B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-243/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
E-243/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
Northern Province ‒ stellte am 3. Januar 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2013 fand
seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 29. April 2015 so-
wie am 7. Juli 2015 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich im Jahre 2007 für einige Wochen in
D._______ aufgehalten, sei aber dann nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil
sein Visum abgelaufen sei. Bei der Wiedereinreise im (…) 2007 sei er von
den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und miss-
handelt worden. Gegen eine Geldzahlung sei er schliesslich freigelassen
worden. Seine Schwester habe deswegen bei der "Human Rights Com-
mission of Sri Lanka" eine Klage eingereicht. Im Jahre 2007 oder 2008 sei
er in B._______ durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangs-
weise rekrutiert worden. Zuvor habe seine Familie die LTTE gelegentlich
mit Geldspenden unterstützt, und er habe ab und zu mit seinem Fahrzeug
Transporte für die Tigers ausgeführt. Er habe bei den LTTE eine einmona-
tige Grundausbildung absolviert und sei dann zumeist im Quartier
E._______ von B._______ stationiert gewesen. Als Chauffeur habe er Ver-
letzte zu einem medizinischen Stützpunkt bringen, Leichen transportieren
und Waffen (Gewehre und Bomben) von den Depots an die Front bringen
müssen. Er sei bei diesen Fahrten bewaffnet gewesen und habe unterwegs
verdächtige Personen kontrollieren müssen, da Regierungsleute bei ihren
Transporten Claymore-Minen gezündet hätten. Bei einem Vorfall habe er,
nachdem er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, einen verdächtigen
Mann angeschossen, welcher weggerannt sei. Er wisse nicht, ob er ihn
getroffen habe (vgl. Protokoll erste Anhörung A21 S. 12). Respektive er
habe vom langsam fahrenden Traktor aus auf den etwa 100 Meter von ihm
entfernten Mann geschossen, weil er gedacht habe, dieser wolle eine Mine
zünden, und habe ihn an einem Bein verletzt. Nachdem er festgestellt
habe, dass es sich bei dieser Person aber um ein Mitglied der LTTE ge-
handelt habe, habe er diesen in seinem Fahrzeug mitgenommen und zum
Medical Camp in B._______ gebracht (vgl. Protokoll Zweitanhörung A26
S. 3 ff.). Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er von der Schusswaffe
E-243/2017
Seite 3
Gebrauch gemacht habe. Er habe mehrmals von den LTTE zu fliehen ver-
sucht, sei aber immer wieder von diesen erwischt worden. Er sei dann je-
weils eingesperrt und, nachdem er sich bereit erklärt habe, wieder mitzu-
machen, an die Front zurückgebracht worden. Nach dem Ende des Bür-
gerkriegs, im November 2008 oder im Jahre 2009, sei er in ein Flüchtlings-
lager gegangen. Da er krank gewesen sei, habe man ihn in ein Kranken-
haus in F._______ gebracht, von wo aus er nach etwa einer Woche geflo-
hen und nach G._______ zu seiner Schwester H._______ gegangen sei.
Im Jahr 2010 sei er schliesslich nach B._______ zu seiner Familie zurück-
gekehrt. Jemand aus dem Dorf habe jedoch das Criminal Investigation De-
partment (CID) darüber informiert, dass er bei den LTTE gewesen sei, und
er sei dann von der Polizei gesucht worden. Um diesen Problemen zu ent-
gehen, habe er im Jahr (…) eine Frau aus I._______ geheiratet und sei
dorthin umgezogen. In der Folge sei er aber auch dort gesucht worden und
habe sich verstecken müssen. Aus diesem Grund sei er im (…) 2012 wie-
derum zu seiner Schwester nach F._______ gegangen und habe sich dort
bis zu seiner Ausreise am (…) Dezember 2012 aufgehalten. Seine Ehefrau
werde seit seiner Ausreise nach wie vor durch das CID belästigt und halte
sich deswegen versteckt. Auch seine ältere Schwester J._______ und sein
in der Schweiz lebender Bruder K._______ seien bei den LTTE gewesen.
J._______ habe sich im Jahre 2009 den Regierungskräften gestellt und sei
seither verschollen. Sein Bruder habe die LTTE schliesslich verlassen und
sei ausgereist, weil er ebenfalls Probleme mit dem CID bekommen habe.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten:
‒ Identitätskarte des Beschwerdeführers
‒ Identitätskarte der Ehefrau in Kopie
‒ Geburtsscheine des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines
Sohnes (beglaubigte Kopien)
‒ Eheschein (beglaubigte Kopie)
‒ Führerausweis (Kopie)
‒ Bestätigung der Klageeinreichung bei der Human Rights Commission of
Sri Lanka vom (…),
‒ Unterstützungsschreiben des Parlamentsmitglieds L._______ aus
M._______ vom (…) 2014 sowie von N._______, Member of Provinc-
ial Council, O._______ vom (…) 2015
‒ mehrere Fotos von Familienangehörigen sowie von einer Haus-
durchsuchung
E-243/2017
Seite 4
‒ ein beglaubigtes Schreiben des Schwiegervaters des Beschwerdefüh-
rers vom 14. Dezember 2013 betreffend die von ihm im Krieg erlittenen
Verletzungen
‒ ein Terminkärtchen der Psychiatrischen Dienste P._______ (Kopie)
C.
Am 2. Juli 2014 und am 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer
durch die Q._______ wegen Diebstahls respektive Diebstahls und Haus-
friedensbruchs verzeigt.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurde ein Arztzeugnis der Psychiatrischen
Dienste P._______ vom 11. Mai 2015 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (eröffnet am 12. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch
wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
lässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
F.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Dispositiv-
ziffern 2–7 des Entscheids seien aufzuheben und die Sache zur Prüfung
im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM
anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach
dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass
diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von
Dr. med. R._______, vom 18. Oktober 2016 in Kopie, eine Kopie des Waf-
fenstillstandabkommens zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE aus dem Jahre 2002 sowie einen Auszug aus dem Bericht "Peace
Negotiations and Social Processes in Sri Lanka, November 2006" von
Dr. Øivind Fuglerud und Dr. Shabul Hasbullah zu den Akten.
E-243/2017
Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschus-
ses innert Frist auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer wunschgemäss
die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt;
mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde
auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2017 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. März 2017 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar
2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträ-
gen fest.
J.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht von Dr. med. S._______, Netzwerk psychische Gesundheit,
T._______, vom 14. Februar 2018 zu den Akten und ersuchte darum, die
damit dokumentierte psychische und physische Erkrankung sei bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Die von der behandelnden Ärztin darge-
legten Verhaltensweisen und Symptome würden auf eine vollständige oder
zumindest teilweise Schuldunfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen
Taten schliessen lassen. Schliesslich wurde auch um eine
Beschleunigung des Verfahrens ersucht.
K.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer
um Bewilligung des Familiennachzugs zugunsten seiner Ehefrau sowie
seines Kindes.
E-243/2017
Seite 6
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Vorinstanz ihm mit, dass die für
vorläufige aufgenommene Flüchtlinge geltende dreijährige Wartefrist ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) noch nicht verstrichen sei und er-
suchte ihn um Rückmeldung, falls er an seinem Gesuch um Familiennach-
zug festhalten wolle.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines ärztlichen Schreibens des Netzwerks Psychische Gesundheit,
T._______, vom 15. Mai 2018 sinngemäss mit, an seinem Familiennach-
zugsgesuch festhalten zu wollen.
L.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass ihm dieser das Vertretungsmandat entzogen
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-243/2017
Seite 7
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig
zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und sein
Asylgesuch deshalb abzulehnen.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der
Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er
würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile erleiden.
3.1.2 Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewäh-
rung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des
Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Hei-
matstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als
verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund dar-
stelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, wobei ein individueller Tatbeitrag der be-
treffenden Person erforderlich sei. Es müssten nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe
berücksichtigt werden.
3.1.3 Der Beschwerdeführer habe zwar im Rahmen seiner Befragungen
angegeben, er sei den LTTE nicht freiwillig beigetreten. Aufgrund mehrerer
Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Schilderungen bestünden al-
lerdings erhebliche Zweifel an seinen Aussagen zu seinen Tätigkeiten und
zu seiner Rolle bei den LTTE. Insbesondere betreffe dies sein Verhalten
E-243/2017
Seite 8
bei und nach der von ihm geschilderten Schussabgabe. Er habe anlässlich
der beiden Anhörungen zwei markant unterschiedliche Schilderungen die-
ser Situation zu Protokoll gegeben. Dies führe zu erheblichen Zweifeln am
Wahrheitsgehalt seiner Aussage im Rahmen der ergänzenden Anhörung,
er habe aus Notwehr gehandelt und nach der Schussabgabe für die medi-
zinische Versorgung dieses Mannes gesorgt. Es dränge sich vielmehr der
Verdacht auf, er habe jene Hilfeleistung unterlassen. Seine Erklärung, er
habe aus Scham bei der ersten Anhörung ausgesagt, er wisse nicht, was
mit dem Mann geschehen sei, vermöge diesen Verdacht nicht auszuräu-
men. Ferner bestehe Anlass zur Vermutung, er sei auch an anderen Ge-
fechten beteiligt gewesen, und versuche die Asylbehörden über seine Rolle
und Funktion bei den LTTE zu täuschen. Da er angegeben habe, nur eine
einmonatige Grundausbildung erhalten zu haben, bei welcher er nicht rich-
tig schiessen gelernt habe, erstaune seine angebliche Treffsicherheit. Ge-
mäss seiner Schilderung habe er das Opfer nämlich aus 100 Metern Ent-
fernung während langsamer Traktorfahrt mit einem einzigen Schuss getrof-
fen. Es sei davon auszugehen, dass er weitaus geübter im Gebrauch sei-
ner Waffe sei, als er zugegeben habe, und dass er wesentliche Sachver-
haltselemente bewusst verberge. Des Weiteren würden seine nur margi-
nalen ethischen und moralischen Bedenken betreffend die Folgen seiner
Handlungen auffallen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich
der zerstörerischen Wirkung der von ihm transportierten Waffen bewusst
gewesen sei. Als einzige moralische Schwierigkeiten habe er die Angst um
sein eigenes Leben und sein Schicksal ins Feld geführt. Es seien keine
Bedenken über die Folgen, die seine Waffenlieferungen für Drittpersonen
gehabt haben könnten, ersichtlich. Er habe im Gegenteil angegeben, die
durch diese Waffen getöteten Menschen seien ja nur Soldaten gewesen.
3.1.4 Für die Annahme einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG bedürfe es nicht eines strikten Beweises, sondern es genüge die
aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, also die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich weiterer
Straftaten im erwähnten Sinn schuldig gemacht habe. Die Mitgliedschaft
bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation alleine genüge
praxisgemäss nicht zur Feststellung der Asylunwürdigkeit, sondern es sei
der individuelle Tatbeitrag massgeblich. Es könnten dabei nicht nur explizit
offengelegte Tatbeiträge relevant sein, sondern es stelle sich auch die
Frage, welche verwerflichen Handlungen der betreffenden Person im kon-
kreten Kontext direkt oder indirekt zugerechnet werden müssten.
E-243/2017
Seite 9
Durch sein Aussageverhalten habe der Beschwerdeführer dem SEM die
Prüfung verunmöglicht, ob er an verwerflichen Handlungen im genannten
Sinn beteiligt gewesen sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er an solchen Handlungen mitbeteiligt gewesen
sei. Zumindest in der einen von ihm geschilderten Situation habe er wis-
sentlich und absichtlich auf einen Menschen geschossen. Damit habe er
zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 StGB respektive gar eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111
StGB in Kauf genommen. Diese Delikte würden vom Gesetzgeber mit einer
maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren sanktioniert, weshalb
sein Verhalten als verwerfliche Handlung zu qualifizieren sei. Diese Ein-
schätzung werde durch die wahrscheinlich grundlos unterlassene Hilfeleis-
tung verstärkt. Die weiteren militärischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers würden unverkennbar auf die Vorbereitung von Kampfhandlungen ab-
zielen, bei welchen er den Tod anderer Personen in Kauf genommen habe.
Seine Aktivitäten müssten demnach unter die Definition eines Verbrechens
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Er habe die Trans-
porte von Waffen regelmässig durchgeführt trotz seines Wissens darum,
wie diese eingesetzt würden. Damit habe er einerseits zur Begehung von
Verbrechen des humanitären Völkerrechts Hilfe geleistet (Art. 25 StGB)
und andererseits den Straftatbestand der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit mit Waffen begangen. Es sei höchst zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer bei den LTTE lediglich als Fahrer gedient habe. Die
Endphase des Bürgerkriegs sei durch ein erhöhtes Mass an Brutalität und
verminderter Rücksicht auf zivile Opfer gekennzeichnet gewesen. In
diesem Zusammenhang sei es vermehrt zu groben Menschenrechts-
verstössen von Seiten der LTTE wie auch der sri-lankischen Armee (SLA)
gekommen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch an
Aktionen beteiligt gewesen sei, welche den Tod von Unschuldigen und
Zivilisten in Kauf genommen hätten. Folglich habe er zu diesen Taten einen
individuellen Tatbeitrag geleistet. In Bezug auf seine Schussabgabe auf
eine Person und die unterlassene Hilfeleistung sei sein individueller Tat-
beitrag erstellt, weshalb der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu seiner
angeblichen Funktion bei den LTTE offengelassen werden könne.
3.1.5 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer mehrere Jahre Mitglied der LTTE gewesen sei. In Anbe-
tracht der Vorbringen, es seien auch mehrere andere Familienangehörige
bei den LTTE gewesen und seine Familie habe diese regelmässig finanziell
unterstützt, liege eine gewisse ideologische Identifikation mit den Tigers
E-243/2017
Seite 10
nahe. Weil er mit seinem Aussageverhalten auch eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit der Verhältnismässigkeit verhindere, rechtfertige es sich
nicht, zu seinen Gunsten von der Anwendung von Art. 53 AsylG abzuse-
hen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Straftat der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB im heutigen
Zeitpunkt nicht verjährt sei, und der Beschwerdeführer bis heute keine ethi-
schen und moralischen Bedenken in Bezug auf sein Handeln erkennen
lasse. Es könne nicht von einer schuldmildernden Reue ausgegangen wer-
den. Sein Verhalten könne auch nicht als unter dem Aspekt der Notwehr
gerechtfertigt erachtet werden, zumal die Notwehrsituation einer unmittel-
baren Bedrohung nicht deutlich werde. Schliesslich seien die Folgen eines
Asylausschlusses im Verhältnis zur begangenen Straftat gering. Der Ver-
bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht gefährdet. Dass der
Familiennachzug erschwert sei, genüge nicht, um von der Unverhältnis-
mässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Daran vermöge auch
nichts zu ändern, dass er sich seit knapp vier Jahren in der Schweiz auf-
halte, zumal er in jener Zeitspanne wiederholt deliktisch aufgefallen sei.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem seien die
Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Rechtsgleichheit verletzt wor-
den. In der angefochtenen Verfügung würden zahlreiche juristische Aus-
drücke unpräzise oder teilweise gar falsch angewendet. Es würden ihm an
unterschiedlichen Stellen der Verfügung verschiedene Straftaten vor-
geworfen. Das SEM habe die Frage seiner mutmasslichen Beteiligung an
Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Gefechten der LTTE explizit
offengelassen und die Asylunwürdigkeit mit dem Vorfall begründet, bei wel-
chem er einen Mann angeschossen habe. Es werde aber nicht klar, ob die
Asylunwürdigkeit zusätzlich mit den von ihm durchgeführten Waffentrans-
porten begründet werde. Es sei demnach unklar, welche Verbrechen ihm
vorgeworfen würden. Im Weiteren sei die Subsumtion unter die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Straftat-
bestände nur unvollständig erfolgt. In Bezug auf seine Schussabgabe sei
die Einschätzung der subjektiven Tatbestandselemente widersprüchlich
und juristisch nicht korrekt, da namentlich Elemente des direkten Vorsatzes
mit dem Eventualvorsatz vermischt würden, und es fehle eine saubere
Prüfung der objektiven Tatbestandselemente. Auch in Bezug auf die
übrigen ihm vorgeworfenen Straftaten seien die objektiven und subjektiven
E-243/2017
Seite 11
Tatbestandselemente nicht geprüft worden. Hierdurch würden die Begrün-
dungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Im Weiteren sei die Vor-
instanz von der falschen gesetzlichen Grundlage ausgegangen: Da er
Dienstpflichtiger der LTTE gewesen sei, sei nicht das StGB, sondern das
Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0) analog anwendbar. Die Vorinstanz
habe es in seinem Verfahren auch unterlassen, die zu prüfenden Rechtfer-
tigungs-, Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe zu berück-
sichtigen. Insbesondere wäre das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr,
Putativnotwehr, eines rechtfertigenden Notstands, der Schuldunfähigkeit
oder allenfalls einer verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen gewesen,
sowie die Frage nach einer Zwangssituation. Dass verschiedene Konzepte
des Strafrechts, welche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit zu berücksich-
tigen seien, nicht geprüft worden seien, stelle eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht dar. Da bekannt sei, dass er wegen einer Traumatisierung in
psychiatrischer Behandlung sei, wäre zur Beurteilung der Frage der
Schuldfähigkeit ein ärztliches Gutachten einzufordern gewesen. Die ange-
fochtene Verfügung enthalte zahlreiche Stellen, an denen juristische Be-
griffe oder feste Ausdrücke falsch oder unpräzise verwendet würden und
sei deshalb äusserst unlogisch, unstrukturiert und unverständlich.
