B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2436/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im September 2015 und gelangte am 2. November 2015 in die Schweiz,
wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2016 (BzP; Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A7/12) und der Anhörung vom 12. März 2018
(Protokoll in den SEM-Akten: A20/24) führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______, wo
er mit seiner Familie gewohnt habe. Er habe während zehn Jahren die
Schule besucht. Zusätzlich habe er gelegentlich seinem Vater in der Land-
wirtschaft geholfen.
Die Taliban seien insgesamt zwei Mal, im Abstand von etwa sieben oder
acht Monaten, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwangsrek-
rutieren wollen. Sie hätten ihn auch geschlagen und getreten. Sie hätten
jedoch beide Male schliesslich von der Rekrutierung abgesehen, weil sein
Vater ihnen erklärt habe, dass er seinen Sohn (Beschwerdeführer) zu ihnen
schicken werde, sobald dieser volljährig sei. Etwa zwei Monate nach dem
zweiten Besuch der Taliban habe er der Polizei, die regelmässig im Dorf
patrouilliert habe, davon erzählt. Diese habe die Dorfbewohner darin be-
stärkt, Auffälligkeiten zu melden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ein
paar bewaffnete maskierte Personen, die nicht uniformiert gewesen seien,
zwischen den Bäumen gesehen. Er habe wiederum die Polizei informiert,
worauf diese ihm versichert habe, dass sie auch dieser Angelegenheit
nachgehen werde. Die Polizisten hätten sein Vorgehen gelobt und ihm für
seine Mithilfe gedankt. In der Folge sei er von E._______, einem Vertreter
der Taliban, telefonisch der Spionage bezichtigt und aufgefordert worden,
zu den Taliban zu kommen. Er habe seinem Vater davon erzählt und am
nächsten Tag hätten er und sein Vater den Mullah der Moschee über das
Telefonat informiert. Dieser habe ihm geraten, das Dorf zu verlassen, wo-
rauf er einige Tage bei einem Kollegen geblieben sei. Da dessen Eltern
befürchtet hätten, wegen ihm in Schwierigkeiten zu geraten, hätten sie ihn
aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Folglich habe er sich bei einem Be-
kannten seines Vaters in D._______ aufgehalten. Von diesem habe er er-
fahren, dass nun sein Vater an seiner Stelle zu den Taliban gehen müsse.
Daher habe auch sein Vater das Dorf verlassen müssen. Nachdem sein
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Vater bei den Behörden eine Klage eingereicht habe, sei dem Mullah der
Moschee ein Haftbefehl zugestellt worden. Diesen habe er wiederum zur
Polizei gebracht, und nachdem diese nach einem Monat noch nichts un-
ternommen hätten, sei er aus Afghanistan ausgereist. Er habe nämlich be-
fürchtet, die Taliban würden ihn überall in Afghanistan finden.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, Hazara würden in ganz
Afghanistan schikaniert und verfolgt. Er selbst sei zwei bis drei Jahre vor
der Ausreise, als er anlässlich des Nevroz-Fest unterwegs gewesen sei
nach F._______, angehalten, aus dem Auto gezerrt und massiv geschla-
gen worden.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel folgende Unterlagen ein:
seine Tazkera im Original, die Klage an die Sicherheitskommandostelle im
Original, das Bestätigungsschreiben der Behörden im Original, den Haft-
befehl der Taliban im Original, ein Arztbericht aus der Schweiz und ein
Empfehlungsschreiben der ORS AG.
B.
Mit am 28. März 2018 eröffneter Verfügung vom 23. März 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2018 bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollstän-
diger Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein und
stellte das umgehende Nachreichen einer Bestätigung seiner prozessua-
len Bedürftigkeit in Aussicht.
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D.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 27. April 2018
den Eingang der Beschwerde an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt hat und ihrer Begründungspflicht nachgekommen
ist. Dies auch in Berücksichtigung der verkürzten BzP, an der der Be-
schwerdeführer durchaus Gelegenheit erhielt, sich zu seinen Ausreise-
gründen zu äussern, wobei auch Rückfragen gestellt wurden. Auch aus
dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Umstände, die eine Kassie-
rung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden; zwar bemerkt die
Hilfswerksvertretung, die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei möglicherweise durch seine Kopfschmerzen beeinträchtigt gewesen.
Inwiefern dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus dem Protokoll nicht, im
Gegenteil, hat der Beschwerdeführer doch in freier Rede sehr ausführlich
berichtet. Des Weiteren wurde das Asylgesuch von der Vorinstanz in erster
Linie wegen der fehlenden Asylrelevanz und nicht etwa aufgrund von Un-
gereimtheiten abgelehnt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem nicht
substantiiert begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt sich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung in ers-
ter Linie aus, den geltend gemachten Vorbringen komme keine Asylrele-
vanz zu, weshalb auf deren Glaubhaftigkeit nicht näher einzugehen sei,
auch wenn in Bezug auf sämtliche seiner Vorbringen auch Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit bestünden.
Die versuchten Zwangsrekrutierungen seien nicht aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Motive erfolgt, weshalb keine asylrelevante Verfolgung
vorliege. So habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt, dass die
Taliban ihn, wie viele andere junge Leute in der Gegend, hätten mitnehmen
wollen. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers den Taliban mit-
geteilt, dass sie ihren Sohn (Beschwerdeführer) bringen würden, sobald
dieser volljährig sei. Es sei ausserdem keine asylrelevante Intensität er-
sichtlich, da der Beschwerdeführer, nebst den zwei Hausbesuchen der Ta-
liban, über keine weiteren Anzeichen einer Verfolgung in Bezug auf die
Zwangsrekrutierung berichtet habe.
Auch hinsichtlich des Drohanrufes sowie des Haftbefehls der Taliban sei
keine asylrelevante Intensität ersichtlich, weil zwischen dem Beschwerde-
führer und den Sicherheitsbehörden keine intensive Informationsvermitt-
lung stattgefunden habe. Ausserdem beruhe die Aussage, die Taliban wür-
den den Beschwerdeführer überall finden, auf einer Annahme. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Nachteile als Hazara entfalteten weder
eine asylrelevante Intensität noch sei ein zeitlicher Kausalzusammenhang
ersichtlich, da der Beschwerdeführer sein Heimatland erst zwei bis drei
Jahre nach dem geschilderten Vorfall verlassen habe. Von einer Kollektiv-
verfolgung könne nicht ausgegangen werden, da eine solche gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Volksgruppe der
Hazara in Afghanistan nicht angenommen werde.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen,
dass er überdurchschnittlich viele Beweismittel zur Stützung seiner Vor-
bringen eingereicht habe. Ferner habe er bereits bei der Anhörung erklärt,
dass ihm bei der BzP gesagt worden sei, er solle sich zu seinen Asylgrün-
den kurz halten, weshalb er nur allgemein erzählt habe; man habe ihn dann
auch unterbrochen, als er ausführlicher zu erzählen begonnen habe. Auch
habe er bei der BzP bereits erklärt, dass die Taliban zu ihren Häusern ge-
kommen seien. Nachdem die BzP lediglich eine Stunde gedauert habe,
könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich genauer zu seinen Vor-
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bringen hätte äussern müssen. Er führte zudem mit Verweis auf die ent-
sprechende Stelle (A7/12 7.01) an, dass er seine eigene Verfolgung in der
BzP klar ausgedrückt habe. Ohnehin erachte das SEM seine Vorbringen
als glaubhaft.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung gemäss herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
fünf Merkmale umfasse: Aktualität der Verfolgung, Ernsthaftigkeit der Ver-
folgung, Gezieltheit der Verfolgung, relevantes Verfolgungsmotiv und kei-
nen Schutz vor der Verfolgung im Heimatstaat.
Zunächst verkenne das SEM den zeitlichen Zusammenhang des Sachver-
haltes. So treffe es nicht zu, dass es während des Jahres vor seiner Aus-
reise keine weiteren Anzeichen in Bezug auf seine Zwangsrekrutierung ge-
geben habe. Die Taliban seien circa ein Jahr vor seiner Ausreise das erste
Mal zu seinem Haus gekommen. Der zweite Hausbesuch habe sieben o-
der acht Monate danach stattgefunden. Wiederum etwa sieben bis neun
Wochen später habe er den Drohanruf der Taliban erhalten und zehn Tage
nach seiner Flucht habe auch sein Vater das Dorf verlassen müssen, da
die Taliban ihn an seiner Stelle hätten mitnehmen wollen. Weiter sei die
Verfolgungsintensität zu jenem Zeitpunkt derart hoch gewesen, dass sein
Vater ebenfalls habe flüchten müssen und eine Klageschrift bei den Behör-
den eingereicht habe. Diese seien jedoch untätig geblieben, da sie ihn nicht
hätten schützen können; der afghanische Staat sei seiner Schutzpflicht of-
fensichtlich nicht nachgekommen. Aufgrund des ländlichen Gebietes, in
welchem seine Familie lebe, und dem Umstand, dass die ganze Familie
geflüchtet sei, sowie auch der Tatsache, dass die Taliban einen konkreten
Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, sei von andauernden Aktualität der
Verfolgung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aus den
dargelegten Argumenten auch davon auszugehen, dass die erforderliche
Intensitätsschwelle überschritten sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Feststellung in der Be-
schwerdeschrift – die Vorinstanz sehr wohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit
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der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe angebracht
hat, wenn auch nur am Rande (vgl. angefochtene Verfügung, Erw. 1, 2.
Abschnitt, Erw. 3 in fine). Diese Zweifel sind durchaus berechtigt. Anläss-
lich der BzP spricht der Beschwerdeführer nämlich in keiner Weise von ei-
ner ihn persönlich betreffende Bedrohung seitens der Taliban. Selbst wenn
zu seinen Gunsten noch davon ausgegangen würde, die allgemeine Aus-
sage, die Taliban hätten in seiner Region jeweils ab 16h die Macht gehabt,
sie bedrohten die Menschen und hätten junge Leute als Kämpfer mitge-
nommen (vgl. A7/8 Ziff.7.01), lasse sich mit seinem späteren Vorbringen,
er persönlich habe zweimal Besuch von den Taliban erhalten, weil sie ihn
hätten rekrutieren wollen, vereinbaren, ist nicht ersichtlich, weshalb er die
Bedrohung aufgrund der angeblichen Informationsweitergabe an die Be-
hörden, die schliesslich zur Ausreise geführt habe, nicht bereits an der BzP
ansatzweise erwähnt hatte; mit der tatsächlich kurz ausgefallenen BzP
lässt sich das jedenfalls nicht erklären, wurden dem Beschwerdeführer
doch immerhin mehrere Rückfragen gestellt (ebd. Ziff.7.01 f.). Aus dem
Protokoll ergibt sich nirgends, dass er noch etwas hätte anfügen wollen.
Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Haftbefehls er-
zählte, darin sei gestanden, dass die Taliban ihn und seinen Vater mitneh-
men würden, egal wo sie die beiden fänden (vgl. A20/24 F88). Demgegen-
über ist dem im übersetzten Haftbefehl lediglich zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer bei den Mujaheddin melden müsse.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich den vorgebrachten Hausbesuchen der Taliban zwecks
Zwangsrekrutierung ist tatsächlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar,
und der Beschwerdeführer selbst gab an, die Taliban hätten ihn rekrutieren
wollen, wie jeden Jungen in seinem Dorf, der erwachsen geworden sei (vgl.
A20/24 F101), und nicht etwa, weil er ethnischer Hazara sei. Bezeichnen-
derweise hätten die Taliban dann auf seine Mitnahme verzichtet, als der
Vater erklärt habe, er werde ihn selbst zu ihnen schicken, sobald er er-
wachsen sei (vgl. A20/24 F87, F126).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer (aufgrund der verfügten
vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heutigen Rückkehr nach
Afghanistan aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung seitens der
Taliban allenfalls eine menschenrechtwidrige Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK zu gewärtigen hätte, ein Risiko, das – die Glaubhaftigkeit des
Vorbringens vorausgesetzt - tatsächlich nicht gänzlich von der Hand
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gewiesen werden kann, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten
vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den Taliban
nicht nur verfolgt in Bezug auf die beabsichtigte Zwangsrekrutierung, son-
dern auch, weil er den afghanischen Behörden Informationen weitergege-
ben habe, fällt zunächst, wie bereits erwähnt, auf, dass er dieses Vorbrin-
gen an der BzP mit keinem Wort erwähnte. Auch basiert seine Annahme,
bei den unbekannten Personen, die er der Polizei gemeldet habe, habe es
sich um Taliban gehandelt, offenbar auf einer Vermutung (vgl. A20/24 F87
S. 11 f.). Zwar macht er während der Anhörung geltend, einen Drohanruf
eines E._______ erhalten zu haben, worin er aufgefordert worden sei, zu
den Taliban zu gehen, man wisse, dass er für die Regierung spioniere (ebd.
S. 12). Auch habe er einen entsprechenden „Haftbefehl“ eingereicht. Zu
letzterem fällt allerdings vorab auf, dass nicht erkennbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer das Beweismittel überhaupt als Haftbefehl bezeichnet,
wird er doch inhaltlich offenbar einzig dazu eingeladen, bei den Mujaheddin
vorzusprechen. Darüber hinaus ist auch der Grund für das Vorsprechen
nicht genannt, weder – wie offenbar vom Beschwerdeführer wiederum ein-
zig vermutet – der Spionagevorwurf noch eine allfällig beabsichtigte Rek-
rutierung. In Bezug auf den Inhalt der Klageschrift an die afghanischen Be-
hörden fällt dann auf, dass – gemäss Übersetzung – der Beschwerdeführer
und seine Familie von den Taliban telefonisch mit dem Tode bedroht wor-
den seien. Von einer solchen Todesdrohung hatte der Beschwerdeführer
allerdings im Rahmen der Befragungen nicht gesprochen.
Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass – hätten die Taliban tatsäch-
lich ein asylrechtlich erhebliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdefüh-
rer gehabt – es wohl kaum bei einem Telefonat geblieben wäre, mit wel-
chem der Beschwerdeführer der Spionage bezichtigt worden wäre und
man ihn aufgefordert habe, sich anzuschliessen (vgl. A20/24 F87). Viel-
mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn vor Ort aufgesucht und
gleich mitgenommen hätten.
7.3.3 Dem Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM den zeitlichen
Zusammenhang des Sachverhaltes verkenne, wenn es darauf verweise,
dass seit dem letzten Besuch der Taliban bis zur Ausreise nichts mehr vor-
gefallen sei, kann nicht gefolgt werden, hat sich das SEM dieses Argument
doch lediglich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsrek-
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Seite 10
rutierung (sowie – zu Recht – in Bezug auf die mehrere Jahre zurücklie-
genden Übergriffe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit) verwendet,
der auch aus anderen, bereits erläuterten Gründen, keine asylbeachtliche
Relevanz zukommt. Auf die bis zur Ausreise geltend gemachten weiteren
Ereignisse ist es dann sehr wohl in einer weiteren Erwägung eingegangen.
Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er der Ansicht ist, das SEM
habe die weiteren Anzeichen in Bezug auf seine Verfolgung während des
Jahres vor seiner Ausreise nicht berücksichtigt.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, Hazara seien
in Afghanistan gefährdet, er selbst habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
Ethnie der Hazara Übergriffe erlitten (vgl. A20/24 F92 f., F131 ff.), kann
vollumfänglich – sowohl in Bezug auf eine allfällige Kollektivverfolgung als
auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer selbst betreffenden Übergriffe
zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan – vollumfänglich
auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden (dort, Erw. 2, S. 4).
7.5 Abschliessend fällt auf, dass gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers die afghanischen Behörden regelmässig im Dorf patroulliert und die
Bevölkerung ermutigt hätten, Auffälligkeiten zu melden, auch hätten sie
sich bedankt, weil durch entsprechende Meldungen die Behörden einem
Anschlag haben zuvorkommen können. Weiter gab der Beschwerdeführer
an, die Polizei habe gesagt, sie werde der Sache nachgehen, die er ge-
meldet habe, sie hätten bei einem weiteren Besuch nachgefragt, ob er
noch weitere Probleme habe (vgl. A20/24 F87 S. 11 f.). Sie hätten auch die
Klage entgegengenommen und gesagt, sie müssten zuerst Untersuchun-
gen durchführen (ebd. S. 13). All diese Umstände deuten darauf hin, dass
die afghanischen Behörden, zumindest im hier zu beurteilenden Einzelfall,
sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig zu erachten sind. Dass die
Behörden den Vater des Beschwerdeführers verspottet hätten, als er sich
einen Monat, nachdem sie nichts unternommen hätten, dort nach Mass-
nahmen erkundigt und den sogenannten Haftbefehl vorgezeigt habe, än-
dert daran nichts. Ebenso wenig, dass die Sicherheitsbehörde dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie aufgrund von Personalmangel keine
Beschützer habe zur Verfügung stellen können, oder einzig für wenige
Tage. Denn kein Staat hat die Möglichkeit, die absolute Sicherheit aller sei-
ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
E-2436/2018
Seite 11
7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die
Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschät-
zung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt
sich.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unabhängig von der bisher nicht belegten Be-
dürftigkeit, abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: