B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2431/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
illegal und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz, wo sie am 11. Sep-
tember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 19. September 2014 fand die summarische Befragung zur
Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12) und am 2. März 2016
wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung;
Protokoll in den SEM-Akten A17/21).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnsitz im
Dorf D._______ in der Region (…), wo sie mit ihren Eltern sowie Geschwis-
tern zusammengelebt und die Schule besucht habe. Weil ihr Vater (…) ge-
wesen sei und ihre Mutter an einer Krankheit gelitten habe, habe sie die
Schule nach der (…) Klasse abgebrochen, um ihre Eltern zuhause besser
unterstützen zu können. (…) hätten Soldaten in ihrem Dorf eine Razzia
zwecks Rekrutierung für den Militärdienst durchgeführt. Sie und (…) seien
des Nachts aufgegriffen und zusammen mit weiteren Personen nach
E._______ überführt worden, wo es ihr gelungen sei, sich von den aufge-
griffenen Personen zu entfernen und beim nahegelegenen Laden ihres (…)
zu verstecken. Ihre (…) Brüder seien nicht geflüchtet und hätten in der
Folge den Militärdienst absolviert. Nach ihrer Flucht habe sie sich eine Wo-
che in F._______ und einen Monat in G._______ aufgehalten, bevor sie
wieder zu ihren Eltern nach D._______ zurückgekehrt sei. Ihre Mutter sei
wegen ihrer Flucht aus E._______ für (…) Monate inhaftiert und erst gegen
Kaution wieder freigelassen worden. (…) habe sie sich einer weiteren Raz-
zia dadurch entziehen können, dass sie sich im Elternhaus unter einem
Bett versteckt habe. Schliesslich habe sie Eritrea im (…) verlassen, weil
sie aus Angst vor einer weiteren Razzia kein freies Leben mehr habe füh-
ren können. Ihre in (…) lebende Schwester habe vor der Ausreise einen
Schlepper für sie organisiert, den sie erstmals in G._______ getroffen
habe. Dieser habe sie zusammen mit anderen Frauen in (…) Fahrzeugen
über (…) und (…) illegal über die Grenze in den Sudan gebracht, wo sie
sich einen eritreischen Reisepass habe ausstellen lassen. Weil sie keine
Einreisebewilligung für (…) erhalten habe und sie zu (…) in der Schweiz
habe gehen wollen, habe sie sich nach einem rund (…) Aufenthalt im Su-
dan zur Weiterreise entschlossen. Ihren jetzigen Ehemann, den sie im (…)
in der Schweiz nach Brauch geheiratet habe, habe sie durch Vermittlung
des Ehemannes ihrer Schwester (telefonisch) im Sudan kennengelernt.
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Der am (…) in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin (…)
wurde in ihr Asylverfahren einbezogen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren eritreischen Reisepass und ihre erit-
reische Identitätskarte (je im Original) zu den Akten.
B.
Mit am 22. März 2016 eröffneter Verfügung vom 17. März 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte es an, die gesuchsbegründenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Insbesondere seien ihre Schilderungen rund um die Razzia im Jahr
(…) bei der BzP und an der Anhörung jeweils unterschiedlich ausgefallen.
So habe sie bei der BzP noch geltend gemacht, es sei ihr die Flucht aus
E._______ gelungen, indem sie vorgebracht habe, etwas Wasser trinken
gehen zu wollen. Auch bei der Anhörung habe sie zunächst angegeben,
sie habe so getan, als ob sie im Laden ihres (…) etwas Wasser habe trin-
ken wollen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie demgegenüber vor-
gebracht, sie habe sich unbemerkt von der Gruppe entfernt und beim La-
den ihres (…) versteckt. Der (…) habe ihr dann die Türe aufgemacht und
sie hereingelassen, ohne dass die Soldaten dies bemerkt hätten. Anderer-
seits habe sie aber auch angegeben, beim Laden ihres (…) ausgeharrt zu
haben, bis die Soldaten mit den aufgegriffenen Personen weitergezogen
seien und der (…) ihr im (…) die Türe aufgemacht habe. Des Weiteren
habe sie bei der BzP angegeben, die bei der Razzia aufgegriffenen Perso-
nen seien in E._______ nicht bewacht worden, weil die Soldaten allesamt
noch mit weiteren Razzien beschäftigt gewesen seien. Bei der Anhörung
habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, die Gruppe sei von (…)
Soldaten bewacht worden. Zudem habe sie bei der BzP angeführt, sie und
(…) seien nach ihrer Flucht im Anschluss an die Razzia zu ihren Eltern
nach Hause zurückgekehrt. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber an-
gegeben, sich nach der Razzia zunächst in (…) und danach in G._______
aufgehalten zu haben, bevor sie nach Hause zurückgekehrt seien. Diese
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aufgezeigten Widersprüche beträfen zentrale Punkte im Ablauf der Ge-
schehnisse rund um die Razzia, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Schilderungen bestehen würden.
Darüber hinaus falle auf, dass die Schilderungen rund um die vorgebrachte
Razzia auch äusserst knapp und unsubstanziiert ausgefallen seien. So
habe die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage hin keinerlei Interaktio-
nen zwischen den zahlreichen in E._______ festgehaltenen Personen zu
schildern vermocht. Danach gefragt, was ihr persönlich durch den Kopf ge-
gangen sei, habe sie angegeben, sie habe an nichts gedacht. Sie habe
auch nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb ihre Brüder, die sie in
ihrem Versteck beim Laden gesehen hätten, es ihr nicht gleich getan und
sich ebenfalls versteckt hätten. Sie habe überhaupt kein Wort über allfällige
Reaktionen und Handlungen ihrer Brüder ihr gegenüber verloren. Des Wei-
teren sei es ihr auch nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern, wo genau sie sich beim besagten Laden ihres (…) versteckt habe
und wie es ihr gelungen sei, sich unbeobachtet von der Gruppe zu entfer-
nen. Trotz mehrfacher Nachfragen seien auch ihre Schilderungen zu den
Folgen, die die Flucht aus E._______ für sie gehabt habe, äusserst vage
und unkonkret geblieben. Insbesondere seien ihre Angaben zum Aufent-
halt in (…) und G._______, wo sie nach der Flucht angeblich untergetaucht
sei, äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt vermöchten
ihre Ausführungen nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie die vorge-
brachte Razzia mit all ihren Folgen tatsächlich erlebt habe.
Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwei gewich-
tige Vorbringen erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe.
So habe sie erst dort zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter wegen ihrer
geltend gemachten Flucht aus E._______ für (…) Monate inhaftiert worden
sei. Auf die Frage, weshalb sie die Haft nicht bereits früher erwähnt habe,
habe sie ausgeführt, sie habe sich bei der BzP kurz fassen müssen. Da es
sich jedoch bei der Inhaftierung der eigenen Mutter um ein einschneiden-
des Erlebnis handeln dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses
Vorkommnis bereits bei der BzP erwähnt hätte. Zudem hätte sie sich ihren
Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Inhaftierung ihrer Mutter bereits wieder
zu Hause aufhalten und die Haft persönlich miterleben müssen. Es er-
scheine deshalb umso weniger plausibel, dass sie dies bei der BzP nicht
erwähnt habe. Auch die angebliche Razzia von (…) habe sie erst bei der
Anhörung erwähnt. Dieses Vorbringen stehe zudem im Widerspruch zu ih-
ren Angaben bei der BzP, wo sie ausgeführt habe, abgesehen von einer
einzigen Razzia keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu
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haben. Insgesamt könne aufgrund der aufgezeigten, widersprüchlichen,
unsubstanziierten und nachgeschobenen Angaben nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin in Eritrea von einer Einziehung in den Militär-
dienst betroffen gewesen sei. Hinzu komme, dass auch ihre Schilderungen
zur illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen seien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2016 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3
(Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs dieser Verfügung die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von
Art. 110a AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess sie eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 1. April 2016 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 21. April 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang der Beschwerde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesse-
rung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin – gut und
forderte die Beschwerdeführerin auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Rechts-
vertreter (lic. iur. MM.L. Tarig Hassan) als amtlichen Rechtsbeistand.
Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 13. Mai 2016 eine Vernehmlas-
sung in zwei Exemplaren einzureichen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 unter
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Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Vorbringen hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit stand. Insbesondere sei als glaubhaft zu
erachten, dass sie im Jahr (…) im Rahmen einer Razzia zur Einziehung in
den Militärdienst aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Sie habe sich
durch ihre Flucht ihrer Wehrdienstpflicht entzogen. Damit habe sie in ihrem
Heimaland begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men. Zunächst sei anzumerken, dass das SEM die Vorbringen zur angeb-
lichen Razzia im Jahr (…) nach wie als nicht glaubhaft erachte. Doch selbst
wenn sie in der geltend gemachten Weise den Wehrdienst verweigert
hätte, wäre der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Wehrdienstverweigerung und ihrer
rund (…) Jahre später erfolgten Ausreise aus Eritrea zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin führe selber aus, sie sei seit der angeblichen Raz-
zia im Jahr (…) in keinem konkreten Kontakt mehr mit den eritreischen
Behörden gestanden. Zwar habe (…) erneut eine Razzia stattgefunden,
aber sie sei nicht aufgegriffen worden, weil sie sich erfolgreich versteckt
habe. Schliesslich sei sie (…) aufgrund der zunehmenden Razzien und der
damit verbundenen Angst, doch noch zum Militärdienst eingezogen zu wer-
den, aus Eritrea ausgereist. Sie mache somit keine aktuellen Verfolgungs-
massnahmen im Hinblick auf die angebliche Wehrdienstverweigerung gel-
tend. Entsprechend sei auch nicht von einem tatsächlichen und aktuellen
Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an ihr auszugehen. Dies
gelte umso mehr, als sie nach der angeblichen Wehrdienstverweigerung
(…) noch rund (…) Jahre in Eritrea – und noch dazu an ihrem ursprüngli-
chen und den Behörden bekannten Wohnort – gelebt haben wolle. Sie
möge sich zwar vor einer möglichen Einziehung gefürchtet haben. Ihre
subjektive Angst, irgendwann einmal eigezogen zu werden, reiche für die
Annahme einer (asylrechtlich relevanten) begründeten Furcht vor Verfol-
gung allerdings nicht aus. Sie mache im Übrigen keine aktuellen und kon-
kreten Behördenkontakte im Hinblick auf eine bevorstehende Rekrutierung
für den Militärdienst geltend.
F.
In ihrer Replik vom 24. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihren
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Rechtsbegehren festhalten und die Gutheissung der Beschwerde beantra-
gen.
Die Vorbringen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben
der Beschwerdeführerin seien in der Beschwerde bereits ausführlich
adressiert worden. Nichtsdestotrotz werde seitens des SEM die Situation
so dargestellt, als hätte die Beschwerdeführerin nach der Razzia im Jahr
(...) ganz normal ihr Leben weitergeführt. Dies entspreche jedoch nicht der
Realität, zumal sie sich ständig versteckt gehalten und es vermieden habe,
aufzufallen. Sie habe als gesunde junge Frau ständig mit der Möglichkeit
einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen. Ferner habe sie sich nach der
Razzia von (...) jahrelang versteckt und versucht, keine Aufmerksamkeit zu
erregen. Der Umstand, dass es ihr gelungen sei, erfolgreich einer Zwangs-
rekrutierung zu entgehen, spreche nicht gegen eine aktuelle Verfolgungs-
gefahr. Die Wehrdienstverweigerung werde mit Verrat gleichgestellt. Wäre
sie bei einer der zahlreichen Razzien gefasst worden, wäre aufgrund ihres
Alters sofort der Verdacht aufgekommen, dass sie sich der Rekrutierung
zum Militärdienst bewusst entzogen habe. Eine Wehrdienstverweigerung
habe in Eritrea drakonische Massnahmen zur Folge. Zudem seien in der
Beschwerdeschrift die Folgen der illegalen Ausreise aus Eritrea bereits
ausführlich dargelegt worden. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea entgegen allen Erwartungen nicht auch als Wehr-
dienstverweigerin angeklagt werden, würde ihr der Umstand der Republik-
flucht zum Verhängnis werden. Im Übrigen könne vollständig auf die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden.
Als Beilage zur Replik liess die Beschwerdeführerin eine Kostennote ihres
amtlichen Rechtsbeistandes gleichen Datums zu den Akten reichen.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (per Telefax und per Post) liess die Be-
schwerdeführerin die verlangte Mittellosigkeitsbestätigung vom
1. Juni 2016 einreichen.
H.
Am 31. Oktober 2016 ging die Beschwerdeführerin mit ihrem nach Brauch
verheirateten Ehemann (…), den das SEM (zuvor Bundesamt für Flücht-
linge [BFM]) am (…) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen hatte, vor dem Zivilstandsamt (…) die Ehe ein.
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I.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 bezog das SEM den Sohn der Be-
schwerdeführerin (…) in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters (…) ein
und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(subjektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, ver-
mögen die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Entgegnun-
gen in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb vorab
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen wer-
den kann. Insbesondere vermag das Vorbringen, es handle sich bei den
vermeintlichen Ungereimtheiten um Präzisierungen seitens der Beschwer-
deführerin, in keiner Weise zu überzeugen. So ist hinsichtlich der Flucht-
umstände der ersten Razzia im Jahr (...) festzustellen, dass ihre diesbe-
züglichen Aussagen in der Tat unstimmig sind (A17/21 F61 und A17/21
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F65, F69, F83), und ihre auf entsprechenden Vorhalt hin gemachten Erklä-
rungen (A17/21 F165 und F166) diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen
vermögen. Zudem sagte die Beschwerdeführerin, entgegen dem Vorbrin-
gen in der Beschwerde, bei der BzP unmissverständlich aus, es seien
keine Soldaten anwesend gewesen, weil sie damit beschäftigt gewesen
seien, andere Personen zu verhaften, deshalb habe sie gesagt, sie wolle
Wasser trinken gehen, und so habe sie flüchten können (A3/12 Ziff. 7.01).
Somit besteht sehr wohl ein Unterschied zur Aussage bei der Anhörung,
die Gruppe der aufgegriffenen Personen sei von (…) Soldaten bewacht
worden (A17/21 F69).
Hinzu kommt, dass sich auch die weitere Entgegnung, es vermöge nicht
zu erstaunen, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Anhörung auf ihre
Aufenthalte in F._______ und G._______ hingewiesen habe, weil bei der
BzP lediglich eine summarische Befragung zu den Asylgründen vorgenom-
men werde, und diese Aufenthalte zudem zum Zeitpunkt der Anhörung be-
reits mehr als (…) Jahre zurück gelegen hätten, als wenig stichhaltig er-
weist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der
BzP ausdrücklich danach gefragt wurde, wohin sie nach ihrer Flucht ge-
gangen sei (A3/12 Ziff. 7.01), weshalb von ihr auch in Berücksichtigung des
summarischen Charakters der BzP und der bereits vergangenen Zeit hätte
erwartet werden dürfen, dass sie ihr Untertauchen in F._______ und
G._______ vor der Rückkehr zu ihren Eltern bereits früher erwähnt hätte.
Der Umstand, dass der angebliche Vorfall bereits (…) Jahre zurücklag und
die Beschwerdeführerin noch das Leben im Sudan während (…) Jahren
sowie eine Reise nach Europa bewältigt habe, vermag die vom SEM auf-
gezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
zu erklären, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz dem zu
wenig Rechnung getragen haben sollte.
Zwar sind gewisse Einwände und Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe
berechtigt und nachvollziehbar, etwa wenn sie erklärt, weshalb es zu kei-
nen Gesprächen bei der Razzia gekommen sei, und dass sie bei der An-
hörung auch nicht explizit nach den Interaktionen mit ihren Brüdern gefragt
worden sei. Die Einwände sind jedoch angesichts der in der angefochtenen
Verfügung zu Recht aufgezeigten Widersprüche in zentralen Punkten nicht
geeignet, ihre Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Unbesehen der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass der für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
der angeblichen Razzia im Jahr (...) und der erst im (…) erfolgten Ausreise
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der Beschwerdeführerin fehlt. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin wohl kaum (…) eine Identitätskarte und nach ihrer
Ausreise im Sudan ein Reisepass ausgestellt worden wäre, sollten die erit-
reischen Behörden sie tatsächlich wegen Refraktion gesucht haben.
Als wenig überzeugend erweist sich sodann die weitere Entgegnung, wenn
man die gesuchsbegründenden Vorbringen in ihrer Gesamtheit würdige
und sowohl den zeitlichen Rahmen als auch den Umstand berücksichtige,
dass die BzP eine summarische Befragung sei, scheine es durchaus nach-
vollziehbar und plausibel, dass die Beschwerdeführerin die Inhaftierung ih-
rer Mutter und die Razzia im Jahr (…) erst bei der Anhörung erwähnt habe.
Bei diesen Vorkommnissen handelt es sich um zentrale Punkte in den Asyl-
vorbringen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführe-
rin diese Ereignisse nicht bereits bei der BzP erwähnt hat.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, zumal sie insgesamt
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Damit ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vor-
fluchtgründe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise darzutun. Es bleibt zu prüfen, ob
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen,
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
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Seite 12
5.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die in E. 4 vorstehend ge-
machten Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht da-
von auszugehen, dass die eritreischen Behörden erfolglos versucht haben,
die Beschwerdeführerin zwangsweise zu rekrutieren. Ihre Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer angeblichen Refraktion in den Fo-
kus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver
Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihres Profils respektive
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die
blosse Möglichkeit, früher oder später einmal in den Militärdienst eigezo-
gen zu werden, gilt das gleiche. Zudem ergeben sich aus ihren gesuchs-
begründenen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein
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Seite 13
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeit-
punkt und auf welche Weise die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin auch nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil
indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Ap-
ril 2016 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hin-
weise auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
8.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016
die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht
zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kos-
tennote vom 24. Mai 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (…)
Stunden und die Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Weil das
Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ent-
schädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 200.– entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem bestellten
Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters ist somit zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (…) (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte die Beschwerde-
führerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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