3.2.2 Der Sachverhalt sei in Bezug auf die völkerrechtliche Qualifikation
der LTTE unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Im Rahmen des im
Jahre 2002 von Norwegen vermittelten Abkommens zwischen dem sri-
lankischen Staat und den LTTE hätten diese vor Ausbruch der letzten
Phase des Bürgerkriegs faktisch eine völkerrechtliche Subjekts-Qualität
mit eigenem Territorium und einer Territorialarmee gehabt. Die Einstufung
als terroristische Gruppierung sei damit rechtswidrig. Das genannte Ab-
kommen sei vom sri-lankischen Staat gebrochen worden. Beide Bürger-
kriegsparteien hätten Menschenrechtsverletzungen begangen, und es sei
unfair, dass sich dies nur für die der Verliererpartei, den LTTE, angehören-
den Personen nachteilig auswirke. Die im Rahmen des Konflikts um die
tamilische Autonomie begangenen Kriegsverbrechen und systematischen
schweren Menschenrechtsverbrechen seien nach wie vor nicht vollständig
aufgeklärt, da die sri-lankische Regierung eine echte Aufarbeitung verhin-
dere. Es stehe also nicht fest, welche der Kriegsparteien welche
Menschenrechtsverletzungen begangen habe und wer innerhalb der ent-
sprechenden Organisationen dafür die Verantwortung trage. Dass die Vor-
instanz impliziere, die LTTE seien grundsätzlich kriminell und terroristisch
gewesen, verletze jede Beweisregel und lasse die genannten offenen Fra-
E-243/2017
Seite 12
gen ausser Acht. Das SEM habe auch ausgeblendet, dass der Konflikt zwi-
schen den LTTE und der sri-lankischen Regierung seine Ursache in der
jahrzehntelangen systematischen und gewalttätigen Unterdrückungspolitik
der sri-lankischen Regierung gehabt habe. Dem Staatssekretariat fehle
das notwendige Länderwissen, um sein Asylgesuch korrekt beurteilen zu
können. Aus dem Waffenstillstandsvertrag vom 22. Februar 2002 ergebe
sich, dass es sich bei den LTTE im relevanten Zeitraum (2006 bis 2008)
um eine Kriegspartei gehandelt habe. Es sei ihnen die Kontrolle über be-
stimmte Gebiete zugesprochen worden und sie hätten das Recht erhalten,
dort stationäre Truppen zu halten. Diese Gebiete seien auch politisch und
administrativ autonom gewesen. Die LTTE seien damit zu einem völker-
rechtlichen Subjekt geworden. Sowohl bei einem internationalen als auch
bei einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt würden für die daran
beteiligten Personen die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten. Dies er-
gebe sich beispielsweise aus dem zwölften Titel des Schweizerische Straf-
gesetzbuchs (Art. 264b ff. StGB). Die Handlungen einer Kriegspartei seien
nur dann verwerflich, wenn sie das humanitäre Völkerrecht verletzen
würden. Solange dessen Regeln eingehalten würden, stelle die Tötung
oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konflikt-
partei keine verwerfliche Handlung dar. Folglich könnten Angriffe der LTTE
auf die SLA grundsätzlich nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG bewertet werden. Sei der von ihm angeschossene Mann tat-
sächlich für die SLA tätig gewesen, stelle die Schussabgabe also keine
verwerfliche Handlung dar. Sei er fälschlicherweise davon ausgegangen,
dieser sei für die SLA tätig, liege ein zu berücksichtigender Irrtum vor.
3.2.3 Im Weiteren habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten und es
liege eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots
gemäss Art. 8 BV vor. Aus der aktuellen Praxis des SEM sei ersichtlich,
dass zahlreiche asylsuchende Tamilen, die weit stärker in die Tätigkeiten
der LTTE involviert gewesen seien als er, nicht als asylunwürdig eingestuft
worden seien. Es werde auf eine Auswahl von positiven Asylentscheiden
verwiesen. Der Umstand, dass er als asylunwürdig erachtet worden sei,
stehe damit im Widerspruch zu der aktuellen Praxis. Dass demnach ver-
gleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund rechtlich anders beurteilt
worden seien, habe in der Konsequenz eine Verletzung des Rechtsgleich-
heitsgebots zur Folge. Das Vorgehen des SEM sei nicht nachvollziehbar
und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken. Damit werde das Ermes-
sen willkürlich ausgeübt. Insofern würden ein Ermessensmissbrauch und
eine Verletzung des Willkürverbots vorliegen.
E-243/2017
Seite 13
3.2.4 Da vorliegend weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang
mit der Rechtsnatur der LTTE und der Beizug zahlreicher anderer Asyl-
akten erforderlich seien, sei eine Kassation der angefochtenen Verfügung
angezeigt. Überdies verliere die Partei eine Instanz, wenn die Beschwer-
deinstanz die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts an Stelle
der Verwaltungsbehörde erhebe, und er würde angesichts der Kognitions-
beschränkung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Ange-
messenheitsüberprüfung verlieren.
3.2.5 Das SEM habe argumentiert, dass für die Annahme der Begehung
einer verwerflichen Handlung kein strikter Nachweis erforderlich sei. Es
müsse aber der Regelfall sein, dass die betroffene Person rechtskräftig
wegen Delikten im Sinne von Art. 10 StGB verurteilt worden sei. Die Argu-
mentation, es genüge, dass schwerwiegende Gründe die Annahme recht-
fertigen würden, dass der Asylsuchende für verwerfliche Handlungen ver-
antwortlich sei, sei äusserst heikel. Die Vorinstanz habe mit ihrer Vermu-
tung, er sei in kriegerische Handlungen involviert gewesen und habe den
Tod von Unschuldigen und Zivilisten in Kauf genommen, das Prinzip der
Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK
verletzt. In Bezug auf den von ihm – im Rahmen seiner Tätigkeit für die
LTTE – auf einen Mann abgegebenen Schuss dürften zwar die objektiven
und subjektiven Tatbestandselemente der schweren Körperverletzung er-
füllt sein. Hingegen würden vorliegend verschiedene Rechtfertigungs-
sowie Schuldausschluss- beziehungsweise Schuldminderungsgründe zum
Tragen kommen, aufgrund welcher die ihm vorgeworfene Straftat gar nicht
strafbar wäre. So sei die Tötung oder Verletzung feindlicher Kombattanten
gemäss Kriegsvölkerrecht grundsätzlich erlaubt und er habe auf Befehl
oder Anordnung gehandelt (Art. 15 und 20 MStG). Ferner sei das Vorliegen
einer rechtfertigenden oder entschuldbaren Notwehr (Art. 15 und 16 StGB)
respektive einer putativen Notwehr (Art. 13 StGB) zu prüfen. Aufgrund der
bei ihm diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung müsse eine
Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit
(Art. 19 Abs. 2 StGB) in Betracht gezogen werden. Schliesslich habe
wegen seiner Zwangsrekrutierung und der straffen Organisation der LTTE
eine Zwangssituation vorgelegen.
3.2.6 Die angefochtene Verfügung verletze zudem das Prinzip der Verhält-
nismässigkeit. In Anbetracht dessen, dass er von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden sei und mehrfach versucht habe, diese zu verlassen, habe er
sich grundsätzlich so weit wie möglich von ihnen distanziert. Da er mit äus-
serst belastenden Situationen konfrontiert gewesen und während seiner
E-243/2017
Seite 14
Zeit bei den LTTE in ein straff organisiertes Gebilde eingebunden gewesen
sei, sei es nachvollziehbar, dass er auf den Mann am Wegrand geschossen
habe. Die Argumentation, er habe den LTTE über seine Familie nahe ge-
standen und sich mit diesen ideologisch identifiziert, sei nicht nachvollzieh-
bar. Auch der Vorwurf, er habe keine schuldmildernde Reue betreffend sein
Engagement für die LTTE gezeigt, sei in Anbetracht der quasi-staatlichen
Eigenschaft der tamilischen Gebiete über mehrere Jahre, deren Staats-
apparat die LTTE gewesen seien, nicht angebracht. Schliesslich würden
ihm bei einer Nichtgewährung des Asyls erhebliche Nachteile drohen. Ins-
besondere sei der Familiennachzug enorm erschwert. Die Trennung von
seiner Familie treffe ihn aufgrund seiner psychischen Probleme besonders
hart, und auch die Tatsache, dass seine Ehefrau und Eltern nach wie vor
durch das CID behelligt würden, zeige die Notwendigkeit und Dringlichkeit
eines Familiennachzugs auf.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz namentlich auf den
Standpunkt, der Vorwurf, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die
vorgeworfenen Straftaten und deren juristische Prüfung unvollständig, sei
in Anbetracht der sehr ausführlichen Erwägungen betreffend die Voraus-
setzungen eines Asylausschlusses ungerechtfertigt.
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik zunächst aus, die Be-
hauptung des SEM, wonach in der Beschwerde nichts Neues vorgebracht
worden sei, sei in Anbetracht dessen, dass er in der Beschwerdeschrift
erstmals zur rechtlichen Qualifikation der Asylunwürdigkeit habe Stellung
nehmen können, nicht nachvollziehbar und absurd. Es sei zwar zutreffend,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen
erwähnt habe, die bei einem Asylausschluss zu prüfen seien. Dies sei
jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssten die genannten Voraussetzun-
gen auch vollständig und eingehend geprüft werden. Diese Prüfung sei
jedoch unterblieben.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
E-243/2017
Seite 15
und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-
geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis
besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä-
rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
E-243/2017
Seite 16
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
4.3.1 Bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz sich im
angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit
auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt hat, aufgrund
welcher Überlegungen sie die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG als erfüllt erachtet hat. Insgesamt ist die vor-
instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwer-
deschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfü-
gung sachgerecht anzufechten.
4.3.2 Im Weiteren erweist sich auch der Vorwurf der unterlassenen Sach-
verhaltsabklärung hinsichtlich der völkerrechtlichen Qualifikation der LTTE
in Anbetracht der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
dieser Frage (vgl. unten E. 6.2) als unberechtigt.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechens-
begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer
abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht
sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE
2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Recht-
sprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt
aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
E-243/2017
Seite 17
des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6
[2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009
vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Aus der Anbin-
dung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im
Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlun-
gen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gege-
ben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011
E. 6.3.4). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995
(BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG
übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Recht-
sprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Aus-
land begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die
aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die
betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen
schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag
die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Orga-
nisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit führen. Vielmehr ist von
einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der indivi-
duelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und all-
fällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 S. 565). Ein entsprechender Tatbeitrag,
der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in un-
mittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tat-
beteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer
Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Be-
fehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-3971/2016 vom
22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.).
5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob
die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).
E-243/2017
Seite 18
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer ver-
werfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden kön-
nen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner gefestigten Rechtspre-
chung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politi-
schen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich
als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber
aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsver-
letzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer
Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es
in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren
Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren (was zur Konsequenz
hätte, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschluss-
grund entgegengehalten werden könnten; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29,
E. 7.5). Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses ein-
zig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt
erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). Der Argumenta-
tion des Beschwerdeführers, seine Aktivitäten für die LTTE seien gestützt
auf das MStG sowie das Kriegsvölkerrecht grundsätzlich als rechtmässig
zu erachten, kann demnach nicht gefolgt werden.
6.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Ende
2007 oder ab 2008 Mitglied der LTTE war und für diese nach Absolvierung
einer Grundausbildung bis zum Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009
Transporte von Leichen, Verletzten sowie Waffen durchführte. Um diese
Transporte gegen Minenanschläge abzusichern, war er bewaffnet. Bei ei-
nem konkreten, von ihm geschilderten Vorfall schoss er bei einer Trans-
portfahrt auf einen Mann, welcher im Begriff war, in der Nähe der Strasse
eine Mine zu verlegen.
6.4
6.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum letztgenannten Ereignis
weichen erheblich voneinander ab. Während er im Rahmen der ersten An-
hörung zu Protokoll gab, er sei zu dem Mann hingegangen und habe auf
ihn geschossen, als dieser weggerannt sei, wisse aber nicht, ob er ihn ge-
troffen habe (vgl. A21 F118 ff.), führte er im Rahmen der zweiten Anhörung
aus, er habe aus dem langsam fahrenden Fahrzeug auf den Mann ge-
schossen und ihn am Bein getroffen. Nachdem er festgestellt habe, dass
E-243/2017
Seite 19
es sich bei ihm ebenfalls um ein LTTE-Mitglied gehandelt habe, habe er
ihn zum Lazarett gebracht (vgl. A26 F23 ff.). Diese Darstellung weicht in
fast allen wesentlichen Punkten diametral von seiner ersten Schilderung
ab, weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei
der zweiten Anhörung sein Handeln in ein besseres Licht zu stellen ver-
sucht.
6.4.2 Ob und inwieweit der Beschwerdeführer die körperliche Integrität des
Opfers verletzt hat, bleibt aufgrund dieses Aussageverhaltens damit zwar
letztlich unklar. Immerhin hält er in seinem Rechtsmittel ausdrücklich fest,
es sei "unbestritten, dass [er] während einer Transportfahrt im Rahmen sei-
ner Tätigkeit für die LTTE auf einen Mann geschossen und diesen dabei
verletzt" habe. Betreffend die Frage, ob es sich rechtfertigt, diese Tat als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren, wäre zu
klären, ob diese einen als Verbrechen im strafrechtlichen Sinne zu qualifi-
zierenden Straftatbestand erfüllt, sowie ob allenfalls eine entschuldbare
Notstands- beziehungsweise Notwehrsituation vorlag. Ferner stellt sich in
Anbetracht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangsrekru-
tierung sowohl für die Schussabgabe auf eine Person als auch für die vor-
gebrachten Waffentransporte die Frage des Vorliegens einer schuldaus-
schliessenden Zwangslage. Schliesslich wäre im Hinblick auf die allge-
meine Situation in Sri Lanka im Zeitraum des Engagements des Beschwer-
deführers für die LTTE auch zu klären, ob sich bei seinen Tätigkeiten um
Kriegshandlungen handelte, die zu keinem Asylausschluss führen würden.
Nicht abschliessend geklärt wurde, ob der Einsatz der von ihm transpor-
tierten Waffen zum damaligen Zeitpunkt als völkerrechtlich zulässig erach-
tet werden konnte sowie ob durch deren Einsatz auch zivile Personen ge-
troffen wurden.
6.4.3 Für den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht, der Beschwerde-
führer habe entgegen seiner Angaben öfters von der Waffe Gebrauch ge-
macht und sei noch an weiteren gewaltsamen, gegen die Zivilbevölkerung
gerichteten Aktionen der LTTE beteiligt gewesen, ergeben sich aus den
Akten ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte, wie für den Vorwurf, er habe
zur Begehung von Verbrechen des humanitären Völkerrechts Hilfe geleis-
tet. Es handelt sich hierbei um blosse, nicht fundierte Mutmassungen.
6.5 Im Übrigen vermögen die den Strafrapporten vom 2. Juli 2014 und am
8. Dezember 2015 Q._______ zugrundeliegenden Straftaten des Be-
schwerdeführers von vornherein keinen Asylausschluss zu rechtfertigen,
das es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten (geringfügiger Diebstahl,
E-243/2017
Seite 20
Hausfriedensbruch) nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB han-
delt.
6.6 Ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE letztlich unter
den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG sub-
sumiert werden können, kann jedoch offen gelassen werden, da, wie in
Folgenden aufzuzeigen ist, ein Asylausschluss sich jedenfalls unter dem
Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips als nicht gerechtfertigt er-
weist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des Gerichts glaubhaft
dargelegt, dass er von den LTTE zwangsweise rekrutiert wurde und dem-
nach die ihm vorgeworfenen Taten nicht aus freiem Willen begangen hat.
