B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2425/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Okto-
ber 2015 und reiste im Auto und zu Fuss via Bulgarien, Rumänien, Serbien
und Ungarn nach Österreich. Am 12. Dezember 2015 gelangte er illegal in
die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar
2016 fand in Basel die erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A3/10) statt.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zu seinen Asyl-
gründen an (vgl. A9/11).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, aus B._______ (Kreis C._______, Provinz Sirnak)
zu stammen. Er habe in D._______ (Provinz Mardin) die Schule besucht
und diese im Jahre 2011 mit der Erlangung der Matura abgeschlossen.
Anschliessend habe er mit Blick auf das Universitätsstudium eine Vorbe-
reitungsschule besucht, wo er den ersten Teil der Aufnahmeprüfung be-
standen habe. Den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung habe er nicht mehr
absolvieren wollen. Durch die Einschreibung an dieser Vorbereitungs-
schule habe er den Militärdienst letztmals im Jahre 2014 für drei Jahre ver-
schieben können.
Während den letzten zwei, drei Jahren habe sich die politische Situation in
seiner Heimatregion erneut stark zugespitzt. Die ständigen Gefechte zwi-
schen den türkischen Streitkräften und den Kämpfern der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) würden ein normales Le-
ben nicht mehr zulassen. Ackerland werde in Brand gesetzt, wodurch die
wirtschaftliche Lebensgrundlage der Bevölkerung zerstört werde. Gleich-
zeitig sei die Meinungsfreiheit nicht gewährleistet und es würden Ausgeh-
verbote verhängt. Die kurdische Bevölkerung fühle sich eingeklemmt zwi-
schen Staat und PKK, welche beide ihre Ansprüche an die Bürger erheben
würden. Wo die PKK unter der kurdischen Bevölkerung ihre Leute zwangs-
rekrutiere, stehe man als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Kur-
den unter einem Generalverdacht des türkischen Staates. Und wo man
sich für keine der beiden Seiten einsetze, werden man von beiden Seiten
der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt, wodurch man ei-
nem steten Druck ausgesetzt sei. Zudem zwangsrekrutiere die PKK jeweils
das älteste Kind einer Familie. In seiner Familie sei er der älteste Sohn. Er
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wolle auch nicht in den Militärdienst einrücken, da er Angst vor der Waffe
habe und dies zurzeit gefährlich wäre.
Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer im Verlauf der letz-
ten Jahre immer klarer geworden, dass es für ihn in seiner Heimat keine
Zukunft gebe. Erst im Oktober 2015 habe er jedoch einen Schlepper für
seine Ausreise finden können. Anträge auf Erhalt für ein Visum in Polen
oder Italien seien abgelehnt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des
SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Ent-
scheids an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung vom 12. April 2016 um Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. Weiter ersuchte er das
Gericht um vollständige Akteneinsicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher
innert Frist bezahlt worden ist. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde in glei-
cher Zwischenverfügung mit Hinweis, dass es sich bei den nicht editierten
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Akten um solche handelt, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind
oder intern beziehungsweise unwesentlich sind, abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass insoweit eine allgemeine Bedrohungssituation geltend gemacht
werde, von welcher man nicht mehr und nicht weniger als der übrige Teil
der Bevölkerung vor Ort betroffen sei, keine Gefährdungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliege. Selbiges gelte für die schwierigen Lebensum-
stände vor Ort, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen
normalen Alltag verunmöglichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht genügen.
5.2
5.2.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge ein-
zugehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt inkorrekt festge-
stellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe unbe-
rücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer als junger Kurde aus
dem aktuellen Kriegsgebiet stammend und einer oppositionellen Familie
angehörend unter Verdacht stehe, sich der PKK angeschlossen zu haben.
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Ausserdem sei das SEM bei der Frage der innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternativen von falschen Vermutungen ausgegangen. Weder gehe aus den
Akten hervor, dass der Bruder oder die Schwester in der Türkei dem Be-
schwerdeführer helfen könnten, noch dass der Bruder in der Schweiz den
Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnte.
5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mit-
wirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Die Be-
hauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositionellen Fami-
lie, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Weder dem Anhö-
rungsprotokoll (vgl. A9/11) noch dem Befragungsprotokoll (vgl. A3/10) sind
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Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositio-
nellen Familie stammt. Eher das Gegenteil ist vorliegend gemäss den Ak-
ten der Fall. So hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll gegeben,
dass sie sowohl vom Staat als auch von der PKK unter Druck gesetzt wor-
den seien, da sie sich nicht zu einer Seite hin hätten bekennen wollen (vgl.
A3/10 Rz 7.01; A9/11 F30 und F40). Ferner reichte er auch keine Beweise
ins Recht, welche seine nachgeschobene Behauptung belegen würde.
Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der Unterstützungsfähigkeit der Fa-
milie des Beschwerdeführers weder einen aktenwidrigen Sachverhalt der
Verfügung zugrunde gelegt noch Beweise falsch gewürdigt.
5.2.3 Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbegrün-
det und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu
kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 3) abzuwei-
sen ist.
5.3
5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seine Fa-
milie gelte als regierungsfeindlich. Viele seiner Verwandten seien daher
aus asylrechtlichen oder humanitären Gründen gezwungen gewesen, ihre
Heimat zu verlassen. Aufgrund der Abstammung aus einer oppositionellen
Familie, der Herkunft aus einem aktuellen Kriegsgebiet und dem General-
verdacht der türkischen Behörden, sich als junger Kurde aus der umkämpf-
ten Ortschaft an Kriegshandlungen gegen das türkische Militär beteiligt zu
haben, sei die Angst begründet, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nach-
teilen an Leib und Leben sowie der Freiheit ausgesetzt zu sein. Es könne
nicht sein, dass man erst dann als Flüchtling anerkannt werde, wenn man
bereits asylrelevante Nachteile erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr drohe
ihm die Verhaftung. Er würde sich in einem nicht rechtsstaatlichen Prozess
gegen den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation
und der Teilnahme an Terrorakten wehren müssen.
5.3.3 Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer beschriebene, generell schwierige Lage in der südöstli-
chen Grenzprovinz Sirnak keine asylrelevante Bedrohungssituation dar-
stellt. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin war es dem Beschwerdeführer
nicht möglich, auch nur eine Situation darzulegen, in welcher er von den
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staatlichen Behörden oder der PKK direkt unter Druck gesetzt worden wäre
(vgl. A9/11 F37–F40 und A3/10 Rz. 7.01 und 7.02). Überdies hat er selbst
in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, es treffe zu, dass er bisher keine
direkten Nachteile seitens der türkischen Behörde erlebt habe.
Weiter hat der Beschwerdeführer – wie bereits unter Erwägung 5.2.2 an-
geführt – weder bei der Befragung noch bei der Anhörung geltend gemacht,
aus einer oppositionellen Familie zu stammen und aufgrund dessen vom
türkischen Staat verfolgt zu werden. Ebenfalls legt die Beschwerde nicht
dar, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers sich bei der Opposition
betätigt und welche konkreten Auswirkungen dies auf ihn hat. Gegen die
behauptete Oppositionstätigkeit der Familie des Beschwerdeführers
spricht auch der Umstand, dass ausser einem Bruder sowohl sein Vater als
auch seine anderen zwölf Geschwister noch immer in der Türkei leben (vgl.
A9/11 F20 f., A3/10 Rz. 3.01). Dieses neue Vorbringen ist daher – unge-
achtet der Asylrelevanz – als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifi-
zieren. Darüber hinaus befinden sich die in der Beschwerde aufgelisteten
Verwandten des Beschwerdeführers bereits seit etlichen Jahren in der
Schweiz. So sei sein Onkel E._______ im Jahre 1983 in die Schweiz ein-
gereist. Auch die übrigen aufgelisteten Verwandten hätten zwischenzeitlich
die Niederlassungsbewilligung oder das Bürgerrecht erhalten. Somit kann
zwischen der Ausreise der Verwandten aus der Türkei und der Ausreise
des Beschwerdeführers auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang nach-
gewiesen werden, so dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die gel-
tend gemachte Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszu-
machen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach
zulässig.
7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss BVGE 2013/2 ist der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asyl-
suchender in die Provinz Sirnak als generell unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass bei abgewie-
senen Asylsuchenden, die aus Sirnak stammen, die Existenz einer indivi-
duell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Be-
züglich der massgebenden Prüfkriterien kann auf EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b
S. 13 ff.) verwiesen werden, wonach insbesondere bei engen verwandt-
schaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die
Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet wer-
den kann.
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7.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerde-
führer in sicheren Gebieten der Türkei über ein grosses familiäres Bezie-
hungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Weiter hat er nebst
seinem Bruder, welcher in der Schweiz wohnt, noch weitere nahe Ver-
wandte, welche in der Schweiz und in anderen westeuropäischen Ländern
leben.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens
anfänglich bei einer Heimkehr mit (finanzieller) Hilfe und Unterstützung sei-
tens dieser Angehörigen rechnen kann.
Sodann hat der Beschwerdeführer bereits eine von zwei Aufnahmeprüfun-
gen für eine Universität in der Türkei erfolgreich bestanden und er könnte
gemäss eigener Aussage in F._______ studieren (vgl. A9/11 F27). Er ist
jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht keine gesundheitlichen
Einschränkungen geltend. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszuge-
hen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage ge-
raten.
Überdies kann bei der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen