Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2429/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 1998 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte, auf welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab
1.1.2005: BFM) mit Verfügung vom 23. September 1998 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 10. November 1998 die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde abwies,
dass das (…)gericht B._______ den Beschwerdeführer am (…) der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) schuldig sprach und ihn zu (…) verurteilte,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Aus-
schaffungshaft am (…) weiterhin (unrechtmässig) in der Schweiz aufhielt
und mit Schreiben vom 21. Juli 2004 erneut aufgefordert wurde, die
Schweiz innert Frist zu verlassen,
dass er gemäss Schreiben des Migrationsamtes B._______ vom
21. März 2005 seit dem 30. September 2004 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am (…) in C._______ (Kanton B._______)
anlässlich einer Restaurantkontrolle verhaftet wurde und sich dabei mit
der Kopie einer Niederlassungsbewilligung, lautend auf die Personalien
eines pakistanischen Staatsangehörigen, auswies,
dass er mit Strafbefehl der D._______ vom (…) wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer (…) bestraft
wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ am 14. Februar 2011
seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 AuG
und die Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass am 7. April 2011 im (…)gefängnis B._______ die Befragung zu
seiner Person und die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
anführte, er mache dieselben Gründe geltend wie bei seinem ersten Asyl-
gesuch,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein
Heimatland zurückgekehrt, sondern im (…) nach Italien gereist sei, wo er
sich zwei oder drei Jahre in Rom und in Sizilien aufgehalten habe, bevor
er nach einem Aufenthalt in Spanien im (…) erneut in die Schweiz
eingereist sei und sich in der Folge in (…), (…), (…) und (…) bei
Freunden aufgehalten habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im
Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör
gewährte und ihn schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 26. April
2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache
dieselben Gründe wie bei seinem ersten Asylgesuch geltend und er sei
zwischenzeitlich nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, womit
vollumfänglich auf die Ausführungen in der in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 23. September 1998 verwiesen werden könne,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
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begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass folglich auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März
2011 nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl-
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Rechtsmitteleingabe
vom 27. April 2011 unter Einreichung von erstinstanzlichen
Verfahrensakten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
gemäss ständiger Praxis der Asylabteilungen des Gerichts bei solchen
Fällen (Flughafenverfahren und Ausschaffungshaft) verzichtet wird,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
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Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine
Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die mündlichen Aussagen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu
wiederholen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Ausführungen
der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit
aktenkundig gesunden Mann handelt, der einige Jahre die Schule
besucht hat und über eine mehrjährige Arbeitserfahrung in (…) verfügt,
was ihm eine wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatstaat
erleichtern dürfte,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: