B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2434/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre
Tochter B._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Jan Frutig, Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2010 und lebte während zweier Jahre im Sudan. Am (…)
habe sie den Sudan (…) verlassen und sei von dort mit dem Flugzeug am
9. Juli 2012 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 7. August 2012 fand die Befragung zur Person statt (Protokoll:
SEM-Akten A4/11), am 7. November 2014 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen (Protokoll: SEM-Akten A14/18). Zur Begründung ihres Asyl-
gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in C._______ ei-
nen Freund gehabt, welcher verhaftet worden und aus der Haft verschwun-
den sei. Danach habe sie seinetwegen Probleme bekommen und sei fest-
genommen worden. Dank einer Bürgschaft habe man sie aus dem Gefäng-
nis entlassen. Daraufhin sei sie geflohen.
A.b Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 20. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 20. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
C.a Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom
23. April 2015 gut und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
C.b Am 6. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
C.c Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015, welche
der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde,
ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea nicht vollständig festge-
stellt. Der Umfang der diesbezüglichen Fragen sei nicht geeignet, um als
Grundlage für eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung zu dienen. Zu-
dem habe es sich nicht mit den Hinweisen auf eine Traumatisierung der
Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten
auseinandergesetzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen,
da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt hätte. Die Umstände der Ausreise sind genügend erfragt worden und
die diesbezüglichen Widersprüche wurden der Beschwerdeführerin vorge-
halten (vgl. A4/11 S. 6 f.; A14/18 S. 13 ff.). Die Akten erlauben einen refor-
matorischen Entscheid.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. März 2015 sei wegen unvollständiger Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die mit oder nach ihrer Ausreise Verfolgungsgründe verur-
sacht haben (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungs-
losen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG – als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republik-
flucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische
Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen.
Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29). Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden haben
eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM bezüglich der geltend
gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea aus, die Beschwerdeführerin
habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe Eritrea am (…)
verlassen, wogegen sie gemäss Anhörung im (…) ausgereist sei. Weiter
habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, sie habe die Grenze mit einem
Laissez-passer überqueren können, um anderseits zu schildern, beim
Grenzübertritt habe sie sich verstecken müssen. Aufgrund dieser Unstim-
migkeiten sei davon auszugehen, sie habe die Grenze ordnungsgemäss
überschritten. Das SEM verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie habe
in der Befragung zur Person angegeben, auf der Reise von C._______
nach D._______ habe sie ein Laissez-passer für die Checkpoints gehabt,
danach sei sie mit einem Toyota an die sudanesische Grenze gereist und
habe diese zu Fuss überquert. Bei der Anhörung habe sie damit überein-
stimmend geschildert, dass sie mit einem Toyota gereist sei und die Grenz-
kontrollposten zu Fuss umgangen sei. Das Laissez-passer habe sich nicht
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auf die Grenzkontrolle bezogen. Die unterschiedlichen Ausreisedaten habe
sie auf Nachfrage korrigiert.
Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten seien
somit aufgeklärt, und es gebe überwiegende Anhaltspunkte für die Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise. Insbesondere sei dem vorinstanzlichen
Entscheid keine Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente zu entnehmen.
Es könne nicht von den angeblichen Unstimmigkeiten auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden. Das eritreische Regime erachte das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition, und Frauen
seien bis 47-jährig grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 31 Jahren ausgereist. Es sei des-
halb festzustellen, dass sie aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle.
5.3
5.3.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert,
dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Ge-
genwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren
und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht,
mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des
BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass
sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreise aus Eritrea teilweise
widersprochen hat. So gab sie in der Anhörung an, sie sei im (…) geflüchtet
(A14 F64), nachdem sie in der Befragung zur Person den (…) als Ausrei-
sedatum angegeben hatte (A4 F5.02S. 6). Auf den Widerspruch hingewie-
sen, fragte sie nach, ob sie tatsächlich gesagt habe, sie sei im (…) geflüch-
tet, und fügte an, dies treffe nicht zu, sie sei am (…) geflüchtet (A14 F124).
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Auch bezüglich der Frage, ob sie ein Laissez-passer besessen habe, äus-
serte sie sich widersprüchlich, indem sie an der Befragung zur Person
sagte, im Besitz eines Laissez-passer, welches ihr Vater bezahlt habe, ge-
wesen zu sein (A4 F5.01), in der Anhörung dagegen angab, sie sei vor den
Kontrollposten jedes Mal ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen, und
auf Nachfrage erklärte, sie habe keinen Passierschein gehabt (A14 F149-
151). Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung gab sie
indessen nie zu Protokoll, auch die Landesgrenze mit einem Laissez-pas-
ser überquert zu haben, sondern sprach bei beiden Befragungen davon,
dass sie zunächst in einem Toyota gereist sei, die Grenze aber versteckt
zu Fuss passiert habe (A4 F5.01, A14 F148 und 153).
Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche sind nach dem Gesag-
ten zu relativieren bezüglich des Ausreisedatums beziehungsweise existie-
ren bezüglich der Grenzüberschreitung nicht. Die Diskrepanz zwischen
dem Besitz eines Passierscheins und dem Nichtvorhandensein eines sol-
chen bleibt hingegen bestehen. Die Formulierung im Protokoll der knapp
zweistündigen Summarbefragung deutet zwar darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin das Laissez-passer bei den (beiden) Checkpoints vorge-
zeigt hat, ist aber nicht ganz schlüssig (A4 F5.01: "Il y avait 2 check-points.
Mais j'avais un laissez-passer"). Zudem ist dem Protokoll der Anhörung zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar gesundheitlich ange-
schlagen war (sie selber sagte, sie sei "psychisch fertig" und "abwesend").
Die Hilfswerksvertretung gelangte offenbar zum Eindruck, sie sei "nicht
ganz dabei" und befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand,
was sich auf ihre Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt habe (A14 F11-14,
F128-130, F158 und S. 18). Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls las-
sen denn auch verschiedene ihrer Antworten und Rückfragen vermuten,
dass sie an diesem Tag unkonzentriert, desorientiert und aufgewühlt war
(vgl. bspw. F36-45, F91-F96, F113-F115). Den durch die Anhörung ent-
standenen Diskrepanzen ist deshalb nicht allzu viel Gewicht beizumessen.
Aufgrund der Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, de-
nen die Ausreise erlaubt ist oder die eine Ausreisebewilligung erhalten kön-
nen (vgl. vorn E. 5.3.1) oder dass sie (allenfalls mit Hilfe ihres Vaters oder
ihres Grossvaters) in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu or-
ganisieren.
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Seite 8
5.3.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit illegal aus Eritrea ausgereist ist. Aufgrund der gesetzlich angedrohten
Strafe für illegal Ausgereiste hätte sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Sie erfüllt somit die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die ihr drohende Gefährdung in-
dessen erst durch die illegale Ausreise entstanden ist, fällt eine Asylgewäh-
rung nicht in Betracht (Art. 54 AsylG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter verneint hat. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom
18. März 2015 ist daher antragsgemäss aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft ein-
zubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
Kostennote vom 6. Mai 2015 werden ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Barauslagen von Fr. 50.– aus-
gewiesen, was angemessen erscheint. Das SEM ist demnach anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1022.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2015 wird aufgehoben
und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1022.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub