B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-243/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am
16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte
das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter
Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (Oromo Community of
Switzerland, Oromo Liberation Front und Union of Oromo Students in Eu-
rope), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der Oro-
mia Support Group England erneut in der Schweiz um Asyl nach und be-
antragte, es sei eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei
machte er – unter Quellenangaben und Verweis auf die eingereichten Be-
weismittel – im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo
seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Dies insbeson-
dere seit die Regierung im Jahr 2014 einen Rahmenplan für die Erweite-
rung der Hauptstadt Addis Abeba verabschiedet habe, welcher die Enteig-
nung und Umsiedlung von 2 Millionen Angehörigen der Oromo vorsehe.
Gegen gewaltfreie Proteste gegen dieses Vorhaben sei die Regierung un-
ter dem Deckmantel des 2009 verabschiedeten Anti-Terror-Gesetzes ge-
waltsam vorgegangen. Zwischen November 2015 und Mai 2016 seien über
500 Demonstranten umgebracht und weitere 20‘000 bis 30‘000 Angehörige
der Oromo verhaftet worden. Ferner sei er seit seiner Ankunft in der
Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied der Gesellschaft der Oromo
in der Schweiz (OCS) und der Oromo Befreiungsfront (OLF). Er nehme
schweizweit an Demonstrationen sowie Versammlungen teil und sei für die
Finanzen sowie die Kommunikation verantwortlich.
C.
Am 30. Januar 2017 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons
Zürich über den Verfahrensstand und ersuchte dieses, vom Vollzug der
Wegweisung und von Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaf-
fung einstweilen abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM – ge-
stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG – den Antrag betreffend einer weiteren
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Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des ein-
gereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017
reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach.
E.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine
Gebühr.
F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei
das Verfahren zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzumutbar erscheine. In pro-
zessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss
zu erlassen.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die aktu-
elle politische Lage in Äthiopien und insbesondere deren Verschärfung in
der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt, womit sie
den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde, S. 5 f.). Diese
Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen kann. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genü-
gend begründet ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
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Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten inten-
sivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf
,
abgerufen am 22. Januar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings
and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016,
, ab-
gerufen am 22. Januar 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 ein-
geführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen
sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terroris-
mus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der ver-
botenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am
Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der
Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis
Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges prominent opposition
member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden
auf
opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am
22. Januar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration
der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens
der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen star-
ben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen
sechsmonatigen Ausnahmezustand (
rica-37600225, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 11. November 2016
informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Perso-
nen festgenommen worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry
Board says 11,607 people arrested under emergency law, 11. November
2016,
board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am
22. Januar 2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte
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des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu
Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Ad-
dis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights acti-
vist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016,
-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 22. Januar 2018). Am 4. Au-
gust 2017 wurde allerdings der Ausnahezustand beendet und Anfang die-
ses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefange-
nen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspannung des innerpo-
litischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien
kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018,
politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 24. Januar 2018; Al
Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober
2017,
emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am
24. Januar 2018).
4.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich jedoch, dass sich die Si-
tuation in Äthiopien in den letzten Monaten und insbesondere seit der Ver-
hängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert
hat. Die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen
haben die Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfü-
gung geht jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen sowie der verhängte Aus-
nahmezustand bei seiner Rückkehr Auswirkungen und wenn ja, welche auf
den Beschwerdeführer haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten ge-
wesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als
allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie
unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen und dies in
die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen (hierzu auch Urteil des
BVGer D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Ferner hat der Beschwerde-
führer die Lageveränderung seit seinem letzten Gesuch in seinem Mehr-
fachgesuch ausdrücklich geltend gemacht und auch in diesem Zusammen-
hang auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hingewiesen. Vor
diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die Vorinstanz lediglich fest-
stellt, es würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine Kollektivverfolgung
der Oromo schliessen lassen, im Übrigen seien diese Vorbringen bereits
im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 10. Juli 2015 geprüft
worden (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). In Anbetracht der vom Be-
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schwerdeführer zutreffend angeführten Lageveränderung genügt es vorlie-
gend – trotz Beendigung des Ausnahmezustands – ebenfalls nicht, wenn
sich die Vorinstanz zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das
Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000
und ihre eigene Verfügung aus dem Jahr 2015 beruft (angefochtene Ver-
fügung, S. 7).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seine Begründungs-
pflicht verletzt hat, indem es das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft
und seinen Entscheid ungenügend begründet hat. Auf die übrigen Rügen
ist somit nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere
zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe so-
wie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu be-
finden.
7.
Die Beschwerde ist – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird – gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
14. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel