Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2434/2011
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias (…), geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
13. April 2011 / N (…).
E-2434/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatangehöriger aus
B._______ (…), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April
2008 verliess und über Niger und nach einem Aufenthalt von circa zwei
Monaten in Libyen auf dem Seeweg im August 2008 illegal nach
Lampedusa (Italien) gelangte,
dass er aussagegemäss nach einem Aufenthalt von einer Woche in
Lampedusa nach C._______ überführt worden sei, wo er sich eine
Woche in einem Flüchtlingslager aufgehalten und dort im August 2008
um Asyl nachgesucht habe,
dass ihn die italienischen Behörden dabei daktylographisch erfasst
hätten, woraufhin er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in
D._______ aufgehalten habe,
dass er mit dem Zug von D._______ über Mailand am 14. Februar 2011
illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. Februar 2011 im EVZ E._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates respektive Italiens befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 28. Februar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, es gefalle ihm in Italien nicht und er habe
Angst, verhaftet zu werden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 10. März 2011 die italienischen Behörden um eine
Rückübernahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
E-2434/2011
Seite 3
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und dieselben bis zum
Ablauf der Frist am 25. März 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass die italienischen Behörden am 31. März 2011 einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am 19. April
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf den Eurodac-Treffer vom
14. August 2008 aus G._______ habe es am 10. März 2011 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestellt,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert
Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dieser Staat im
Übrigen seine Zustimmung nach Eintritt der Verfristung erteilt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 25. September 2011 zu erfolgen
habe,
E-2434/2011
Seite 4
dass dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe,
er habe in Italien keine Arbeit und keine Unterkunft,
dass diese Erklärungen kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach
Italien darstellten,
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) und als solches zur
Durchführung des Asylverfahrens gemäss der VO-Dublin verpflichtet sei,
dass Italien ferner den Mindeststandard für die Aufnahme von
Asylbewerbern anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2011 – Datum
Poststempel: 28. April 2011 – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. April 2011
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
E-2434/2011
Seite 5
unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die
Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, die
aufschiebende Wirkung sei eventualiter wiederherzustellen,
dass er seiner Beschwerdeschrift eine Fürsorgebestätigung der "ors
service ag" beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-2434/2011
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen –namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet,
weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
E-2434/2011
Seite 7
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 14. August 2008 in Italien (G._______), um Asyl
nachgesucht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3,
DAA sowie Dublin-II-VO und der DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) ist und als solches die
Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten) anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass der Beschwerdeführer die Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift in
Bezug auf die schlechten Lebensbedingungen bei den zuständigen
italienischen Behörden deponieren kann,
E-2434/2011
Seite 8
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe Angst, dass
ihn die italienischen Behörden im Falle einer Rückschiebung in sein
Heimatland abschiebe,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
E-2434/2011
Seite 9
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2434/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: