jeden Tag
seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei jedoch nicht
mehr hingegangen, nachdem ein Verwandter von ihm namens E._______
umgebracht worden sei. In der Folge sei er von der Armee wiederholt zu
Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freunden
aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (…) 2008 nach Hause zurück-
gekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen.
Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und sei bei Freunde und Ver-
wandten an verschiedenen Orten untergekommen. Im April 2009 habe er
sich den Behörden gestellt und sei in einem Flüchtlingscamp in F._______
untergekommen, wo er seine Ehefrau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen
gehabt habe, getroffen habe. Nach drei Tagen sei er mit ihr zusammen
nach C._______ gegangen, wo er wiederum ein (…) eröffnet habe.
Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Parlamentarier ein Mitglied
der Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet, indem er von dessen Auf-
tritten (…) gemacht, ihn an offiziellen Anlässen begleitet und für ihn Propa-
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ganda gemacht habe. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee mehr-
mals gesucht und am (…) 2014 auf der Strasse von Männern angehalten
worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der LTTE mit-
zuwirken und ihn mit Schlägen schwer verletzt. Sein Schwager habe ihn
ins Spital gebracht, wo er bis zum (…) 2014 geblieben sei. Aus diesen
Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
A.c Die dagegen erhoben Beschwerde vom 27. Oktober 2017 wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019
abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zwei-
tes Asylgesuch ein, welches er einerseits damit begründete, dass er nach
wie vor exilpolitisch aktiv sei. Dieses exilpolitische Engagement falle äus-
serst aktiv, exponiert und institutionalisiert aus. Wie bereits (in seiner Be-
schwerdeschrift vom 27. Oktober 2017) vorgebracht, arbeite er seit meh-
reren Jahren ehrenamtlich für den (…) in F._______ als (…). Er sei nicht
blosser Mitläufer, sondern ihm komme bei diesen Anlässen eine klare Rolle
zu. Er sei jeweils von H._______ einem LTTE-Kämpfer, der in der
Schweiz Botschaftsasyl erhalten habe als (…) engagiert worden. Ausser-
dem machte er geltend, dass bisher nicht bekannt gewesen sei, dass er
gut sichtbare Narben (…) habe. Diese seien bei seiner Flucht beim Über-
winden des Zauns im Jahre 2007 entstanden. Diese Narben würden Risi-
kofaktoren im Sinne des bundesverwaltungsrechtlichen Urteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 darstellen. Seit dem Ausbruch der Krise
am 26. Oktober 2018 sei die Lage in Sri Lanka ausserdem sehr volatil und
nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine
Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfol-
ger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Im
Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen
Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE
zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle folglich
die Risikofaktoren der LTTE-Verbindung, des exilpolitischen Engagements,
der fehlenden Einreisepapiere, der sichtbaren Narben sowie des langen
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Auslandaufenthalts. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue
Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit mehr als
500 länderspezifischen Dokumenten und drei Fotos ein, die ihn an der
Feier des Geburtstages von (…) am 26. November 2017 in I._______ so-
wie drei Fotos, welche seine Narben (…) zeigen würden.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 eröffnet am 18. April 2019 wies die
Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhö-
rung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr
von Fr. 600..
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2019.
Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur
Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 5 und 6 aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels
zu sistieren.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden
sollte, stellte er die Beweisanträge, es seien ihm jene Quellen und Beweis-
mittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz
sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuch-
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ten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellung-
nahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen
Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka er-
gebe, erneut anzuhören.
Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit gut 500 Be-
weismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 20. Mai 2019
aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 23. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR
142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.7 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (Tätigkeit des Beschwer-
deführers als (…), gegründeter Berufsverband, Ausbildung durch die LTTE,
LTTE-Unterstützung, behördliche Verfolgung, exponierte exilpolitische und
[…] Tätigkeit) wurden im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft quali-
fiziert (vgl. das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6146/2017 vom 13. Januar 2019 E. 10). Die neuen Details und Ausführun-
gen im Mehrfachgesuch und die damit eingereichten Fotos zum Geburts-
tag von (…) am 26. November 2017 in I._______, die bisher nicht geltend
gemachten Narben des Beschwerdeführers, welche aus dem Jahr 2007
stammen würden sowie die Angaben betreffend H._______, stellen keine
neu entstandenen und erheblichen Gründe in Bezug auf seine Flüchtlings-
eigenschaft dar und hätten, wie dies sie Vorinstanz richtig darlegt, im Rah-
men eines Revisionsverfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht vorge-
bracht werden müssen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf
diese Vorbringen eingetreten.
Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die
Frage, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil
vom 13. Januar 2019 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Be-
weismittel (Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen
Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E-2423/2019
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen:
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc
hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
.
html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t
Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
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Seite 8
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer, ein Angehöriger der (…) Glaubensgemeinschaft, gehört
nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Os-
tern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen
zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsan-
trag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unter Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht
in die gesamten Akten (insbesondere in Akte A11) des SEM zu gewähren.
Dazu ist festzuhalten, dass für die Gewährung der Einsicht in die Akten der
Vorinstanz nicht das Gericht, sondern das SEM zuständig ist. Dem Rechts-
vertreter sind diese Zuständigkeiten für die Gewährung der Akteneinsicht
hinlänglich bekannt, trotzdem hat er es im vorliegenden Verfahren bisher
unterlassen, beim SEM um Einsicht in die Akten zu ersuchen. Dem Rechts-
vertreter wurde ausserdem im vorangehenden Verfahren bereits teilweise
Akteneinsicht gewährt. Dass damals nicht sämtliche Akten offengelegt wor-
den seien, hatte er nur im Zusammenhang mit den Quellen des Lagebilds
des SEM gerügt. Die Nichtgewährung der Einsicht beispielsweise in das
Aktenstück A11 wäre im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)-
verfahrens zu rügen gewesen.
4.4 Ähnliches gilt für das Vorbringen, die Anhörung vom 7. August 2017 sei
klar mangelhaft gewesen. In diesem Kontext hatte er lediglich die lange
Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung bemängelt. Die Argumen-
tation, die Notwendigkeit der Offenlegung sei damals weniger dringend ge-
wesen als heute, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Glaubhaftigkeits-
prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers Bestandteil des vorange-
gangenen Verfahrens war und wie bereits dargelegt nicht mehr Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Antrag ist somit abzuweisen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
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5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen
Asylgründen angehört habe. Ausserdem weise die Anhörung vom 7. Au-
gust 2017 massive Mängel auf.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer abermals
anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits
bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun
und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 46 Seiten umfassenden
schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich dargelegt. Bei dem vom Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten
handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
erneute Anhörung ableiten kann (vgl. auch das Urteil E-6146/2017 E. 6.2).
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Ausserdem ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
bereits rechtskräftig beurteilt worden und somit die Beurteilung der
allfälligen Mangelhaftigkeit der Anhörung vom 7. August 2017 nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, weshalb auf diesen
Punkt nicht weiter einzugehen ist. Die Rügen erweisen sich als unbegrün-
det.
5.3 Weiter bringt der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor, die Vorinstanz habe aus formel-
len Überlegungen den Sachverhalt auseinandergerissen (Revision und
Mehrfachgesuch) und damit unterlassen, eine Gesamtbeurteilung der Asyl-
vorbringen vorzunehmen. Sie habe die Grundprämisse vorausgesetzt,
dass seine Vorbringen im vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asyl-
irrelevant befunden worden seien, mithin, indem sie Sachverhaltsele-
mente, die bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von
der vorliegenden Beurteilung ausgeklammert habe. Überdies seien die gel-
tend gemachten risikobegründenden Faktoren nicht angemessen berück-
sichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch vom
19. Februar 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka be-
trachtet worden. Auch beziehe sich das SEM bei der Beurteilung der poli-
tischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Län-
derhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht offen.
Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche
Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Die im Rahmen des
ersten Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig be-
urteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich.
