B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2427/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
E-2427/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Iran am
5. März 2008 und reiste am 12. Juli 2008 in die Schweiz ein. Am 13. Juli
2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein
erstes Asylgesuch, welches er mit politischen Aktivitäten begründete. Mit
Verfügung vom 20. August 2009 verneinte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM, ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM])
seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 26. Oktober 2009 (E-6122/2009) aus formellen Gründen nicht
ein.
B.
Am 30. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen
erneut um Asyl, wobei er dieselben Gründe wie anlässlich des ersten Asyl-
gesuchs anführte. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung vom 20. April 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein schriftliches Mehrfachgesuch, welches er nunmehr mit seiner Ho-
mosexualität und den daraus erwachsenen Problemen im Iran begründete.
Anlässlich der bisherigen Asylgesuche habe er diese, weil er sich ge-
schämt und dem Dolmetscher nicht vertraut habe, nicht erwähnt und statt-
dessen politische Asylgründe vorgegeben.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab er Schreiben der (...) vom 24. August
2015 sowie von (...) vom 8. September 2015 zu den Akten. Zudem reichte
eine Privatperson ein Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwer-
deführers ein.
D.
Anlässlich einer Anhörung vom 24. Februar 2016 zu den Asylgründen
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit
seiner Kindheit, womöglich nachdem er im Alter von zirka 13 Jahren von
einer ihm fremden Person sexuell missbraucht worden sei, zum männli-
E-2427/2017
Seite 3
chen Geschlecht hingezogen gefühlt. Als seine Familie von seiner Homo-
sexualität erfahren habe, sei er von seinem Vater und seinen älteren Brü-
dern regelmässig malträtiert worden. Einmal habe ihm der älteste Bruder
das Handgelenk gebrochen und ein anderes Mal habe ihn der Vater mit
einer Schaufel geschlagen. Er sei mehrmals von seinem inzwischen ver-
storbenen Bruder beim Sexualverkehr mit Jungen erwischt worden, so
auch als er im Alter von ungefähr 18 Jahren Geschlechtsverkehr mit einem
Freund namens B._______ gehabt habe. Er (Beschwerdeführer) habe da-
bei umgehend die Flucht ergriffen und sich mehrere Wochen bei einem
Onkel versteckt. Danach habe ihn sein Vater wieder nach Hause geholt,
wo er zuerst gefesselt sowie von seiner Familie bespuckt und geschlagen
worden sei. In der Folge sei er für mehrere Wochen in den Keller gesperrt
worden. Danach habe er das Haus nur noch selten verlassen dürfen und
seine (…)ausbildung nicht mehr weiterführen können. Zudem sei er von
B._______ Vater, der äusserst einflussreich sei, angezeigt worden mit der
Begründung, er habe B._______ zum Sexualverkehr gezwungen. Als er
zirka 19 Jahre alt gewesen sei, hätten sich sein ältester Bruder und sein
Vater Waffen besorgen wollen, um ihn umzubringen. Aufgrund dieser Be-
drohung und wegen der erfolgten Strafanzeige habe er sich zur Ausreise
in den Irak entschieden, wobei ihm sein inzwischen verstorbener Bruder
geholfen habe. Vermutlich aufgrund dessen hätten die iranischen Behör-
den diesen Bruder inhaftiert, wo er nach acht Jahren verstorben sei. Er
(Beschwerdeführer) habe während seines dreimonatigen Aufenthalts im
Irak erfahren, dass er im Iran mehrmals von Zivilpolizisten gesucht worden
sei. Als ihm bewusst geworden sei, dass er aufgrund seiner Homosexuali-
tät auch im Irak nicht leben wolle, entschied er sich zur Weiterreise nach
Europa. In der Schweiz nehme er inzwischen regelmässig an Gruppentref-
fen der (...) sowie psychologischen Gesprächen mit einem (...)-Mitarbeiter
teil.
Anlässlich der Anhörung reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse
Kopien von Dokumenten betreffend seinen verstorbenen Bruder ein.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 machte der Beschwerdeführer beim
SEM geltend, an der «Pride Parade» mitgeholfen und teilgenommen zu
haben. Zusätzlich reichte er Fotos von ihm an dieser Veranstaltung sowie
die (…)ausgabe des an homosexuelle Männer gerichteten (...)
«C._______» mit einem Porträt von ihm ein.
E-2427/2017
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 27. März 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung und de-
ren Vollzug an.
G.
Mit Beschwerde vom 26. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Schreiben von Queer-
amnesty vom 15. April 2017 und von Privatpersonen, diverse Unterlagen
im Zusammenhang mit einem Streit mit einer Drittperson sowie ein Unter-
stützungsbudget der ORS Service AG vom 21. März 2017 ein.
H.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die un-
entgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-2427/2017
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. März 2017
qualifizierte das SEM sowohl die geltend gemachte Homosexualität als
auch die damit begründete Verfolgungssituation im Iran als unglaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer die aufgrund seiner sexuellen Orientierung
entstandenen Familienprobleme erlebnisarm geschildert und dabei das
E-2427/2017
Seite 6
entsprechende Verhalten der Familienmitglieder bloss oberflächlich und
auf die äusseren Folgen beschränkt beschrieben. Des Weiteren seien
seine Aussagen zu den Umständen, wie seine Familie respektive sein Bru-
der das erste Mal von seiner Homosexualität erfahren hätten, substanzlos
und realitätsfremd geblieben. In gleicher Weise habe er den Vorfall, als er
von seinem Bruder beim Sexualverkehr mit einem Jungen erwischt worden
und anschliessend geflüchtet sei, nur in oberflächlicher sowie unplausibler
Weise darlegen können. Von der anschliessenden Auffindung durch den
Vater, der Konfrontation mit der Familie sowie dem dreiwöchigen Arrest im
Keller habe er ebenfalls nur unpersönlich berichtet. Auch die Schilderun-
gen zu den Todesdrohungen seines Vaters und eines Bruders sowie zur
Anzeige von B._______ Vater, wofür er sodann keinerlei Gerichtsdoku-
mente eingereicht habe, seien als substanzlos zu erachten. Es sei ohnehin
wenig plausibel, dass er sich im Wissen um den grossen Einfluss des be-
sagten Vaters auf B._______ eingelassen habe. Im Übrigen seien seine
Angaben zum Zeitpunkt, als er von der Anzeige erfahren habe, wider-
sprüchlich ausgefallen. Des Weiteren würden auch seine Vorbringen zum
Verhältnis zu seinem Bruder wie auch zu dessen Festnahme und den Haft-
gründen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die eingereichten Beweis-
mittel betreffend seinen verstorbenen Bruder könnten diese Feststellung
nicht umstossen.
Fragen zur sexuellen Orientierung habe der Beschwerdeführer oberfläch-
lich, stereotyp und teilweise realitätsfremd beantwortet. Seine Aussage, die
Neigung für das männliche Geschlecht gründe in einer erlebten Vergewal-
tigung als zirka 13-jähriger Junge, sei wenig nachvollziehbar. Überdies
habe er die entsprechenden Gedankenprozesse trotz mehrmaliger Nach-
fragen nicht schlüssig darlegen können. Zudem müssten auch seine Schil-
derungen zu seiner Beziehung mit einem Nachbarjungen als wenig per-
sönlich bezeichnet werden. Seine Homosexualität sei im Übrigen bereits
aufgrund der verspäteten Geltendmachung anzuzweifeln. Denn es sei zu
erwarten, dass sich eine asylsuchende Person mit dem Entschluss zur
Flucht auch für die Offenlegung der vorangegangenen Ausreisegründe ent-
scheide. Die eingereichten Beweismittel könnten die festgestellte Unglaub-
haftigkeit seiner homosexuellen Orientierung nicht umstossen. So seien
weder sein Porträt im (...) «C._______» noch die Teilnahme und Mitwirkung
an der «Pride Parade» geeignet, seine Homosexualität zu belegen und die
Einschätzung des SEM in Frage zu stellen. Im Übrigen liesse sich aus den
besagten Beweismitteln infolge fehlender Exponiertheit keine zukünftig
drohende Verfolgung im Iran ableiten.
E-2427/2017
Seite 7
4.2 In seiner Rechtsmittelschrift wandte der Beschwerdeführer hinsichtlich
des vorinstanzlichen Vorwurfs der Substanzlosigkeit ein, es sei ihm pein-
lich, über seine Homosexualität und die daraus entstandenen Probleme im
Iran zu sprechen. Auch gegenüber seiner Rechtsvertreterin bekunde er
grosse Mühe, entsprechende Fragen offen zu beantworten. Dies rühre un-
ter anderem von kulturell bedingten Tabus her, einer verinnerlichten Homo-
phobie sowie dem daraus erwachsenen inneren Zwiespalt und der Ableh-
nung der eigenen Identität (vgl. Unterstützungsschreiben von (...) vom 15.
April 2017). Diese Umstände müssten bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen berücksichtigt werden. Die vorinstanzlichen Fra-
gen habe er in Anbetracht der inzwischen etliche Jahre zurückliegenden
Ausreise ausführlich beantwortet.
Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die mittels Unterstüt-
zungsschreiben belegten Sexualkontakte mit Männern sowie Besuche von
entsprechenden Nachtklubs. Er nehme zudem regelmässig an psychologi-
schen Gesprächen bei der Homosexuellenberatung der (...) teil. Im Übri-
gen dürfe gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) die Glaubhaftigkeit einer vorgebrachten Homosexualität nicht nur
deshalb verneint werden, weil sie erst im Verlauf des Asylverfahrens vor-
gebracht wurde. Erst im Jahr 2015 habe er sich gegenüber der (...) und (...)
hinsichtlich seiner Orientierung offenbart, womit ihm die späte Geltendma-
chung nicht angelastet werden könne.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, dass sowohl die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers als auch seine geltend gemachte Homosexualität den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die sehr ausführlichen und
überwiegend zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
und Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die geltend ge-
machten Schwierigkeiten, sich in einer ungewohnten Anhörungssituation
zur Homosexualität zu äussern, vermögen weder die manifeste Substanz-
losigkeit noch die sich in zahlreichen Anhörungspassagen offenbarende In-
konsistenz und Unplausibilität seiner Aussagen zu erklären. Die auf Be-
schwerdestufe eingereichten Schreiben, wonach er homosexuell sei, Se-
xualkontakte mit Männern eingehe und entsprechende Nachtklubs besu-
che, sind vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne durch-
E-2427/2017
Seite 8
schlagende Beweiskraft zu qualifizieren. In Anbetracht der obigen Ausfüh-
rungen erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten in der Asylbegrün-
dung des Beschwerdeführers einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnis
festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der Aktenlage weder aus der
Teilnahme und Mitwirkung des Beschwerdeführers an der «Pride Parade»
noch aus dem Porträt im (...) «C._______», in welchem er nicht hinrei-
chend erkennbar oder identifizierbar ist, konkrete Hinweise auf eine zu-
künftig drohende Verfolgung im Heimatland ergeben.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine Flücht-
lingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht
verneint hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
E-2427/2017
Seite 9
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-2427/2017
Seite 10
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat sprechen. Bei diesem handelt es sich um einen gesunden
Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie einer gewissen Berufserfah-
rung. Zudem verfügt er – die vorgebrachten Probleme mit seiner Familie
wurden als unglaubhaft bewertet (vgl. E. 4.3) – über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, welches ihn, sofern nötig, nach seiner längeren Landesabwe-
senheit bei der Wiedereingliederung in der Heimat unterstützen kann. Mit-
hin bestehen keine Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit ist der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar zu qualifizieren.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die eingereich-
ten Beweismittel sowie Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. Mai 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2427/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann