B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2434/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (…).
E-2434/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2016 und der
Anhörung vom 18. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, während der
Schulzeit habe er sich in eine Schulkameradin verliebt und im (…) 2015 mit
ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im (…) 2015 habe ihr Vater davon erfah-
ren, ihn auf dem Schulweg angehalten und mit dem Tod bedroht, sollte er
weiterhin Kontakt zur Tochter haben. Der (…) seiner Freundin habe der
(…) angehört und sei eine wichtige Person in der Bewegung gewesen. In
der Folge sei er mehrmals von unbekannten Personen entführt und ge-
schlagen worden. Danach habe er mit der Freundin Kontakt aufgenommen
und erfahren, dass sie im vierten Monat schwanger gewesen sei. Sie habe
das Kind abtreiben müssen, da er von einer tieferen Kaste sei. Zudem habe
sie ihn gewarnt, dass ihre Familie versuchen würde, ihn zu töten und alles
als Unfall aussehen zu lassen. Danach habe er sich an diversen Orten ver-
steckt, bis er im (…) 2015 mit seinem sri-lankischen Reisepass nach Indien
ausgereist sei und sich auf der spanischen Botschaft ein Schengenvisum
für B._______ zwecks medizinischer Behandlung ausstellen lassen habe.
Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im (…) habe er mit seiner Freundin
telefoniert, um sie ein letztes Mal zu sehen. Danach sei er erneut bedroht
und geschlagen worden, weshalb er Kontakt mit einem Schlepper aufge-
nommen und etwa zwei Tage später, am (…) 2016, Sri Lanka verlassen
habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise belästigt und seine Mutter
sei am (…) 2018 für einige Stunden entführt worden.
A.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 lehnte die Vorinstanz das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Sie begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit und
Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
A.b In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2019 führte der Beschwerde-
führer erstmals aus, er habe an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenom-
men. Zudem weise seine Familie Verbindungen zu den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) auf. Sein (…) habe heimlich (…) und seine (…) habe
jahrelang für die LTTE gekämpft. Er habe zudem Narben. Der Wegwei-
sungsvollzug sei überdies nicht zumutbar, da seine Familie aus ärmlichen
Verhältnissen stamme und er psychische Probleme habe.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
E-285/2019 vom 1. März 2019 ab und begründete dies ebenfalls mit der
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Unglaubhaftigkeit der bisherigen und der Asylirrelevanz der neuen Vorbrin-
gen. Der Wegweisungsvollzug wurde trotz gesundheitlicher Beschwerden
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz erneut um Asyl, da er aufgrund bereits geltend gemachter und wei-
terer neuer Asylgründe befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
Er sei in einem desolaten psychischen Zustand, was bisher weder von der
Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden sei.
Der beigebrachte Arztbericht vom 2. April 2019 (Beilage 1) attestiere seine
psychische Situation, welche sich insbesondere infolge des negativen Aus-
gangs des Asylverfahrens verschlechtert habe. Er befinde sich in psychiat-
rischer Behandlung, da er eindeutig an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) leide. Er weise ein selbstverletzendes Verhalten auf
und sei suizidgefährdet. Eine Behandlung sei notwendig, im Herkunftsland
jedoch nicht realistisch.
Des Weiteren habe er am (…) 2019 eine Vorladung (Beilage 2 in Kopie)
erhalten, am (…) 2019 bei der Terrorist Investigation Division (TID) zu einer
Befragung zu erscheinen. Er vermute, dies hänge mit dem zweimaligen
mutmasslichen (…) zusammen, bei welchem er einen Freund unterstützt
habe (vgl. Beilage 3, Auszug Google-Maps mit eingezeichnetem […]). Erst
viele Jahre später habe er erfahren, dass der (…) bei den LTTE gewesen
sei und seit (…) 2018 in Haft sitze (dessen Vorladung bringt er mit Beilage
4 in Kopie zu den Akten). Da der (…) seiner Freundin äusserst gut mit den
Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) (…) und somit mit Rajapaksa
selbst verbandelt sei, sei er weiherhin schutzlos den Angriffen der Familie
seiner Freundin ausgeliefert. Seine Freundin habe in einem Brief (Beilage
5) ihre und seine missliche Lage dargelegt, in welcher sie sich aufgrund
der verbotenen Liebesbeziehung befinden würden. Sie sei zwangsverhei-
ratet worden, ihm selbst würden Übergriffe und möglicherweise sogar der
Tod durch ihren (…) und seine Schergen drohen. Es sei im Übrigen auch
möglich, dass es wie im Falle des Urteils des High Court Vavuniya vom
Juli 2017 durch eine private Anzeige der Familie seiner Freundin zu dieser
Vorladung gekommen sei. Dies sei insbesondere aufgrund der Unverjähr-
barkeit im sri-lankischen Strafrecht problematisch, da ständig weiter Kla-
gen von Privaten gegen ehemalige LTTE-Mitglieder oder LTTE-Unterstüt-
zer vorgebracht werden könnten. Der durch den sri-lankischen Bürgerkrieg
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überproportional grosse Sicherheitsapparat des sri-lankischen Staates su-
che sich zur Eigenlegitimation ausserdem immer neue Opfer und Ziele.
Er sei weiterhin exilpolitisch tätig und habe am (…) 2019 an der Demonst-
ration in C._______ teilgenommen. Ausserdem erfülle er die Risikofaktoren
der familiären LTTE-Verbindungen, er Narben, der fehlenden Ausreisepa-
piere sowie des langen Aufenthalts in der Schweiz. Seit dem Ausbruch der
Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage in Sri Lanka ausserdem sehr volatil
und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt,
seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein
Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder einge-
führt. Im Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tami-
lischen Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen
zur LTTE zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Einfluss
auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur be-
stimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu
rechnen.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 eröffnet am 18. April 2019 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Darüber hin-
aus erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600..
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2019.
Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur
Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels
zu sistieren.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden
sollte, stellte er die Beweisanträge, er sei erneut betreffend seine individu-
elle Bedrohungslage anzuhören, die sich infolge der veränderten Lage in
Sri Lanka und im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten rechtserheb-
lichen Sachverhalten (exilpolitisches Engagement, anhaltende Suche nach
ihm und Gesundheitszustand). Ausserdem sei sein Gesundheitszustand
von Amtes wegen abzuklären, damit eine weitere Expertenmeinung vor-
liege, um die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs abschliessend überprüfen zu können.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung
vom (…) 2019 (Beilage 4) ein. Zur Untermauerung der Anträge auf deren
Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere CD-ROM mit 112 Beweismitteln ein und führte in einem separaten
Schreiben vom 20. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht
werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf
der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die
Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
E.
Am 22. Mai 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2434/2019
Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.5 Die Vor- und Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers (Verfolgung
durch Familie der Freundin, seine familiären Verbindungen sowie seine
exilpolitische Tätigkeit vor dem 1. März 2019) wurden im ordentlichen Asyl-
verfahren als unglaubhaft beziehungsweise asylirrelevant qualifiziert (vgl.
das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-285/2019 vom
1. März 2019 E. 9 und 10.2). Die neuen Details und Ausführungen im Mehr-
fachgesuch betreffend die bisher nicht geltend gemachte LTTE-Unterstüt-
zung des Beschwerdeführers im Jahr (…) sowie die in diesem Zusammen-
hang vorgebrachten Vorladungen des TID von (…) 2018 und vom (…) 2019
(Beilagen 2 und 4), der Google-Maps-Auszug (Beilage 3), der Brief seiner
Freundin vom 27. Januar 2019 (Beilage 5) sowie die Beilagen 6 95 zum
Mehrfachgesuch vom 4. April 2019 betreffend die Situation in Sri Lanka,
stellen keine neu entstandenen und erheblichen Gründe in Bezug auf seine
Flüchtlingseigenschaft dar und hätten, wie dies sie Vorinstanz richtig dar-
legt, im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor den Bundesverwaltungs-
gericht vorgebracht werden müssen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht
nicht auf diese Vorbringen eingetreten. Der bisher verschwiegene und so-
mit noch nicht beurteilte Sachverhalt der LTTE-Unterstützung wird der Voll-
ständigkeit halber jedoch im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren be-
rücksichtigt.
E-2434/2019
Seite 7
Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage,
ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom
1. März 2019 entstandenen Sachverhalte (Teilnahme an der Demonstra-
tion vom (…) 2019 in C._______ sowie Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers) und dazu gehörige Beweismittel (Risikoprofil bei der
Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland unter ande-
rem in Zusammenhang mit der neu vorgebrachten LTTE-Unterstützung)
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen:
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc
hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
.
html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t
E-2434/2019
Seite 8
Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer, ein Angehöriger der hinduistischen Glaubensgemein-
schaft, gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vor-
fällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren
Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der
Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden
werden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der Be-
gründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
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Seite 9
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung des Willkür-
verbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen aus-
einandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines
neuen Sachverhalts (anhaltende behördliche Suche nach ihm, verschlech-
terter psychischer Gesundheitszustand, exilpolitisches Engagement, ver-
änderte Lage in Sri Lanka) auf sein neues Asylgesuch eingetreten und
habe seine Vorbringen als Revisionsgesuch und Mehrfachgesuch einge-
stuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente
seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller Überlegungen und die
partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das Willkürverbot.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm o-
der einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu
eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzes-
bestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche
(vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht diffe-
renziert als Mehrfach- und Revisionsgesuch qualifiziert. Bei einer korrekten
Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
E-2434/2019
Seite 10
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren
verzichtet habe.
Das neue Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein-
gereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der
dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er
verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfach-
gesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweis-
mitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
seinem 45 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom
4. April 2019 und der Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2019 getan. So-
dann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um ei-
nen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asyl-
rechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen
von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich
zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige
Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Weiter macht er sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als
auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, die Vorinstanz habe
in der angefochtenen Verfügung keine sorgfältige und genügende Abklä-
rung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorge-
nommen. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, dass die Asylvorbringen
sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht be-
reits als unglaubhaft oder asylirrelevant eingestuft worden seien. Die gel-
tend gemachten risikobegründenden Faktoren seien allerdings nicht ange-
messen berücksichtigt worden, beziehungsweise nicht im Lichte der im
Asylgesuch vom 4. April 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri
Lanka betrachtet worden. Auch beziehe sich die Vorinstanz bei der Beur-
teilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf
keinerlei Länderhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht
offen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
E-2434/2019
Seite 11
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers sind bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht als nicht glaubhaft beziehungsweise asylirrelevant erachtet
und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren ist verneint worden.
Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich
jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkun-
dig waren, auf die Verfügung vom 7. Dezember 2018 und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 verweisen beziehungs-
weise darlegen, dass es sich bei den Beilagen 2 95 um Beweismittel
handle, die revisionsrechtlich hätten vorgebracht werden müssen. Der Be-
schwerdeführer hat in seinem Mehrfachgesuch neben dem berücksichtig-
ten Arztbericht vom 2. April 2019 keine ihn persönlich betreffenden flücht-
lingsrelevanten Beweismittel beigebracht, welche den Zeitraum zwischen
dem 1. März 2019 und dem 4. April 2019 betreffen. Der blosse Umstand,
dass dieser die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht
teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Be-
gründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine
sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung wie die vorlie-
gende Beschwerde zeigt möglich. Die Rüge geht fehl.
5.5 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der
Beschwerdeführer macht eine ungenügenden Sachverhaltsfeststellung
geltend, die Vorinstanz habe seine individuellen Asylgründe (insbesondere
die Schutzunwilligkeit und -fähigkeit des Staates gegenüber der Verfolgung
durch Dritte, familiäre und eigene LTTE-Verbindungen, exilpolitisches En-
gagement sowie desolater psychischer Gesundheitszustand) nicht genü-
gend abgeklärt. Ausserdem habe sie die aktuelle Situation in Sri Lanka un-
vollständig und unkorrekt abgeklärt, und das von ihr erstellte Lagebild vom
16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht korrekt thematisiert,
dass die notwendige Kontaktaufnahme mit dem sri-lankischen General-
konsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Back-
ground Check sei.
5.5.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und be-
gründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mit-
wirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hatte sei-
nem neuen Asylgesuch zudem einen neuen Arztbericht vom 2. April 2019
beigelegt. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen
E-2434/2019
Seite 12
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal sie davon
ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 4. April
2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Ausserdem führte sie aus,
dass seine neuen Vorbringen betreffend sein exilpolitisches Engagement
sowie seinen Gesundheitszustand nicht zu einem neuen Ergebnis führen
würden. Die übrigen Risikofaktoren sind bereits anlässlich des ersten Asyl-
verfahrens geprüft worden, so auch die allfälligen Folgen der Beschaffung
der Ersatzreisepapiere. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche
Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen.
5.5.2 Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehler-
haftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da
dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem
es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit
verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der ma-
teriellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.5.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Die Rüge geht
fehl.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-2434/2019
Seite 13
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Er sei erneut betreffend seine individuelle Bedrohungslage anzuhö-
ren, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka und im Zusammen-
hang mit den neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalten (exilpo-
litisches Engagement, anhaltende Suche nach ihm sowie sein Gesund-
heitszustand). Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen
abzuklären, damit eine weitere Expertenmeinung vorliege, um die Frage
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschlies-
send überprüfen zu können.
6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
6.2 Wie unter E. 5.5.1 dargelegt, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet,
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Der
Beschwerdeführer hat seinem Gesuch einen aktuellen Arztbericht beige-
legt, weshalb kein Anlass dazu besteht, eine weitere medizinische Abklä-
rung durchzuführen, zumal er auf Beschwerdeebene auch nichts Neues
dazu anführt oder einreicht (vgl. Art. 8 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
Der Antrag ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
E-2434/2019
Seite 14
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
7.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter ande-
rem damit, dass sich aus der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers am (…) 2019 nicht ergebe, inwiefern diese über-
haupt als regimekritisch taxiert und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich gezogen haben sollten. Zudem habe er dazu keine Be-
weismittel eingereicht. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Entscheid vom 1. März 2019 bereits zum Schluss gekommen, dass
er nur niederschwellig exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen sei daher zu verneinen. Betreffend
die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, verwies die Vorinstanz
E-2434/2019
Seite 15
wie dargelegt auf das Revisionsverfahren. Den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Vor-
instanz spreche zwar die neu geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit an,
taxiere diese aber umgehend als asylirrelevant. Die Behauptung, dass sich
aus einer Teilnahme an einer Demonstration nicht ergebe, dass die Person
regimekritisch sei, sei schlicht falsch. Die Teilnahme an einer Demonstra-
tion C._______, an welchem regelmässig gefordert werde, dass die be-
gangenen Kriegsverbrechen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
endlich aufgearbeitet würden, sei selbstredend regimekritisch. Der sri-lan-
kische Nachrichtendienst sei mit Sicherheit darüber informiert. Ein beson-
deres Exponieren sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht notwendig. Er macht ausserdem ausgedehnte allgemeine Aus-
führungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung
eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung seines
Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung
der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den
Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es er-
gebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Be-
drohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten
und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten (insbesondere der
Muslime) sowie insbesondere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in
Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen
Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE per-
fektioniert worden sei. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-
1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Verdacht der fa-
miliären und eigenen Verbindungen zur LTTE, Nichterscheinen auf Vorla-
dung der TID und entsprechende Suche nach ihm, exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz, Narben, fehlende sri-lankische Ausweispapiere und
langer Auslandaufenthalt) erfülle. Einfluss auf die Gefährdungslage habe
ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tat-
sächlichen LTTE-Unterstützer. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er
daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
E-2434/2019
Seite 16
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem rechtskräftigen Urteil
E-285/2019 vom 1. März 2019 (E. 9 und 10.2) bereits festgehalten, dass
der Beschwerdeführer nachdem seine Asylvorbringen unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant seien selbst keine aktuelle Verbindung zu den
LTTE aufweise, dass die LTTE-Tätigkeit seines (…) und seiner (…) nicht
asylrelevant seien und sein exilpolitisches Wirken als lediglich nieder-
schwellig zu beurteilen sei. Er erfülle folglich keinen der stark risikobegrün-
denden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt
worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie, den Brandnarben, deren Ursache unklar
sei, und der dreijährigen Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung
ableiten.
10.2 An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens lediglich eine
Teilnahme an einer Demonstration in C._______ vom (…) 2019 geltend
macht. Wie die Vorinstanz hierzu korrekt festhält, handelt es sich dabei um
eine blosse Behauptung, welche durch keinerlei Beweismittel untermauert
wird. Es wurden auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel einge-
reicht, obschon dies im Gesuch an das SEM in Aussicht gestellt worden
war. Wie unter E. 7.3 dargelegt, ist angesichts des gut aufgestellten Nach-
richtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifi-
E-2434/2019
Seite 17
zieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden. Aus der äusserst knappen Schilderung des Beschwerdefüh-
rers geht nicht hervor, dass er sich in besonderem Masse hervorgetan hat
und somit in den Fokus des Nachrichtendienstes beziehungsweise der sri-
lankischen Behörden geraten sein könnte. Es bestehen daher keine An-
haltspunkte, dass er aufgrund der allfälligen Beteiligung an dieser De-
monstration einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist
somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu verneinen.
10.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, nie für die LTTE oder
eine den LTTE nahestehende Organisation tätig gewesen zu sein (vgl. A4
Ziff. 7.02). Dass er diese Aussage nun kurz nach dem abweisenden Urteil
vom 1. März 2019 revidiert, vermag nicht zu überzeugen. Er legt dann auch
nicht dar, weshalb er die Frage nach seiner LTTE-Tätigkeit an der Anhö-
rung vom 18. April 2018 trotz entsprechendem Hinweis auf die Wahrheits-
und Offenlegungspflicht betreffend die LTTE am Anfang der BzP (vgl. A4
Bst. b) klar verneint hatte und diese auch nicht im vorangehenden Ver-
fahren erwähnt hatte, nachdem seiner Familie die angebliche Vorladung
am (…) 2019 zugestellt worden war. Das Dokument weist ausserdem kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale auf. Diese sind leicht käuflich erwerb-, manipu-
lier- oder fälschbar und haben deshalb einen geringen Beweiswert.
Schliesslich besteht auch keine Veranlassung dazu, die Echtheit der ein-
gereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Co-
lombo überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer bezweifelt im Übrigen
in seinem Mehrfachgesuch sogar selbst, ob tatsächlich ein Zusammen-
hang zwischen dem zweimaligen (…) und der Vorladung besteht. So sei
es auch durchaus möglich, dass diese auf einer privaten Anzeige der Fa-
milie seiner Freundin beruhe. Wie dargelegt, ist das Vorbringen betreffend
die Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft erfolgt und die neu vorgebrachte
LTTE-Unterstützung als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten.
10.4 Bei der unter Ziffer 10.2 der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten
LTTE-Tätigkeit der (…) des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass es sich dabei um einen Übertragungsfehler handelt, zumal der Be-
schwerdeführer darlegte, lediglich (…) zu haben (vgl. A4 Ziff. 3.01).
10.5 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand,
E-2434/2019
Seite 18
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltsele-
mente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich
mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (ein Monat vor seiner erneuten Asylge-
suchstellung) festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Fak-
toren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
10.6 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der
am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Siri-
sena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts
zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach
den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr
angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsan-
gehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich
ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
10.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-2434/2019
Seite 19
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligun-
gen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch parami-
litärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der
Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Pa-
pierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhal-
ten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exil-
politisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe.
Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung
bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden,
denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
Hinzu komme, dass Sri Lanka für ihn der Ort des Traumas sei, und das
kulturelle Umfeld beziehungsweise die Wiedereingliederung in das Kasten-
system höchst destabilisierend auf seinen ohnehin schon desolaten psy-
chischen Gesundheitszustand wirken würde.
13.
13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-2434/2019
Seite 20
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
13.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-
1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht gene-
rell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im
Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es be-
stehen aufgrund der Akten auch in Berücksichtigung der Terroranschläge
E-2434/2019
Seite 21
an Ostern 2019 keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Back-
ground Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
13.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
14.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
14.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
14.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vorab vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-285/2019 vom 1. März 2019 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wurde
dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme, wo er
die Schule bis zum (…) besucht und bei seinen Eltern gelebt habe, die
auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Er verfüge über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Obwohl er geltend ma-
che, seine Eltern lebten in ärmlichen Verhältnissen, sei davon auszugehen,
dass er nach der Rückkehr wieder bei ihnen leben könne und sie sowie die
übrigen Verwandten in der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer bei
E-2434/2019
Seite 22
der Wiedereingliederung zu unterstützen. Auch die damals geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme wurden nicht als Vollzugshindernis
erachtet.
14.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung seines psychi-
schen Zustands geltend, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stünden.
14.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
14.3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte das
Bundesverwaltungsgericht im Entscheid vom 1. März 2019 aus, der Be-
schwerdeführer leide an Depression, an Migräne und Schlafstörung und
werde seit Januar 2018 medikamentös behandelt. Sollte er weiterhin auf
eine medikamentöse Behandlung angewiesen sein, seien in Sri Lanka Me-
dikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar. Zudem gebe
es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären
Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch
kranker Patienten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
könnten demnach auch in Sri Lanka behandelt werden.
14.3.3 Im Arztbericht vom 2. April 2019 wird neu ausgeführt, der Beschwer-
deführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe
nach der Ablehnung seines Asylgesuchs zeitweise Suizidgedanken ge-
hegt. Eine angemessene Behandlung im Herkunftsland sei für den aus der
(…) Kaste stammenden Beschwerdeführer nicht realistisch und die not-
wendigen stabilen äusseren Verhältnisse seien nur in der Schweiz gege-
ben.
E-2434/2019
Seite 23
14.3.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gestellt hat, leidet der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohen-
den Krankheit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung. Die aktenkundige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
lässt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimat-
land schlicht nicht behandelbar wäre. Seine psychischen Probleme sind
auch in D._______ stationär oder ambulant behandelbar (vgl. Urteil des
BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Dem Arztbe-
richt vom 2. April 2019 ist nicht zu entnehmen, worauf sich die in der
Schweiz tätige und soweit aus den Akten ersichtlich nicht über ausge-
wiesene Länderkenntnisse zu Sri Lanka verfügende Ärztin, bei der Aus-
sage, eine Behandlung von Angehörigen der (…) Kaste sei nicht realis-
tisch, stützt. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine entsprechen-
den Probleme bekannt.
14.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen
damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdefüh-
rer in E._______ in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten
würde, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Bezüglich einer allfäl-
ligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Voll-
zug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand
genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung
einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil
D-1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich al-
lenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit
einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nach-
vollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die da-
mit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwer-
deführer darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegwei-
sungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die
im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Angesichts des Schweregra-
des seiner Krankheiten und der grundsätzlichen Behandelbarkeit dersel-
ben in seinem Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine
Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Dass die Be-
handlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdefüh-
rers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden
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Seite 24
kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Be-
schwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase sei-
ner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
14.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
15.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
16.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
17.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
18.
18.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
18.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, das bereits in anderen Ver-
fahren mehrfach als unzulässig qualifiziert worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
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18.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E-2434/2019
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: