Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2441/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. August 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme
aus B._______ (C._______) und lebe heute in D._______. Im Jahre 2006
sei sie von einer unbekannten Person im Tarnanzug aufgesucht und der
Spionage für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt
worden. Sie sei aufgefordert worden D._______ zu verlassen. Am 2.
März 2008 sei sie in einem Drohbrief des Tamil Movement aufgefordert
worden, D._______ zu verlassen. Einen Monat später habe sei einen
weiteren Drohbrief erhalten, in welchem von ihr die Bezahlung von 200
000 srilankische Rupien verlangt worden seien. Erneut sei sie
aufgefordert worden, ihren Wohnort zu verlassen. Am 15. April 2008 habe
die Polizei ihr Haus durchsucht und sie mit auf den Posten genommen.
Noch am gleichen Abend sei sie freigelassen worden. Sie habe sich an
das UNHCR, die Sri Lankan Human Rights Commission und das
Committee of the Red Cross (ICRC) gewendet und um Schutz ersucht.
Diese hätten ihr indes nicht helfen können. Am 22. April 2008 sei sie auf
dem Nachhauseweg von einer unbekannten Person bedroht und wieder
aufgefordert worden, D._______ zu verlassen. Wieder habe sie sich an
die vorgenannten Non Government Organisations gerichtet, welche ihr
geraten hätten, nicht in D._______ zu bleiben. Ihr Leben und dasjenige
ihrer Familie sei in Gefahr.
B.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 30.
September 2008 ihre Antwort ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen
ihre bisherigen Vorbringen.
D.
Am 17. November 2008 überwies die Botschaft das Dossier der
Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper
Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden
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Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
werde auf eine Anhörung verzichtet, da die Aussagen der
Beschwerdeführerin keine hinreichenden Hinweise auf die Gründe und
die Ursachen der Behelligungen enthalten würden. Zudem würden ihre
Aussagen als übersteigert erscheinen.
E.
Am 1. Mai 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Botschaft
und machte geltend, sie und ihre Familie würden im Versteckten leben.
Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen, da sie Angst habe, ihre
Kinder könnten entführt werden. Sie und ihre Familie könnten nicht weiter
hier leben.
F.
Mit Schreiben vom 9. August 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den
Sachverhalts als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann
setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme bezüglich ihrer aktuellen Situation sowie dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid.
G.
Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin am 4.
Oktober 2010 und führte aus, sie habe zahlreiche anonyme Drohanrufe
erhalten. Am 22. August 2008 sei sie von einer unbekannten,
bewaffneten Gruppe entführt und gleichentags freigelassen worden.
H.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 leitete die Botschaft
die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
I.
Mit Eingabe vom 1. April 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
19. April 2010) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 29. April 2011 beim Gericht ein.
J.
Im Rahmen des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin als
Beweismittel – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, eine Karte von
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Human Rights Commission of Sri Lanka, ein undatiertes Schreiben von
E._______, eine Seite einer Zeitung, ein Schreiben des F._______ vom
1. April 2008, ein Schreiben von 2. April 2008 und ein Briefumschlag zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
2.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin
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davon auszugehen, dass die am 19. April 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
3.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
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oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g., die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
7.
7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, gemäss der
schweizerischen Asylpraxis sei vergangene Verfolgung nur dann
beachtlich, wenn sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Beschwerdeführerin
begründe ihr Gesuch mit Vorkommnissen, welche sich in den Jahren
2006 bis 2008 zugetragen hätten. Diese würden somit zum heutigen
Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Was
sodann die Bedrohung und Erpressung durch unbekannte Personen
anbelange, so handle es sich dabei um eine Verfolgung durch Dritte. Da
der srilankische Staat gegenwärtig als schutzfähig gelte, habe die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden,
um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Deshalb und weil
die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des srilankischen Staats schliessen liesse, seien die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant.
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7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie und ihre Familie würden immer wieder von Unbekannten bedroht.
Ihnen werde vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Sie alle würden
in Angst leben.
7.3. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die allgemeine Situation für
die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs schwierig war und der Beschwerdeführer dabei
Schweres erlebt hat. Allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus-
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
in den vergangenen fast drei Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art.
3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in Sri
Lanka, keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen
Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung zu schliessen.
Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert
darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die
Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
7.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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