Abtei lung V
E-2425/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren,
Weissrussland (Belarus),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2425/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein angeblich ethnischer Weissrusse aus
B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende
Februar 2009 verliess und per LKW über ihm unbekannte Länder unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 1. März 2009 in die Schweiz
einreiste,
dass er vorerst während zehn Tagen bei C._______ gewohnt habe, der
ihn schliesslich bei der Polizei anzeigte,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2009 in dessen Wohnung von
der Polizei festgenommen und befragt wurde,
dass er am 16. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D.______ vom 24. März 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 31. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, in der 11. Klasse Flugblätter der E._______ verteilt
und geklebt zu haben,
dass er zwei Monate nach seiner Immatrikulation an der
belarussischen Staatsuniversität in B._______ im Oktober 2005 von
der Universität ausgeschlossen worden sei, weil die E._______
behauptet hätten, er habe den Sohn eines Beamten zum Krüppel
gemacht, was in Wirklichkeit sie getan hätten,
dass er zwei Tage später vom KGB (Komitet Gossudarstwenoj
Besopasnosti) und von Banditen mitgenommen und in einer Wohnung
festgehalten, befragt und dabei fast umgebracht worden sei,
dass er nach zwei bis drei Tagen von Freunden befreit
beziehungsweise geflüchtet sei,
dass er gleichentags nach F._______ gegangen sei und in der Folge
erfahren habe, er werde sowohl in B._______ als auch in F._______
gesucht,
dass er Ende Februar 2009 erneut von KGB-Leuten und Banditen
mitgenommen und in einer Wohnung festgehalten worden sei,
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dass er geschlagen und mit gleichen Vorwürfen wie bei der ersten Haft
konfrontiert worden sei,
dass ihm nach 1½ Tagen die Flucht gelungen und er mit einem PW
nach B._______ gefahren sei, wo er sich - während einer Woche - bis
zur Ausreise in verschiedenen Kellern versteckt habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 16. März 2009 und im Rahmen der Kurzbe-
fragung vom 24. März 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 – gleichentags eröffnet
und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nicht nach
Weissrusland anrufen zu dürfen, weil man ihn sonst auch in der
Schweiz finden würde,
dass er auf die Frage, wen er anrufen würde, zu Protokoll gegeben
habe, überhaupt keine Telefonnummer zu haben, die er hätte anrufen
können,
dass er überdies unglaubhafte Angaben zur Reise in die Schweiz
gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, sein Ausreisedatum
beziehungsweise den Wochentag der Ausreise zu nennen, und der
Polizei angegeben habe, etwa am 29. Februar 2009 ausgereist zu
sein,
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dass es dieses Datum nicht gebe,
dass er weiter widersprüchliche Aussagen über seinen Aufenthalt in
der Schweiz, bevor er von der Polizei erwischt worden sei, gemacht
habe,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Problemen gemacht habe,
indem er während der Anhörung behauptet habe, in B._______ von
Freunden aus der Haft befreit worden zu sein, während er bei der
Erstbefragung nichts Derartiges zu Protokoll gegeben habe,
dass er weiter widersprüchliche Aussagen zur Frage gemacht habe,
wer in seiner Familie seinetwegen Probleme hätte,
dass er nicht habe sagen können, an welchem Datum er in F._______
festgenommen worden sei und zudem unsubstanziierte Angaben zu
den Fluchtumständen aus dieser Haft gemacht habe,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Reisekosten von F._______
nach B._______ im Februar 2009 und den genaueren Zeitpunkt der
Ankunft in B._______ sowie die Häufigkeit der Fahndungen bei seinen
Eltern anzugeben,
dass schliesslich die Rückkehr von Russland nach B._______ im
Februar 2009 auch deshalb nicht geglaubt werden könne, weil nicht
nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet dorthin
zurückgekehrt sein soll, wo man ihn im Jahre 2005 fast umgebracht
hätte,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der
Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
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dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den
weissrussischen Behörden stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag,
allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten
offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auch auf das in der Beschwerde gestellte Begehren um
Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D.______, seinen Inlandpass in der letzten Woche vor
seiner Ausreise verloren zu haben (A1/ S. 4) unglaubhaft anmutet,
zumal er gerade in dieser Woche seine Ausreise geplant und
vorbereitet haben will,
dass weiter seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg, wonach
er während dreier Tage versteckt im Laderaum eines LKW's gewesen
sei und es während der Fahrt in die Schweiz keine Kontrollen
gegeben habe, nicht glaubhaft und als Hinweis zu werten sind, der
Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den
Asylbehörden nicht offen legen,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM in der
Entscheidbegründung zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen seien in
wesentlichen Aspekten unsubstanziiert, widersprüchlich und daher
unglaubhaft, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten
ist, dass seine Angaben zur politischen Tätigkeit und die Umstände
des Universitätsausschlusses äusserst undifferenziert ausgefallen
sind,
dass er seine Festnahmen ausserdem oberflächlich und ohne jegliche
subjektive Prägung und jegliches Empfinden schilderte,
dass daher diese sehr einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung
ohne persönliche Betroffenheit über die erlittenen Inhaftierungen sich
in keiner Art und Weise mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches
komplexeren Wirklichkeit vereinbaren lässt,
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dass ferner die Fluchtumstände aus den Wohnungen - von der
widersprüchlichen Schilderung abgesehen – stereotyp und allgemein
ausgefallen sind,
dass der dargelegte Lebenslauf und die Aussagen, er wisse nichts von
seinen Eltern und habe keine weiteren Verwandten, nicht überzeugen
vermögen,
dass aufgrund seiner knappen, vagen und ohne persönliche
Betroffenheit untermauerten Schilderungen insgesamt der Eindruck
entsteht, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht erlebt hat,
dass sich auch aus den kurzen und unsubstanziierten Ausführungen in
der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer
anderen Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass es sich erübrigt, eine Frist für die in der Rechtsmitteleingabe in
Aussicht gestellten Beweismittel anzusetzen, zumal diese nicht näher
bestimmt werden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass das Begehren um Befreiung von der
Kostenvorschussleistungspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums D.______ (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______, (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax; in Kopie))
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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