s s B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2431/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2011 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 23. Mai 2011 wurde er summarisch befragt und am
13. Februar 2012 vertieft zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 4. April
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 5. Mai
2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Weiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtli-
cher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, widersprüchlich und in
einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander
und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
So erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – (…)
Staatsangehöriger ist. Es kann vorab auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Er-
gänzend dazu ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer, der die ers-
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ten fünf Lebensjahre angeblich in B._______ gelebt haben will und des-
sen Eltern (…) sein sollen, sehr wohl erwartet werden darf, dass er detail-
liertere Angaben zu seinem Heimatstaat machen kann. Sein rudimentäres
Wissen über B._______ spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen. Aus der später eingereichten (…), kann er nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Er macht geltend, sie sei nicht nach europäischem Ka-
lender 1994, sondern nach (…) Kalender 2001-2002 das letzte Mal er-
neuert worden. Auch in diesem Fall hätte er aber – wie die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf die (…) zutreffend ausführt – zumindest über eine perma-
nente Aufenthaltsbewilligung verfügen müssen, wenn er nicht die (…)
Staatsangehörigkeit besitzt. Ansonsten hätten die Behörden nämlich mit
Sicherheit festgestellt, dass er sich illegal in C._______ aufhält, wenn es
zuträfe, dass er dort die Schule besucht hat und inhaftiert worden ist. Ab-
gesehen davon hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er sei
nie im Besitz eines Identitätspapier gewesen, weshalb die Argumentation
offensichtlich nachgeschoben ist. Das in der Identitätskarte angegebene
Geburtsdatum stimmt mit seinen Aussagen nicht überein und weist kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb es als Beweismittel untauglich
ist.
Ebenso sind die geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe mit
der Vorinstanz als unglaubhaft zu werten. Es ist realitätsfremd, dass der
Beschwerdeführer geflüchtet sein soll aus Angst, seine Schwester könnte
durch (…) vergewaltigt werden. Er hätte sie viel eher schützen können,
wenn er bei ihr geblieben wäre. Die Ausführungen betreffend Vergewalti-
gung der Mutter, Vergewaltigungsversuch der Schwester und seiner In-
haftierung(en) sind äusserst substanzarm und weisen in chronologischer
und inhaltlicher Hinsicht gewichtige Ungereimtheiten auf. Der Beschwer-
deführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisse trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und
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Lehre gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E-
1235/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3 Der Vollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), weil
es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
4.4 Der Vollzug ist zulässig, wenn keine völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers entgegensteht (Art. 83 Abs. 3
AuG) und zumutbar, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer dadurch
nicht konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder den Akten noch
den Aussagen des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass der Wegweisungsvollzugs unzulässig oder unzumutbar
sein könnte. Soweit Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf
B._______ geltend gemacht werden, ist darauf nicht weiter einzugehen,
weil eine (…) Staatsangehörigkeit nicht angenommen werden kann. Die
Angaben des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass er aus
C._______ oder einem andern Teil D._______ stammt. Eine nähere Prü-
fung ist weder möglich noch erforderlich. Denn der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers (Art. 8 AsylG), der verpflichtet gewesen wäre, seine Identität offen zu
legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben, was er unterlassen
hat. Infolge seiner Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der
Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, die
damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der
Beschwerdeführer zu tragen.
4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar
und zulässig bezeichnet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: