B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2425/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Christoph von Blarer,
Anlaufstelle Baselland, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Weg-
weisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am
6. September 2011 von Italien her illegal in die Schweiz ein und stellten
hier gleichentags Asylgesuche, auf welche das BFM mit Verfügung vom
11. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es
gleichzeitig ihre Wegweisung nach Italien und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 abgewiesen,
womit die Verfügung des BFM vom 11. November 2011 rechtskräftig wur-
de.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2012 (Poststempel)
reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 11. November 2011 ein. Darin stellten sie die
folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass seit Erlass (recte: seit
Rechtskraft) der Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche
Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen (recte: der Vollzug der Wegweisung sei auszuset-
zen) und als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu
stoppen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf
Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zum Vorliegen ei-
nes Entscheides über dieses Gesuch zu verzichten. Der Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 11. November 2011 sei wiedererwägungsweise
aufzuheben. Es sei vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu
machen. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und die Fluchtgründe
seien materiell zu prüfen. Darüber hinaus beantragten sie die Gewährung
der kostenlosen Verfahrensführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung ihres Gesuches wiederholten und bekräftigten sie im
Wesentlichen die Vorbringen aus den vorhergehenden Verfahren, übten
appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und
machten ausserdem geltend, seit dem Urteil vom 28. November 2011 lä-
gen Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons E._______ vom 19. Januar 2012 und vom 2. März 2012 zum (...)
der Beschwerdeführerin und ein Bericht der Externen Psychiatrischen
Dienste in F._______ vom 2. März 2012 (welcher bei der Beschwerdefüh-
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rerin eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome
diagnostiziert) vor; weil das Gericht bei seinem Urteil die psychiatrische
Beurteilung der Beschwerdeführerin und die Einschätzung ihres akut ge-
fährdeten (...) noch nicht habe berücksichtigen können, liege mit den vor-
gelegten Berichten eine erheblich veränderte Sachlage vor. Mit Eingabe
vom 20. März 2012 reichten sie weitere Beweismittel nach.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die vom BFM mit Übermitt-
lungsblatt vom 12. März 2012 ans Gericht überstellte Gesuchseingabe
mit Schreiben vom 15. März 2012 ans BFM zurück und verneinte das
Vorliegen eines Revisionsgesuchs.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. März
2012 – eröffnet am 3. April 2012 – ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 11. November 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es erhob
eine Gebühr und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschä-
digung ab.
Zur Begründung seines Entscheides gab es im Wesentlichen die Erwä-
gungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November
2011 wieder und führte ausserdem aus, im vorliegenden Gesuch werde
sinngemäss eine nachträgliche Veränderung der Sachlage vorgebracht,
es bestünden aber keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten Krank-
heitsbilder in Italien nicht adäquat behandelt werden könnten, zumal dort
eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung zureichend ge-
währleistet sei. Zusammenfassend lägen keine Hinweise vor, die gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. für einen Selbsteintritt
durch das BFM sprächen.
E.
Die Psychiatrie E._______ reichte mit Eingabe vom 27. April 2012 (Post-
stempel) beim BFM einen ergänzenden Bericht des Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Dienstes E._______ vom 27. April 2012 ein, in welchem
beim (...) der Beschwerdeführerin posttraumatische Belastungsstörung
und (…) diagnostiziert werden.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2012 (vorab per Telefax)
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erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
Verfügung vom 27. März 2012 sowie derjenigen vom 11. November 2011
und die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: Ausset-
zung des Vollzugs), um sofortigen Vollzugsstopp als vorsorgliche Mass-
nahme, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
und die Beilagen der Beschwerdeeingabe wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Mai 2012 den Vollzug der
Wegweisung per Telefax antragsgemäss einstweilen aus.
H.
Per Telefax legten die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2012 einen er-
gänzenden ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes E._______ vom 7. Mai 2012 ins Recht, welcher im Original
nachgereicht wurde. Darin wird die Diagnose des ärztlichen Berichts vom
27. April 2012 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
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oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Die Beschwerdeführenden machen – soweit sie nicht frühere Vorbringen
wiederholen oder am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts appellatori-
sche Kritik üben – geltend, mit den vorgelegten ärztlichen Berichten liege
insofern ein Wiedererwägungsgrund vor, als damit ärztliche Einschätzun-
gen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres (...)es
geschaffen worden seien, die das Gericht bei seinem Urteil noch nicht
habe berücksichtigen können. Hinsichtlich dieses Vorbingens ist dem
BFM mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
das Urteil E-1691/2012 vom 3. April 2012) darin zuzustimmen, dass die in
den eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. Januar und 2. März 2012
attestierten Krankheitsbilder (mittelgradige depressive Episode ohne so-
matische Symptome bei der Beschwerdeführerin; noch keine medizini-
sche Diagnose bei […]) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift auch in Italien behandelbar sind, zumal dort die medizinische und
psychotherapeutische Versorgung zureichend gewährleistet ist, so dass
die ärztlichen Berichte an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Entspre-
chendes gilt auch in Bezug auf die in den ärztlichen Berichten vom
27. April und 7. Mai 2012 ausgewiesenen Krankheitsbilder (posttraumati-
sche Belastungsstörung und […]). Insbesondere handelt es sich dabei
nicht um ausgewiesene komplexe Krankheitsbilder und Behandlungsbe-
dürfnisse, die gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2011 ausnahmsweise einen Vollzugsverzicht zu rechtferti-
gen vermöchten. Ausserdem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass Ita-
lien die EU-rechtlichen Mindestanforderungen, auch wenn dieses Land in
diesem Zusammenhang in der Kritik steht, ohne Beanstandung seitens
der europäischen Kommission umgesetzt hat. Insofern fehlt es den mit
den Arztberichten untermauerten Vorbringen an der wiedererwägungs-
rechtlichen Erheblichkeit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt auch der einstweilige Vollzugs-
stopp dahin.
8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren als aussichtslos, so
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – ungeachtet einer allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist. Alle übrigen Prozess-
anträge (Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) werden mit
dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: