Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2424/2011
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger – eigenen
Angaben zufolge am 27. Februar 2011 illegal in die Schweiz einreiste und
am 1. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
ein Asylgesuch stellte, wobei er keine Reise- oder Identitätspapiere
abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass die zuständige Behörde des Kantons C._______ mit Verfügung vom
14. April 2011 dem Beschwerdeführer Frau lic.iur. Claudia Tamuk als
amtliche Rechtsvertreterin beiordnete,
dass das BFM daraufhin die Verfügung vom 14. April 2011 mit materiell
identischer Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet gemäss Angaben der
Rechtsvertreterin am 21. April 2011 (das BFM verfügt auf Nachfrage über
keinen Rückschein) – ersetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2011
(Poststempel: 27. April 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers pflichtgemäss zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen sei und dem Beschwerdeführer folglich die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und angemessenen Parteientschädigung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er ferner beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses
Verfahren zu unterlassen,
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dass er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2011 (in Kopie)
und vom 24. Mai 2011 (im Original) eine Geburtsurkunde vom 25. April
2011 sowie eine Wohnsitzbestätigung vom 28. April 2011, welche seine
geltend gemachte Identität und Herkunft belegen würden, zu den Akten
reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuches angab, er sei
ethnischer Tamile aus D._______, Sri Lanka, und habe sein Heimatland
verlassen, weil er wegen einer im Mai 2008 und im Januar 2009 erfolgten
zwangsweisen Rekrutierung durch die LTTE – wobei er von ihnen nur für
den Transport von Nahrungsmitteln zu den Kämpfern an der Front
eingesetzt worden sei – nach dem Kriegsende Verfolgung seitens der
SLA befürchtet habe, da diese ihn verdächtigen würden, für die LTTE
gekämpft zu haben,
dass er ferner angab, er habe seit dem Jahre 2008 keine Kenntnis vom
Verbleib seiner Eltern und verfüge ausser einer Tante in E._______ über
kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Sri Lanka (vgl. A4/1, S. 4 f.
und A12/1, S. 4 f.),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, dass er aus
zwingenden Gründen seine Reise- und Identitätspapiere zurücklassen
musste bzw. dem Schlepper überlassen hatte, und er sei ebenso wenig
seiner Verpflichtung nachgekommen, diese nachträglich zu beschaffen,
so dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorlägen,
dass es aufgrund der unsubstantiierten und detailarmen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner bei der LTTE bzw. im Flüchtlingscamp
verbrachten Zeit feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht, weshalb zusätzliche Abklärungen nicht nötig seien
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass es ferner den Wegweisungsvollzug als möglich und zulässig
erachtete sowie den Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des
Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar generell als unzumutbar
einstufte, bei der Prüfung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative aber
unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Beschwerdeführer – er versuche seine wahre Herkunft und das familiäre
Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern – feststellte, es könne
sich nicht in voller Kenntnis der Umstände zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges äussern,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der
Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG kaum stichhaltige Begründungen entgegensetzen
konnte,
dass auch die eingereichte Geburtsurkunde vom 25. April 2011 nicht als
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gilt
(vgl. BVGE 2007 Nr. 7 E. 6 S. 70), er somit nicht glaubhaft darlegen
konnte, er habe alles Zumutbare unternommen, um solche innert
angemessener Frist zu beschaffen,
dass er seine "nicht sehr ausführlichen Aussagen" mit den angeblich
fluchtauslösenden Gründen (Kriegserlebnisse, Verlust seiner Eltern) und
seiner Minderjährigkeit (Unreife, Flucht in eine ihm fremde Kultur)
begründete, was als Begründung, weshalb die Vorinstanz seine
Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres hätte ausschliessen dürfen,
nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer u.a. auch beantragte, der Entscheid sei
wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
den Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG (vgl. Beschwerde vom 26. April 2011 S. 7) zu kassieren,
dass gemäss BVGE 2009 Nr. 50 als Wegweisungsvollzugshindernisse
nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die
Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche
die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen(vgl. E. 5.-8.
S. 725 ff.),
dass die in der Beschwerde angeführten Hindernisse die Zumutbarkeit
des Vollzugs betreffen,
dass indessen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
gemäss einschlägiger Praxis – wie vom Beschwerdeführer richtig
angeführt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.) – die Vorinstanz von Amtes wegen
verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des
Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen,
widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt
gilt für den Entscheid über die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4692/2009 vom 23. Juni 2009 E. 5.7.3, Entscheidungen und
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Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und EMARK 1998 Nr. 13
[Grundsatzurteil] E. 5.e.),
dass ferner gemäss Art. 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20, in Kraft seit 1. Januar 2011) die zuständige Behörde bei der
Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen
hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche
den Schutz des Kindes gewährleisten,
dass nach anwendbarer Norm und einschlägiger Rechtsprechung das
BFM somit die Pflicht hat, von Amtes wegen abzuklären, ob der
betreffende unbegleitete Minderjährige tatsächlich in sein familiäres
Umfeld zurückgeführt werden kann bzw. ob es – wo dies nicht möglich ist
oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht
werden kann, und es dieser Pflicht nicht mit dem pauschalen Hinweis auf
die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer
umgehen kann, wenn insbesondere, wie vorliegend, genügend
Informationen vorliegen (Name und Adresse der Eltern, Name des
Camps, Name und Wohnort der Tante), damit eine Untersuchung vor Ort
eingeleitet werden kann,
dass das BFM die eingereichten Unterlagen (Geburtsurkunde vom
25. April 2011 und Wohnsitzbestätigung vom 28. April 2011) in seine
Abklärungen einbeziehen kann,
dass diese Abklärungen im Heimatstaat indessen nicht im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zum Eintritt auf das Asylgesuch führen
können,
dass das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom
19. April 2011 sei wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, abzuweisen ist,
dass die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 19. April
2011 zu bestätigen sind und mit vorliegenden Urteil in Rechtskraft
erwachsen,
dass indessen angesichts des Gesagten die Beschwerde, soweit sie die
ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zur
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Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
begründet ist und sie deshalb in diesem Punkt gutzuheissen ist,
das die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. April
2011 aufzuheben sind und das Verfahren zur Weiterführung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges Abklärungen vor Ort
unabdingbar sein dürften,
dass sich diese Abklärungen – trotz Ausweichmöglichkeit auf lokale und
internationale Nichtregierungsorganisationen bzw. die Schweizerische
Botschaft – ohne Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden als
schwierig erweisen dürften,
dass gemäss Art. 97 AsylG i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (VVWA, SR. 142.281) die für die Organisation der Ausreise
zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen und ihr Personendaten bekanntgeben
kann, wenn die Flüchtlingseigenschaft des betroffenen Asylsuchenden
erstinstanzlich verneint wurde,
dass mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren
geschaffen wurde, in welchem über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl.
BVGE 2007 Nr. 8),
dass sich somit die Begründung des Beschwerdeführers zur Sistierung
der Datenweitergabe, bei einem Nichteintretensentscheid werde über die
Flüchtlingseigenschaft nicht materiell befunden, als unkorrekt und auch
die weiteren diesbezüglichen Ausführungen als unbehelflich erweisen,
dass auch keine anderen Gründe bestehen, die einer Datenweitergabe
entgegenstehen, weshalb das Gesuch um Sistierung der
Datenweitergabe abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen wären (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus den
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vorstehenden Erwägungen indessen ersichtlich wird, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren
und vorliegend aufgrund der Sachumstände – Minderjährigkeit und
kürzlich erfolgte Einreise (27. Februar 2011) – auf die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen werden kann, weshalb das mit der
Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass sich mit vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, der teilweise –
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit der Beschwerde
durchgedrungen ist, für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG; Art. 7 ff. VGKE),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar keine
Kostennote zu den Akten reichte,
dass indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden
kann, da die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April
2011 bereits die Vertretungskosten angab (vgl. S. 11), welche
angemessen erscheinen (Arbeitsaufwand von 8 Stunden 25 Minuten à Fr.
165.--, inkl. Mehrwertsteuern und Spesen),
dass somit unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 680.--,
welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Eintreten der
Vorinstanz auf das Asylgesuch und in der Folge die Wegweisung aus der
Schweiz betrifft. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM
vom 19. April 2011 werden bestätigt und erwachsen in Rechtskraft.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung wegen ungenügender Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz zur Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Verfügung vom 19. April 2011
wird betreffend Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Sistierung der Datenweitergabe wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 680.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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