B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2440/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 6. April 2016 hörte die Vorinstanz ihn vertieft zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei führte er aus, er sei kurdischer Ethnie. Sein Vater sei
verstorben. Seine Mutter und fünf Geschwister lebten in B._______. Drei
Geschwister hielten sich im C._______, ein Bruder in D._______ und ein
weiterer Bruder in E._______ auf. Er habe neun Jahre lang die Schule be-
sucht. Danach habe er – ausser während des Militärdienstes – als (...) in
F._______ gearbeitet.
Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Alter
von 18 Jahren nicht zum Militärdienst gemeldet. Deshalb sei er einmal für
zwei Tage inhaftiert worden. Sein Bruder habe einen Geldbetrag bezahlt,
woraufhin er – der Beschwerdeführer – freigelassen worden sei. Nachdem
im (…) Monat 2010 eine Amnestie ausgesprochen worden sei, habe er sich
beim Rekrutierungsbüro gemeldet und sein Militärbüchlein erhalten. Vom
(…) 2010 bis zum (…) 2011 habe er Militärdienst geleistet. Er sei in
G._______ in der (…) stationiert gewesen. Nach der Grundausbildung
habe er als (...) arbeiten können. Eigentlich hätte er am (…) 2011 entlassen
werden sollen. Er sei jedoch direkt in den Reservedienst eingezogen und
dem (...) zugeteilt worden. Während des Reservedienstes sei er (…)mal
zwischen (…) und (…) inhaftiert worden, weil er (…) habe. In der Haft sei
er misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er keine weiteren
Nachteile erlitten, da sein direkter Vorgesetzter ihn beschützt habe. Als er
durch eine von einem Soldaten namens H._______ verbreitete Nachricht
erfahren habe, dass er an die (...) geschickt werde und sich an den Kampf-
handlungen sowie an (...) beteiligen müsse, sei er am (…) 2012 respektive
(…) 2012 mit zwei Kollegen desertiert. Drei Tage danach sei er in den
C._______ ausgereist. Dort habe er sich zwei Jahre und acht Monate auf-
gehalten und als (...) gearbeitet. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in
der Türkei sei er schliesslich in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
D.
Das Gericht bestätigte am 22. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR
142.31; AS 2016 3101) für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie seien unlogisch,
nicht nachvollziehbar, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, wes-
halb sich der direkte Vorgesetzte nach der (…) Haft für ihn hätte einsetzen
sollen, damit ihm – dem Beschwerdeführer – keine Nachteile drohten.
Wenn der Vorgesetzte sich tatsächlich für ihn eingesetzt hätte, sei es un-
logisch, dass er dann überhaupt inhaftiert worden sei. Zudem sei schwer
vorstellbar, dass er die (…) nie habe verlassen dürfen, obwohl ihm ange-
droht worden sei, an (...) und Kämpfen teilnehmen zu müssen. Er habe
keinen Grund nennen können, weshalb er in der (…) hätte bleiben müssen,
seine Kollegen aber an (...) und beim Trennen von Demonstranten beteiligt
gewesen seien. Weiter sei unlogisch, dass er bei der Flucht auf den Wach-
dienst eines bestimmten Freundes habe warten müssen, wenn er – der
Beschwerdeführer – (…) hätte unbemerkt flüchten können. Darüber hinaus
habe er die Änderungen betreffend den Militärdienst seit Beginn des Krie-
ges sehr allgemein beschrieben. Jemand, der nie zu Kriegszeiten im Militär
gewesen sei, hätte dies auch so berichten können. Sodann habe er den
konkreten Inhalt der Nachricht von H._______ nicht genannt, sondern sich
darauf berufen, er habe diese durch Kollegen erhalten. Seine Gedanken,
die er bei Erhalt dieser Mitteilung gehabt habe, habe er sehr allgemein und
unsubstantiiert geschildert. Auf die Aufforderung zu präzisieren oder eine
Unklarheit zu bereinigen, habe er ausweichend geantwortet. Im Weiteren
habe er sich hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) widersprüchlich geäussert.
Zu Beginn der Anhörung habe er gesagt, während des Militärdienstes nicht
mehr als (...) gearbeitet zu haben. Dagegen habe er zu einem späteren
Zeitpunkt der Anhörung mehrfach ausgeführt, im Militärdienst als (...) tätig
gewesen zu sein. Zudem habe er unterschiedliche Daten betreffend die
Desertion genannt. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel un-
tauglich. Der Urlaubsschein aus dem Jahr (…) könne leicht käuflich erwor-
ben werden. Der Auszug aus dem Zivilstandsregister stehe nicht im direk-
ten Zusammenhang mit den Asylgründen.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe bemängelt der Beschwerdeführer zunächst
in verschiedener Hinsicht die Durchführung der Befragung zur Person
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Seite 6
(BzP) und der Anhörung, namentlich die Sprache der Befragung, Verstän-
digungsschwierigkeiten, Unterbrechungen, verwirrende Befragung sowie
unvollständige Übersetzung oder Protokollierung. Damit macht er sinnge-
mäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers einzig eine vertiefte Anhörung und keine BzP stattgefun-
den hat. Insoweit trifft der Einwand nicht zu, die Befragungen seien in ver-
schiedenen Sprachen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, die Anhörung habe nicht in seiner Muttersprache Kurmanci,
sondern in nordafrikanischem Arabisch stattgefunden. Zu Beginn der An-
hörung gab der Beschwerdeführer indes zu Protokoll, dass er zwar besser
Kurmanci spreche, aber seine Arabischkenntnisse ebenfalls ausreichend
seien, um das Gespräch ohne Probleme durchführen zu können (vgl. SEM-
Akte A7/22 F6 f.). Zudem gab er an, die Dolmetscherin gut zu verstehen
(vgl. a.a.O. F1). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch keine Hinweise für all-
fällige Verständigungsschwierigkeiten, Missverständnisse oder Überset-
zungsfehler entnehmen. Im Rahmen der Rückübersetzung hatte er zudem
die Möglichkeit, allfällige Ungereimtheiten anzusprechen und Korrekturen
anzubringen. Diese hat er auch genutzt (vgl. a.a.O. F33, F66 f., F103,
F119, F123, F134 f., F157, F164 sowie S. 19). Darüber hinaus hat er am
Ende der Anhörung bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll Satz für
Satz vorgelesen, es in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden
und vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (vgl.
a.a.O. S. 19). Ebenfalls ist aus dem Protokoll nicht erkennbar, dass der
Beschwerdeführer nur mit vielen Unterbrüchen und nicht frei hat sprechen
dürfen. So wurde ihm auch insbesondere Gelegenheit gegeben, seine
Asylgründe in einem freien Bericht zu schildern. Darauf aufbauend stellte
der Befrager ergänzende Fragen (vgl. a.a.O. F55 ff.). Die beiden zur Be-
obachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesenden Hilfs-
werksvertretungen haben in ihrem Bericht ebenfalls keine Beanstandun-
gen zur Durchführung der Anhörung festgehalten. Aus dem Unterschriften-
blatt einer Hilfswerksvertretung geht vielmehr hervor, dass bei der Anhö-
rung ein angenehmes Klima geherrscht habe und die Fragen zielgerichtet
gewesen seien (vgl. a.a.O. Anhang «Unterschriftenblatt der Hilfswerksver-
tretung»). Insgesamt gehen die Einwände des Beschwerdeführers zur An-
hörung fehl.
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Seite 7
7.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, die
Vorinstanz habe die geltend gemachten Fluchtgründe zu Unrecht als un-
glaubhaft beurteilt und damit Bundesrecht verletzt.
7.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den mehrmaligen Inhaftierungen während des
Militärdienstes unsubstantiiert, mithin unglaubhaft, ausgefallen sind (vgl.
SEM-Akte A7/22 F96 ff.). Das Argument, wonach er bei den (…) Inhaftie-
rungen während des Militärdienstes noch nicht auf den Schutz des direkten
Vorgesetzten habe zählen können, da er bei seinen Inhaftierungen im Mi-
litärdienst noch nicht als (...) gearbeitet habe, überzeugt nicht. Dieses geht
bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, hätte er dann doch nur vom (…) 2012
bis (…) 2012 als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer machte aber an-
lässlich der Anhörung geltend, nach Absolvierung der Grundausbildung
habe er bis zur Entlassung aus dem obligatorischen Dienst als (...) gear-
beitet (vgl. SEM-Akte A7/22 F56). Zudem gab er an, bereits im (…) 2012
bei der (…) Inhaftierung vom Schutz seines direkten Vorgesetzten profitiert
zu haben, habe dieser doch verhindert, dass er – der Beschwerdeführer –
ins Gefängnis I._______ verlegt wurde (vgl. SEM-Akte a.a.O. F103 und
F92 sowie Korrektur Rückübersetzung S. 19).
7.4 Betreffend die Beurteilung der Desertion ist darauf hinzuweisen, dass
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz ge-
bunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus an-
deren Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubsti-
tution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019,
N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3
(siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
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gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien er-
wog das Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Ar-
mee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschlies-
sen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde
und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, seien
seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch
von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3,
E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genann-
ten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, wel-
cher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie
entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im sy-
rischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn
zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht da-
von auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das
heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender
Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe
droht (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1).
7.6 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Ver-
folgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG
gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Desertion ausgegangen würde, kann aus diesem
Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ge-
schlossen werden. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht,
welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 AsylG schliessen lassen. Insbesondere sind die vorgebrachten (…)
Inhaftierungen während des Militärdienstes als unglaubhaft (vgl. vorste-
hend E. 7.3) zu betrachten. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit
der Glaubhaftigkeit der Desertion verhält, offen bleiben.
7.7 Weiter geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, inwiefern
die Vorinstanz das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig
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geprüft habe und sich auf Mutmassungen und Spekulationen stützen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
7.8 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 10
10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef