Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2439/2011
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 19. April 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. Jeweils
auf Aufforderung der Botschaft ergänzte er seine Vorbringen mit
Schreiben vom 21. Mai 2010 und vom 3. Juli 2010. Am 22. September
2010 hörte die Botschaft ihn zu seinen Asylgründen an und am
24. September 2010 überwies sie die entsprechenden Akten an das
BFM.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von
1990 bis 1999 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekämpft.
1999 sei er von der Armee festgenommen und in einem Armeecamp
gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er mehrere Tage in
einem Spital verbracht und anschliessend eine Klage gegen einen
Armeeangehörigen eingereicht, der ihn misshandelt habe. Der Prozess
sei jedoch wegen eines Formfehlers abgebrochen worden. 2004 sei er
Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF)
geworden, die sich der Tamil National Alliance (TNA) angeschlossen
habe. 2005 habe er für den Parlamentarier B._______, der ebenfalls
Mitglied der TNA gewesen sei, Wahlkampf betrieben; danach habe er die
Partei wieder verlassen. Bei den Parlamentswahlen 2010 sei sein Name
ohne sein Wissen auf der Wahlliste der (…) erschienen, wofür
wahrscheinlich Mitglieder des Geheimdienstes der Armee verantwortlich
seien. Im Rahmen seiner Kandidatur sei seine Vergangenheit als Mitglied
der LTTE wieder bekannt geworden. Seither werde er von unbekannten
Personen gesucht, die vermutlich der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) oder der KarunaGruppe angehörten. Diese würden regelmässig
an seinem früheren Wohnort nach ihm suchen. Einmal sei er nur knapp
zwei maskierten Männern entkommen, die ihn gejagt hätten. Seither halte
er sich versteckt und wechsle immer wieder seinen Aufenthaltsort. Am
6. Oktober 2010 habe ihn eine unbekannte Person telefonisch
aufgefordert, sich auf dem Polizeiposten zu melden, da eine Anzeige
gegen ihn eingegangen sei. Dieser Aufforderung sei er nicht
nachgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 – dem Beschwerdeführer durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 17. März 2011
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eingeschrieben zugestellt (Eröffnungsdatum unbekannt) – verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Festnahme des
Beschwerdeführers durch die srilankische Armee im Jahre 1999 und die
dabei erlittene Folter lägen bereits über zehn Jahre zurück und
vermöchten deshalb heute keine Einreisebewilligung mehr zu begründen.
Auch die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei bei objektiver
Betrachtungsweise nicht begründet, da nicht ersichtlich sei, welches
Interesse der Geheimdienst daran haben könnte, ihn ohne sein Wissen
auf eine Kandidatenliste für die Parlamentswahlen zu setzen. Da er
zudem 1999 aus den LTTE ausgetreten sei, sei auch nicht ersichtlich,
wieso ihn die srilankischen Behörden heute wegen seiner früheren
Mitgliedschaft verfolgen sollten. Dasselbe gelte für die nach seiner
Festnahme 1999 eingereichte Klage gegen die srilankische Armee. Und
schliesslich sei auch ein Verfolgungsinteresse des Staates aufgrund
seiner früheren Tätigkeit für die TNA nicht ersichtlich. Er könne zudem
keine schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen
Behörden in den letzten Jahren geltend machen, weshalb seine
Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden
nicht einreiserelevant seien. Auch seine Vorbringen bezüglich einer
Verfolgung durch unbekannte Personen seien nicht einreiserelevant, da
die srilankischen Behörden solche Verfolgungsmassnahmen seitens
Dritter ahnden würden und er sich deshalb diesbezüglich an die
zuständigen lokalen Instanzen wenden könne. Zudem handle es sich um
lokal begrenzte Nachteile, denen er sich durch den Wegzug in einen
anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Poststempel unleserlich; Eingang bei der
Botschaft in Colombo: 19. April 2011) erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
die Einreise zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 bat der Beschwerdeführer um raschen
Abschluss des Verfahrens und wiederholte, er lebe unter grosser Gefahr.
Am 11. Juni 2011 seien die Sicherheitskräfte in sein Haus gekommen
und hätten Fotos von seiner Frau, seinem Kind und seiner
Schwiegermutter gemacht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung und
damit das Datum ihrer Eröffnung kann nicht eruiert werden. Das
frühestmögliche Zustellungsdatum ist der 18. März 2011, die Beschwerde
ging am 19. April 2011 bei der Botschaft ein: Damit wäre die 30tägige
Beschwerdefrist um einen Tag verpasst (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerdelast für das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung
trifft jedoch die verfügende Behörde, im vorliegenden Fall das BFM,
weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass
die Frist eingehalten wurde (MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER
LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.112).
1.3. Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet,
kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein; um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen,
muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ihr Heimatland
verlassen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem
Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des
Heimatlandes und damit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
entweder zur Asylerteilung, wenn feststeht, dass diese die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen
(Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann,
wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann. Die Einreise wird verweigert, wenn eine Person in ihrem
Heimat oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise
gefährdet ist und mithin des Schutzes der Schweiz nicht bedarf.
4.
Es ist zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
weil er mangels Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl nicht
schutzbedürftig sei.
4.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe weder begründete Furcht vor den staatlichen
Behörden, noch vor unbekannten Personengruppen. Es zweifelte zwar
die Vorfälle im Jahr 1999 nicht an, verneinte aber deren Asylrelevanz,
weil sie bereits über zehn Jahre zurücklägen und der Beschwerdeführer
seither keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe mehr
erlitten habe. Auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch
unbekannte Personen seien nicht asylrelevant, da er sich an die sri
lankischen Behörden wenden oder in einen anderen Teil Sri Lankas
wegziehen könne.
4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,
das BFM habe die Situation vor Ort nicht berücksichtigt. Er werde seit
dem Ende des Krieges mehr bedroht als vorher und lebe im
Verborgenen. Die Personen, die an seiner Verhaftung beteiligt gewesen
seien, seien noch in C._______ und suchten ihn. Nur wenige Tage vor
Erhalt der Verfügung des BFM sei er einigen Männern, die ihn gesucht
hätten, nur knapp entkommen. Es gäbe auch nach dem Krieg weiterhin
bewaffnete Gruppen, die auch von der Regierung unterstützt würden. Er
könne sich bei den staatlichen Behörden nicht über Personen
beschweren, die mit diesen verbunden seien. Zudem könne er den
staatlichen Behörden nicht vertrauen, da sie für viele Missbräuche
verantwortlich seien.
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Seite 7
5.
5.1. Das BFM stellt zu Recht fest, die Verhaftung und Folterung des
Beschwerdeführers durch die srilankische Armee liege bereits über zehn
Jahre zurück und könne deshalb – so schwerwiegend diese Vorfälle auch
gewesen sein mögen – keine aktuelle Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers begründen, zumal dieser nach eigenen Aussagen bis
zu den Wahlen im Januar 2010 keinen Verfolgungshandlungen
ausgesetzt gewesen ist und es bei der Flüchtlingsqualität allein darum
geht, ob im Zeitpunkt des Entscheides die asylsuchende Person künftige
Verfolgung mit gutem Grund befürchtet. Zudem machen weder der vom
Beschwerdeführer angestrengte Prozess gegen einen
Armeeangehörigen, der 2001 aus verfahrenstechnischen Gründen
abgebrochen wurde, noch seine Wahlkampfaktivitäten für einen
Parlamentarier der TNA im Jahre 2005 ein Interesse der srilankischen
Behörden an seiner Verfolgung glaubhaft.
5.1.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sicherheitsdienst der
Armee habe ihn ohne sein Wissen auf eine Kandidatenliste für die
Parlamentswahlen im Jahre 2010 gesetzt, ist ebenfalls als unglaubhaft zu
bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der
Sicherheitsdienst daran gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer
heimlich als Kandidat auf einer Liste (…) für die nationalen
Parlamentswahlen aufzustellen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass –
wie der Beschwerdeführer zu implizieren scheint – der Sicherheitsdienst
es darauf angelegt hatte, dass seine Vergangenheit als Mitglied der LTTE
ans Licht kommen würde, und ihn damit bewusst der Verfolgung
bewaffneter Gruppen aussetzen wollte. Zudem spricht der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Botschaft davon, er sei
unter Drohungen zur Teilnahme gezwungen worden, während er in der
Befragung angab, sein Name sei ohne sein Wissen auf der Wahlliste
aufgetaucht. Dieser Widerspruch unterhöhlt die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens zusätzlich. Da unbestritten ist, dass sein Name auf der
genannten Wahlliste steht, ist davon auszugehen, dass er freiwillig bei
den Parlamentswahlen 2010 kandidiert hat.
5.1.2. Selbst wenn das auf Beschwerdestufe geltend gemachte –
allerdings schwer nachvollziehbare – Ereignis vom 11. Juni 2011, wonach
Sicherheitskräfte zu seinem Wohnhaus gekommen seien und (in seiner
Abwesenheit) Fotos von seiner Frau, seinem Kind und seiner
Schwiegermutter gemacht haben, stattgefunden haben sollte, käme dies
mangels Intensität der Massnahme keiner Verfolgung gleich und es wäre
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keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch staatliche Organe
erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung durch die
Botschaft ausgesagt hatte, er und seine Familie wohnten nicht in ihrem
Haus, sondern bei einer Schwester, scheint dies zum Zeitpunkt dieser
Eingabe nicht mehr der Fall gewesen zu sein. Leben der
Beschwerdeführer und seine Familie jedoch wieder in ihrem Haus, ist
davon auszugehen, dass sich seine Furcht vor Verfolgungshandlungen
vermindert hat.
5.1.3. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, begründete
Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden Sri Lankas
glaubhaft zu machen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht zudem Verfolgung durch ihm
unbekannte Personen geltend, die nach seiner Vermutung der EPDP
oder der KarunaGruppe angehörten, beides regierungsfreundliche
paramilitärische Gruppen. Er vermutet, diese Personen suchten ihn
aufgrund seiner Mitgliedschaft in den LTTE von 1990 bis 1999 und/oder
seiner Tätigkeit als Wahlkampfhelfer für die TNA im Jahr 2005. Er habe
seine Wohnung verlassen und halte sich seit April 2010 an wechselnden
Orten versteckt auf, da unbekannte Personen immer wieder nach ihm
fragten. Zuerst seien am 6. April 2010 zwei maskierte Männer zu seinem
Haus gekommen und hätten, da er nicht zu Hause gewesen sei, seine
Frau nach ihm gefragt. Anschliessend sei er diesen beiden Männern auf
der Strasse begegnet, wo sie ihn verfolgt hätten. Er sei in einen
Einkaufsladen geflüchtet, worauf die Männer weggegangen seien. Seit
dem 14. August 2010 bekomme seine Schwiegermutter, die noch an
seinem früheren Wohnort wohne, regelmässig Telefonanrufe von
Personen, die sich nach ihm erkundigten. Die Männer kämen auch
regelmässig zu seinem Haus. Er selber sei am 6. Oktober 2010
telefonisch von einem unbekannten Anrufer aufgefordert worden, sich bei
der örtlichen Polizeistation zu melden. Er sei der Aufforderung nicht
nachgekommen. Am 19. Oktober 2010 sei seine Schwiegermutter auf
das Civil Office bestellt und zu seinem Aufenthalt befragt worden.
5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich fest, dass sich
die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Insbesondere die
Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen haben stark abgenommen.
Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die Regierung
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teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat sich die
Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt.
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nachstellungen durch
unbekannte Personen hätten im Anschluss an seine Kandidatur bei den
Parlamentswahlen im April 2010 begonnen. Seine Verhaftung und
Internierung durch die srilankische Armee sowie die Klage gegen einen
Armeeangehörigen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits über zehn Jahre,
seine politischen Aktivitäten für die TNA über fünf Jahre zurück. Auch
wenn diese Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der
Parlamentswahlen 2010 wieder bekannt geworden sein sollten, ist nicht
plausibel, dass mit der Regierung verbundene Gruppierungen nach so
vielen Jahren noch ein Interesse an seinen damaligen Aktivitäten gehabt
hätten; respektive ist es unglaubhaft, dass diese – sollten sie tatsächlich
ein Interesse am Beschwerdeführer haben – diesen nicht bereits früher,
insbesondere im Anschluss an die militärische Zerschlagung der LTTE,
gesucht hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Belege
dafür vorlegt, dass seine Vergangenheit im Rahmen der
Parlamentswahlen 2010 tatsächlich an die Oberfläche gekommen ist; es
handelt sich dabei um reine Behauptungen beziehungsweise
Vermutungen. Er macht auch nicht geltend, sich im Wahlkampf 2010
besonders exponiert zu haben und zum Beispiel den Präsidenten oder
die Art der Kriegsführung gegen die LTTE kritisiert zu haben.
5.3. Zudem handelt es sich bei den Verfolgungsmassnahmen
beziehungsweise Schikanierungen, denen der Beschwerdeführer nach
seinen Behauptungen ausgesetzt ist, um lokal begrenzte Aktionen. Auch
wenn die staatlichen Behörden Sri Lankas in gewissen Teilen des Landes
nicht konsequent gegen paramilitärische, der Regierung nahestehende
Gruppierungen vorgehen und ihr Wille, tamilische Staatsbürger zu
schützen, teilweise in Zweifel gezogen werden muss, könnte der
Beschwerdeführer sich – wie das BFM zu Recht feststellt – durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Landes der Verfolgung entziehen.
Teile der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers leben in
D._______, womit der Beschwerdeführer und seine Familie in der
Hauptstadtregion zumindest über ein rudimentäres Beziehungsnetz
verfügen, das ihnen eine Integration erleichtern würde.
6.
Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu
Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
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Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: