Abtei lung V
E-2438/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2438/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers –
ein irakischer Kurde aus B._______, Provinz Dohuk – mit Verfügung
vom 24. September 2004 abwies und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete,
dass eine dagegen eingereichte Beschwerde zufolge unbekannten
Aufenthalts des Beschwerdeführers von der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 2. Mai 2005
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 ein zweites Asyl-
gesuch einreichte, auf welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 30.
Januar 2006, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wurde,
dass die Vorinstanz in dieser Verfügung gleichzeitig die Wegweisung
angeordnet, den Beschwerdeführer jedoch zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 dem Be-
schwerdeführer mitteilte, es werde die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erwogen, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungs-
vollzug daher grundsätzlich zumutbar sei,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gelte, welcher gemäss eige-
nen Angaben aus dem Dorf C._______, in der Provinz Dohuk stamme,
von ungefähr 1996 bis zu seiner Ausreise Ende 2003 in B._______
gelebt habe, seine Mutter sowie Geschwister ebenfalls dort leben
würden und er mithin über ein gutes Beziehungsnetz verfügen würde,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte für die Ein-
reichung einer Stellungnahme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 bean-
tragte, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben,
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dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 17. März 2008 aufhob mit der Begründung, der Weg-
weisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. April 2008 Beschwerde eingereicht und beantragt hat, die Verfü-
gung sei aufzuheben und auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sei zu verzichten, wobei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie Einräumung einer Frist zur Beibringung von Beweis-
mitteln ersucht hat,
dass mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2008 das Begehren um
unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde und das Begehren um Gewährung einer Frist zur Beibrin-
gung von Beweismitteln abgewiesen wurden, letzteres da der Be-
schwerdeführer genügend Zeit gehabt habe für die Beibringung von
Beweismitteln und er zudem nicht konkretisiere, welche Beweismittel
er beizubringen beabsichtige,
dass entsprechend ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde,
welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grunde nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in welchem
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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter sowie einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass Vollzug der Wegweisung für einen Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn er im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizini-
schen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle der Feststellung einer konkreten Gefährdung unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren
ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 17. März 2008
damit begründet hat, vorläufige Aufnahme sei aufzuheben, wenn der
Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und
zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat, seinen Heimatstaat
oder jenes Land zu begeben, in welchem er zuletzt gewohnt habe,
dass diese Bedingungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
im Falle des Beschwerdeführers erfüllt seien,
dass nämlich rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ein erstes Asylgesuch
rechtskräftig abgewiesen und auf ein zweites mit unangefochten ge-
bliebener Verfügung nicht eingetreten worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung somit das in Art. 5 AsylG und Art. 33
FK verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen würde, setzten die-
se Bestimmungen doch die Erfüllung der in Art. 3 AsylG und Art. 1 Ab-
schnitt A FK umschriebenen Flüchtlingseigenschaft voraus,
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dass dem Vollzug auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz wie insbesondere Art. 3 EMRK und 3 FoK entgegenstehen
würden, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe glaub-
haft machen können,
dass sich der Vollzug vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschen-
rechtssituation in der Provinz Dohuk, der Schutzfähigkeit der staatli-
chen Machtträger und dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdefüh-
rers als zulässig erweise,
dass sich der Vollzug zudem als zumutbar erweise, da in den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Er-
bil und Sulaymanyia, entgegen der in der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 20. Oktober 2007 geäusserten Annahme, keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum
Nordirak keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe, da der
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
aber eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über ein Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge, jung sowie aktenkundig
gesund sei und als Alleinstehender lediglich für sich selbst aufkommen
können müsse,
dass ihm dies auch deshalb gelingen dürfte, weil er bereits vor seiner
Ausreise im eigenen Gemüsegeschäft tätig gewesen sei und gestützt
auf die erheblichen Kosten für die Ausreise die Annahme getroffen
werden könne, er könne in seinem Heimatland auf entsprechende fi-
nanzielle Unterstützung zurückgreifen,
dass das Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des BFM die Reintegration im
Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte,
dass Hinweise auf gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf
die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits un-
beachtlich seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges be-
treffe,
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dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung schliesslich nicht nur
als zulässig und zumutbar, sondern auch als möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er könne nicht in seinen Heimatstaat Irak zurück kehren, da er
bei einer Rückkehr befürchten müsse, wegen einer Familienfehde von
der Nachbarsfamilie getötet zu werden,
dass wegen dieser Fehde auch seine Familienangehörigen (Mutter
und Geschwister) B._______ hätten verlassen müssen und er
vermute, diese hielten sich nun in Mossul bei seinem Onkel D._______
auf, wobei er jedoch seit etwa zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe
mit ihnen,
dass er - mangels Unterkunft – nicht mehr nach B._______
zurückkehren könne und er, da er keinen Beruf erlernt habe, aufgrund
der hohen Zahl der Arbeitslosen und der niedrigen Löhne dort nicht im
Stande wäre, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren,
dass sich die in der Beschwerde vom 15. April 2008 gemachten Vor-
bringen bei näherer Überprüfung als unbegründet erweisen,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Rache
durch eine benachbarte Familie auf tatbeständlichen Vorbringen be-
ruht, welche im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft beurteilt worden sind (Verfügung des BFM vom 24. Septem-
ber 2004, welche rechtskräftig wurde mit dem Abschreibungsbe-
schluss der ehemaligen ARK vom 2. Mai 2005),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2006 - gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz dabei zur Begründung unter anderem ausührte,
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Gefährdungssituation seien durchwegs vage und ausweichend ausge-
fallen (Verfügung vom 30. Januar 2006 S. 2 letzter Abschnitt),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens Beweismittel zum Bestehen der geltend gemachten Fa-
milienfehde in Form von Gerichts- oder Polizeiakten in Aussicht ge-
stellt hat (Beschwerdeschrift S. 3), welche „vermutlich“ innerhalb von
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vier Wochen in der Schweiz eintreffen würden, diese jedoch bis zum
heutigen Datum nicht eingereicht wurden,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom
17. März 2007 zur allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provin-
zen (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt) und die daraus im
Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gezogenen
Schlussfolgerungen im Wesentlichen übereinstimmen mit den entspre-
chenden Erwägungen der Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsge-
richtes vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den beiden erwähnten
Grundsatzurteilen ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak be-
fasst hat und gemäss der weiterhin gültigen Einschätzung im Urteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) innerhalb des von der kurdischen
Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollier-
ten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass gemäss diesem letztgenannten Grundsatzurteil die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges in der Regel zumutbar ist für alleinstehen-
de, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen,
dass diese Bedingungen im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind
und für die Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vom 17. März 2008 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hinsichtlich der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs sowie
auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, seine Mutter und Ge-
schwister hätten B._______ aufgrund der Familienfehde ebenfalls
verlassen müssen,
dass sie sich vermutlich in Mossul bei seinem Onkel D._______
aufhalten würden, wobei er seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt
mehr mit ihnen habe,
dass dieses Vorbringen jedoch lediglich behauptet und in keiner Weise
belegt ist und überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb seine Familie
aufgrund von Ereignissen, welche sich angeblich im Jahre 2000 oder
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2001 zugetragen haben und als unglaubhaft erkannt worden sind, Do-
huk im Jahre 2006 verlassen haben soll,
dass es überdies lebensfremd anmutet, der Beschwerdeführer habe
vor zwei Jahren den Kontakt mit seinen Familienangehörigen verloren
und seither nicht wieder herstellen können, zumal der Beschwerdefüh-
rer den Onkel und die Stadt, in welcher diese sich angeblich aufhalten
sollen, anzugeben vermochte,
dass vielmehr - wie bereits ausgeführt in der Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. April 2008 - davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe, wie in der Kurzbefragung im Empfangszen-
trum vom 6. Januar 2006 dargelegt, ein Beziehungsnetz in der Provinz
Dohuk,
dass selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers als
Schafhirt und Besitzer eines eigenen Gemüseladens nicht davon aus-
zugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten und er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorin-
stanz Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer zudem jung, gemäss Akten gesund und
ohne familiäre Verpflichtungen ist,
dass sich demzufolge eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
nordirakische Heimat auch als zumutbar erweist,
dass nach dem Gesagten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung durch die vorin-
stanzliche Verfügung vom 17. März 2008 zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem am 30. April 2008 in gleicher Höhe
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geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- [kantonales Amt] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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