B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2432/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit am 8. April 2014 eröffneter Verfügung vom 7. April 2014
feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ihr Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass das BFM gleichzeitig den Vollzug nach Eritrea ausschloss,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 6. Mai 2014 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei
Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes
(B._______, N […]) einzubeziehen und ihr Familienasyl zu gewähren sei,
dass sie subeventualiter zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs als
Flüchtling aufzunehmen sei,
dass sie subsubeventualiter wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihr unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass sie in der Beschwerde implizit beantragte, ihr sei zwecks Beschaffung
von Dokumenten aus Eritrea eine Frist anzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2014 auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei in die Flücht-
lingseigenschaft des künftigen Ehemannes einzubeziehen, nicht eintrat,
dass ihr unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG keine Frist zur Beschaffung
zusätzlicher Dokumente angesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 19. Juni 2014,
von diesem am 2. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage
im vorinstanzlichen Dossier weitergeleitet, erneut den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes
ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 9. Juli 2015 mitteilte, das Gericht werde ihr Gesuch vom 19. Juni
2014 im Falle einer Abweisung der Beschwerde an das BFM weiterleiten,
sollte die Beschwerde jedoch gutgeheissen werden, werde das Gesuch
gegenstandslos,
dass, sollte sie ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
den Asylstatus bereits jetzt behandelt haben wollen, sie die eingereichte
Beschwerde bis am 29. Juli 2015 zurückziehen müsste, wobei das Gericht
ohne ihren Gegenbericht das Festhalten an der Beschwerde annehme,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Au-
gust 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und die
Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass das Gericht die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, innert
Frist über den Stand ihre Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren be-
ziehungsweise den Eheschein einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2014 mit-
teilte, das Ehevorbereitungsverfahren habe noch nicht beginnen können,
dass sie den geforderten Kostenvorschuss innert Frist leistete,
dass das BFM auf Aufforderung des Gerichts vom 22. September 2014 am
29. September 2014 zur Beschwerde Stellung nahm, sich jedoch nicht in-
haltlich zur Beschwerde äusserte,
dass diese Stellungnahme am 2. Oktober 2014 der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, sie als glaubhaft gilt, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vor-
bringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in Äthiopien geboren
und aufgewachsen, sei aber seit ihrer Geburt eritreische Staatsangehörige,
dass sie bis zu ihrem neunten Lebensjahr in C._______ in der Nähe von
Addis Abeba gewohnt habe und danach in Addis Abeba,
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dass ihr Vater gestorben sei, als sie vier Jahre alt gewesen sei,
dass ihre Mutter im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei, sie selber
jedoch nicht, da sie bei ihrer Patentante gewesen sei,
dass sie im Juli 2009 nach Eritrea gereist sei, da sie ihre Mutter habe be-
suchen wollen,
dass sie im August 2009 in Eritrea ihren Ehemann geheiratet habe, den sie
dort kennengelernt habe,
dass ihr Ehemann im Oktober 2009 von den eritreischen Behörden festge-
nommen worden sei, weil er aus dem Militärdienst geflüchtet sei,
dass sie drei Tage später versucht habe, sich eine eritreische Identitäts-
karte ausstellen zu lassen und dazu zur Zoba (gemeint ist wohl die regio-
nale Amtsstelle) gegangen sei,
dass sie wiederum zwei Tage später aufgefordert worden sei, sich zum Mi-
litärdienst zu melden,
dass sie deshalb Eritrea im November 2009 illegal wieder verlassen habe
und über den Sudan zurück nach Addis Abeba gegangen sei,
dass sie im Mai 2012 Addis Abeba verlassen habe und in den Sudan ge-
reist sei,
dass sie von Khartum aus mit dem Flugzeug über ihr unbekannte Länder
und am Schluss mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei eritreische
Staatsangehörige, ihre Reise nach Eritrea, ihre Heirat und ihre illegale Wie-
derausreise aus Eritrea als unglaubhaft beurteilte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des SEM aus den
folgenden Gründen teilt,
dass die Beschwerdeführerin 1986 geboren wurde und zu dieser Zeit der
Staat Eritrea noch nicht existierte, weshalb sie auch dessen Staatsange-
hörigkeit nicht besessen haben kann,
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dass sie 1993 sieben Jahre alt war, womit sie nicht am Unabhängigkeits-
referendum Eritreas teilgenommen haben kann, was Voraussetzung für
den Erhalt der eritreischen Staatsangehörigkeit bildet,
dass sie keinerlei Belege für ihre eritreische Staatsangehörigkeit einreichte
und die in Kopie abgegebene eritreische Identitätskarte ihrer Mutter dies-
bezüglich nicht beweistauglich ist,
dass damit nichts darauf hindeutet, dass sie tatsächlich die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzt und vielmehr davon auszugehen ist, sie sei
(ausschliesslich) äthiopische Staatsangehörige, zumal auch ihr Aufenthalt
in Eritrea aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft ist,
dass ihre Vorbringen zur angeblichen Reise nach Eritrea und ihres angeb-
lichen Aufenthaltes in diesem Land nicht den Eindruck machen, als habe
sie Reise und Aufenthalt tatsächlich erlebt, da sie sehr oberflächlich aus-
gefallen sind und einen konstruierten Eindruck machen,
dass ihre Ausführungen, wie sie nach dem Verschwinden ihres Mannes
versucht habe, von den eritreischen Behörden einen Identitätskarte zu er-
halten, im höchsten Masse unplausibel erscheinen, da sie sich zu diesem
Zeitpunkt bereits seit etwa drei Monaten in Eritrea aufgehalten haben will
und ihr spätestens nach dem Verschwinden ihres Ehemannes die Gefahr,
zum Militärdienst aufgeboten zu werden, hätte klar sein müssen,
dass auch ihre Angaben zu der angeblichen Heirat oberflächlich sind und
keineswegs den Eindruck eines erlebten Ereignisses machen,
dass sie zudem ein anderes Heiratsdatum angibt, als ihr angeblicher Ehe-
mann, hat dieser doch die Heirat auf den Mai 2009 in Eritrea datiert, wäh-
rend sie nach ihren Aussagen erst im Juli 2009 nach Eritrea gereist ist,
dass die Beschwerdeführerin diesen grösstenteils bereits in der angefoch-
tenen Verfügung angeführten Erwägungen in der Beschwerde nichts ent-
gegenstellt,
dass sie damit weder ihre eritreische Staatsangehörigkeit, noch ihren Auf-
enthalt in Eritrea im Jahr 2009 geglaubt werden können,
dass damit ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres Auf-
gebots zum Militärdienst und ihrer illegalen Ausreise einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht zu glauben ist,
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dass das SEM damit zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch abwies,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
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BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass gemäss BVGE 2011/25 E. 8.5 die soziale und wirtschaftliche Einglie-
derung für alleinstehende Frauen in Äthiopien mit erheblichen Schwierig-
keiten verbunden ist, wobei die Faktoren wie höhere Schulbildung, das Le-
ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk und Zugang zu Informationen, die Eingliederung erleichtern,
dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat,
und zwar seit ihrem neunten Lebensjahr in der Hauptstadt Addis Abeba,
dass sie dort – seit sie nicht mehr bei ihrer Patentante wohnte – zusammen
mit einer Freundin eine Mietwohnung hatte und trotz ihrer angeblich gerin-
gen Schulbildung einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachging,
dass aufgrund dieser Angaben davon ausgegangen werden kann, sie ver-
füge in Addis Abeba auch heute noch über soziale Kontakte und Fähigkei-
ten, die ihr bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration nützen können,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind und der einbezahlte Vorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass das SEM darauf hingewiesen wird, dass das am 19. Juni 2014 beim
BFM eingereichte und in den vorinstanzlichen Akten liegende Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den
Asylstatus ihre angeblichen Ehemannes vom SEM zu behandeln ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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