Dementsprechend sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegen-
stand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid ent-
standen sind. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerde-
führers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der mass-
gebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel
und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG)
somit zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch.
Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
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Seite 11
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-
instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vor-
bringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die ak-
tuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu
ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem ande-
ren Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht formelle
Fragen, sondern die materielle Würdigung der Vorbringen. Schliesslich
zeigt die überaus ausführliche Beschwerdeeingabe mit einem Gesamtum-
fang von mehr als 100 Seiten deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfech-
tung des Entscheids der Vorinstanz offensichtlich ohne weiteres möglich
war.
5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
5.4.1 Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere
seine LTTE-Verbindungen, seine früheren Verhaftungen im Zusammen-
hang mit seiner Verbindung zur LTTE, seine Narben, sein exilpolitisches
Engagement und seine Tätigkeit als […]) nicht geprüft und die aktuelle po-
litische Situation in Sri Lanka nicht korrekt und vollständig analysiert. Zu-
dem genüge das von ihr erstellte Lagebild Sri Lankas den Anforderungen
an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vor-instanz habe nicht
thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-
lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung
für einen Background Check sei.
5.4.2 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und be-
gründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mit-
wirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen
Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner
schriftlichen Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Genüge dargetan werden
konnten. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
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Seite 12
5.4.2.1 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt als der Beschwerdeführer, lässt nicht auf eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung schliessen.
Das SEM hat anlässlich des ersten Asylgesuchs in ihrer Verfügung vom
25. September 2017 bereits ausführlich dargelegt, dass der Befragung am
Flughafen in Colombo keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Zum glei-
chen Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017. Auch die angebliche LTTE-Unterstützung, die vor-
gebrachten früheren Verhaftungen, das exilpolitische Engagement und die
Tätigkeit als (…) wurden bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Ja-
nuar 2019 beurteilt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Be-
standteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen.
Die Narbe des Beschwerdeführers am (…) des Beschwerdeführers hat er
im ersten Verfahren nicht vorgebracht, sondern nur darauf hingewiesen,
dass er sich auf der Flucht verletzt habe. Die behördliche Suche, welche
zur Flucht über den Zaun und die Verletzung am (…) geführt hat, wurde im
vorangegangen Verfahren für nicht glaubhaft befunden. Es würde sich bei
der Narbe – soweit sie bei normaler Kleidung überhaupt sichtbar wäre –
überdies höchstens um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor
handeln, der ohne das Vorliegen weiterer Risikofaktoren nicht entscheidre-
levant wäre.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka
habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im
Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedro-
hungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che.
E-2423/2019
Seite 13
5.4.2.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Ja-
nuar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische
Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht
namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengeleg-
ten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zi-
tiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referen-
zen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf ver-
lässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle
Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung
der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.4.2.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben
und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktu-
ellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei
ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er
von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge
der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E-2423/2019
Seite 14
6.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurtei-
lung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vor-
instanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und
öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Of-
fenbarungspflicht trifft.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
indem sie darauf hinwies, die zur Untermauerung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers eingereichten Länderberichte seien allgemeiner Natur
und würden keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen.
Sie seien daher nicht geeignet, den früheren Entscheid des SEM umzu-
stossen und zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zu
gelangen. Wie bereits festgestellt worden sei, würden seine früheren Asyl-
vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genü-
gen. Entsprechend sei festgestellt worden, dass er keine stark risiko-
begründenden Faktoren im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen
Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
drohe.
E-2423/2019
Seite 15
Die am 26. Oktober 2018 begonnene Auseinandersetzung zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller
Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden.
Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminis-
ter habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Deshalb und weil
auch während der Zeit dieser Auseinandersetzung keine Zunahme geziel-
ter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von
einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige
auszugehen. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder eine bereits
vor dem Machtkampf nicht risikobegründende politische Gesinnung ver-
möchten weiterhin keine Gefährdungssituation herbeizuführen. Weder die
von der Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte Länderdoku-
mentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungs-
gerichts seien geeignet, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren
Schluss zu gelangen.
8.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Vor-
instanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, auf die auf-
gelisteten Sachverhaltselemente einzugehen. Das Auseinanderreissen
des Sachverhalts durch die Einteilung in revisionsrechtliche Vorbringen
und Elemente, welche im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfen seien,
sei schlicht falsch. Es sei somit nicht nachvollziehbar, worauf die Vorinstanz
die Glaubhaftigkeitsprüfung stütze, geschweige denn, welche Grundlage
sie habe, um die Flüchtlingseigenschaft, die Asylwürdigkeit und den Weg-
weisungsvollzug zu beurteilen. Er macht ausgedehnte allgemeine Ausfüh-
rungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung
eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung seines
Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung
der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den
Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es er-
gebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Be-
drohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten
und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbeson-
dere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng ver-
bunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem
diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei.
Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran
fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016
E-2423/2019
Seite 16
definierten Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE, exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz und in Sri Lanka [TNA], fehlende sri-
lankische Ausweispapiere und langer Auslandaufenthalt) erfülle. Einfluss
auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur be-
stimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu
rechnen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.2
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem rechtskräftigen Urteil
E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 (E. 10.5) bereits festgehalten, dass der
Beschwerdeführer – nachdem seine Asylvorbringen unglaubhaft und asyl-
rechtlich irrelevant seien – selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE
aufweise, keine Reflexverfolgung vorliege und sein exilpolitisches Wirken
als lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle keinen der stark
risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregisterein-
trag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen
Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten. Wie bereits vor-
stehend dargelegt wurde, hatte die Vorinstanz Sachverhaltselemente, wel-
che Bestandteile eines rechtskräftigen Urteils sind, im vorliegenden Fall
E-2423/2019
Seite 17
nicht mehr zu beurteilen; von einem unzulässigen Auseinanderreissen des
Sachverhalts kann demnach nicht die Rede sein, und auf die besagte Rüge
ist nicht weiter einzugehen.
9.2.2 An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine konkre-
ten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat, weshalb auch keine
Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund der Beteiligung an solchen ei-
ner spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte.
9.2.3 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltsele-
mente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich
mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (ein Monat vor seiner erneuten Asylge-
suchstellung) festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Fak-
toren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
9.2.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der
am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Siri-
sena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts
zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach
den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr
angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsange-
hörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise,
dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E-2423/2019
Seite 18
9.2.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist vorab Folgendes
festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person
nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegwei-
sungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene
Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Weg-
weisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem
Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, kann grund-
sätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu
erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungs-
verfügung hat weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE
2014/39 E. 8.2). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des Mehrfach-
gesuchs zu Recht auf eine ausführliche Neubeurteilung des Wegweisungs-
vollzugs verzichtet. Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges durch das Bundesverwaltungs-
gericht kann sich bei dieser Ausgangslage ebenfalls auf die Kernaussagen
beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Ent-
scheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
E-2423/2019
Seite 19
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
11.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Be-
schwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe ([…] mit politischem re-
gimekritischem Profil und Rückkehrer mit persönlichen LTTE-Verbindun-
gen), die systematisch in Sri Lanka verfolgt werde. Das Risiko von Behel-
ligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber er-
halten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben.
11.4
11.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
E-2423/2019
Seite 20
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 zu-
treffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
11.4.3 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vor-
genommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Septem-
ber 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine
konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre.
11.4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2423/2019
Seite 21
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015
E. 13.2).
11.5.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017
vom 13. Januar 2019 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt,
dass der gesunde Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und zu-
letzt in der Ostprovinz zusammen mit seiner Ehefrau und (…) Kindern ge-
wohnt hat, wo sich diese weiterhin aufhalten. Zudem leben seine Eltern,
Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Ausserdem verfügt er
über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrun-
gen als Inhaber eines (…). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie
ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz
wird aufbauen können.
11.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, das bereits in anderen Ver-
fahren mehrfach als unzulässig qualifiziert worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Regina Seraina Goll
Versand: