Abtei lung V
E-2431/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2431/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 21. März 2009 verliess und am 26. März 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) am 31. März 2009
summarisch befragt und am 3. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er sei albanischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf (...), Gemeinde (...),
dass er seit Anfang 2008 Benzin, Oel und Saatgut von Nord-Mitrovica
nach Süd-Mitrovica geschmuggelt und dort verkauft habe,
dass er aufgrund dessen von der Gruppe Armate Kombëtare Shqiptare
(AKSH) drei Drohschreiben (Anfang 2008, Mitte 2008 und am 20. März
2009) erhalten habe, in welchen er als Verräter betitelt und aufge-
fordert worden sei, seine Schmuggelaktivitäten einzustellen,
dass er vor fünf Monaten (A1, S. 2, A8, S. 5), respektive im Februar
2009 (A1, S. 5), das Schmuggeln sowie seine Arbeitsstelle aufgege-
ben und sich nur noch zu Hause aufgehalten habe,
dass er sich aus Angst vor der AKSH schliesslich zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen ein Schreiben der AKSH vom
20. März 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Kosovo
sei mit Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als safe country
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
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dass demnach auf Asylgesuche kosovarischer Asylsuchender nicht
eingetreten werde, ausser es würden sich Hinweise auf eine Verfol-
gung ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung der Verfolgungs-
sicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung
vielmehr offenkundig um ein Konstrukt handle und seine Vorbringen
haltlos seien,
dass er namentlich den Inhalt des vorgelegten Schreibens der AKSH
vom 20. März 2009 nicht habe wiedergeben können und undetaillierte
sowie widersprüchliche Angaben zu den Daten gemacht habe, an wel-
chen er dieses respektive das angebliche zweite Drohschreiben erhal-
ten habe,
dass er sich schliesslich auch widersprüchlich zum Zeitpunkt, in wel-
chem er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, geäussert habe,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben
der AKSH um ein gefälschtes oder erschlichenes Dokument handle
und dieses demzufolge einzuziehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, der Entscheid sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen argu-
mentierte, dass vorliegend Hinweise gegeben seien, welche die Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umstossen könnten,
dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Inhalt des Droh-
schreibens vom 20. März 2009 durchaus hinreichend erklärt habe,
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dass nachvollziehbar sei, dass er den Zeitpunkt des Erhalts diese
Schreibens nicht habe nennen können, da er bereits zuvor derartige
Schreiben erhalten habe und in grosser Angst gewesen sei,
dass die Widersprüche in seinen Aussagen durch seine Nervosität
anlässlich der Befragungen zu erklären seien,
dass aus der Verfügung der Vorinstanz nicht ersichtlich sei, wie diese
zum Schluss gekommen sei, das Schreiben der AKSH sei eine Fäl-
schung und eine Überprüfung durch eine fachkundige Person die Echt-
heit dieses Dokuments bestätigen würde,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug aufgrund einer drohenden
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) unzulässig und zudem im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
21. April 2009 feststellte, über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten dem BFM zur Ver-
nehmlassung überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2009 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 27. April 2009
ohne Replikrecht zugestellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat,
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dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung der
Vorinstanz teilt, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeignet wären,
die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben ist, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers sehr vage, ausweichend und ober-
flächlich ausfallen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich zu den Daten
der Drohschreiben geäussert hat und insbesondere seine Angaben
zum Zeitpunkt des Erhalts des letzten Schreibens, welches angeblich
für die Ausreise ausschlaggebend war, nicht mit dem Datum dieses
Schreibens in Einklang zu bringen sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Erklärung der
Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermögen,
dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
zeitlich nicht sehr weit zurückliegen und demnach präzisere und wider-
spruchsfreie Angaben zu erwarten wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und entspre-
chend den Akten gesunden Mann handelt, der der albanischen Volks-
gruppe angehört und in seinem Heimatland über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, was ihm die Wiederintegration erleichtern wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergeben - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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