Zwar machte er im Rahmen der Befragungen vage und abweichende An-
gaben zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung sowie zum Ende seiner Tätigkeit
für die LTTE, und auch seine Aussagen zur Anzahl seiner Fluchtversuche
divergieren. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Ereignisse im Zeit-
punkt der Befragungen bereits sechs bis acht Jahre zurücklagen, sowie
dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen offenkundig in schlechter
psychischer Verfassung war und unter Medikamenteneinfluss stand (vgl.
Protokoll erste Anhörung A21 F. 3 ff. S. 2 f., Protokoll zweite Anhörung A26
S. 2 f. F. 3 ff.). Unter diesen Umständen kann den genannten Ungereimt-
heiten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Über-
dies stimmt seine Schilderung, die LTTE hätten ihn trotz mehrmaliger
Flucht jeweils wieder festgenommen und gezwungen, wieder für sie tätig
zu werden, mit allgemeinen Erkenntnissen über das Vorgehen der Tigers
gegenüber Zwangsrekrutierten überein (vgl. Human Rights Council, Report
of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16. September 2015, S. 130
N 644.) und erweist sich demnach als plausibel.
7.2 Gemäss der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6, je m.w.H. auch auf die
Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sind
in erster Linie Personen von der Asylgewährung auszuschliessen, die sich
über einen langen Zeitraum in überdurchschnittlichem Masse mit der Vor-
gehensweise einer gewaltbereiten Organisation identifiziert haben. Von ei-
ner solchen Identifikation des Beschwerdeführers ist vorliegend entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht auszugehen. Nebst dem Umstand,
dass er sich, wie dargelegt, nicht freiwillig für die LTTE engagierte, ist auf-
grund der Akten davon auszugehen, dass er lediglich in untergeordneter
E-243/2017
Seite 21
Rolle den Befehlen der Tigers nachkam und über keine relevanten Ent-
scheidkompetenzen verfügt haben dürfte. Eine allfällige indirekte Beteili-
gung an weiteren verwerflichen Handlungen der LTTE ist daher zu vernei-
nen. Zudem hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten
nur während eines relativ kurzen Zeitraums (rund eineinhalb Jahre) ausge-
übt. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus-
sagen bereits vor der Zwangsrekrutierung gelegentlich Hilfsleistungen für
die LTTE erbrachte und dass seine Geschwister sich ebenfalls für die LTTE
betätigten, lässt nicht auf eine überdurchschnittlich grosse Nähe zu dieser
Bewegung schliessen.
7.3 Ferner erweist sich der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe
keine ethischen und moralischen Bedenken in Bezug auf sein Handeln er-
kennen lassen und mithin keine aufrichtige Reue gezeigt, als nicht haltbar.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2015 gab er ausdrücklich zu Protokoll,
er empfinde wegen der Schussabgabe auf eine Person Schuldgefühle
(A26 F12 S. 3). Zudem gab er wiederholt zu erkennen, dass er den Um-
stand, dass viele Zivilpersonen getötet wurden, bedaure (A26 F115 f.,
F140 f.), und dass ihn diese Tatsache sowie die von ihm durchgeführten
Transporte von Leichen und Verletzten belasten würden (A26 F113, F133,
F148). Ferner erklärte er, er hätte diese Tätigkeiten nicht ausgeführt, wenn
er nicht dazu gezwungen worden wäre (A26 F110 f.), und bezeichnete das
Vorgehen der LTTE gegenüber den Zivilisten als falsch (A26 F141 f.).
Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Handlungen nunmehr rund zehn Jahre zurückliegen und er
sich seither offenbar in keiner Weise mehr für die LTTE engagiert hat (es
sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig). Diese Aussagen lassen
auf eine glaubhafte Distanzierung des Beschwerdeführers von den Gewalt-
taten und Terrorismus-Akten der LTTE schliessen.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass durch den Asylausschluss für
den Beschwerdeführer der Familiennachzug für seine Ehefrau und Kinder
erheblich erschwert würde, welcher sich stabilisierend auf seinen erheblich
beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand auswirken dürfte (vgl.
ärztliches Attest des Netzwerks psychische Gesundheit T._______ vom
15. Mai 2018).
7.5 Zusammenfassend erweist es sich angesichts der gesamten Um-
stände als unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung
des Asyls auszuschliessen.
E-243/2017
Seite 22
8.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, und die Ziffern 2–7 der angefochtenen Verfügung sind aufzu-
heben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er hat seinem früheren Rechts-
vertreter zwar im Zeitpunkt des Urteils das Mandat entzogen; dennoch ist
davon auszugehen, dass ihm bis zum Mandatsentzug Kosten der Vertre-
tung entstanden sind. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende,
Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren dem-
nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2900.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-243/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–7 der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: