B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2441/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Einspracheentscheid des SEM vom 20. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C)
ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2013 an die Schweizerische
Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) für seine aus Syrien stam-
menden Verwandten, darunter die Tochter seiner Schwester, B._______,
und deren Familie (Ehemann und Kinder) gestützt auf die Weisung vom 4.
September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa
für syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) um Erteilung
von Schengenvisa zwecks Einreise in die Schweiz.
A.b Mit Formularentscheid vom 10. Dezember 2013 verweigerte die Bot-
schaft die Ausstellung von Visa betreffend die Nichte des Beschwerdefüh-
rers und deren Familie.
A.c Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer Einspra-
che gegen die Verweigerung der Visa.
A.d Am 7. Februar 2014 teilte das BFM dem Schweizerischen Roten Kreuz
(SRK) mittels E-Mail unter anderem mit, die Nichte des Beschwerdeführers
und deren Familie würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Be-
suchervisums gestützt auf die Weisung Syrien nicht erfüllen, da sie nicht
zum Kreis der Begünstigten gehören würden.
Mit E-Mail vom 26. März 2014 führte das BFM gegenüber dem SRK aus,
mit der E-Mail vom 7. Februar 2014 sei das Verfahren abgeschlossen wor-
den. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten nur die Möglichkeit,
ein neues Gesuch um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein-
zureichen.
B.
B.a Am 19. Juni 2014 reichten die Verwandten des Beschwerdeführers bei
der Botschaft Gesuche um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitä-
ren Gründen ein.
B.b Mit Formularentscheid vom 9. September 2014 lehnte die Botschaft
die Gesuche ab.
B.c Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 6. Oktober
2014 an die Vorinstanz, die die Einsprache mit Verfügung vom 25. Novem-
ber 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7552/2014 vom 27. Januar
2015 gut. Es hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das SEM an,
das Verfahren betreffend das Gesuch um Ausstellung von Einreisevisa ge-
stützt auf die Weisung Syrien weiterzuführen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Einspracheverfah-
ren gegen die Verweigerung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung Sy-
rien sei mit der E-Mail des SEM vom 7. Februar 2014 nicht rechtsgültig
abgeschlossen worden, sondern weiterhin vor der Vorinstanz hängig. Bei
dieser Sachlage habe das SEM aufgrund der zeitlichen Vorrangigkeit zu-
nächst über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014
zu befinden, bevor es, allenfalls, die Gewährung von Einreisevisa gestützt
auf die Gesuche vom 19. Juni 2014 zu prüfen habe.
C.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es erwäge eine Ablehnung der Einsprache vom 9. Januar 2014, da
seine Nichte und deren Familie von der Weisung Syrien nicht erfasst seien.
Auch die Einsprache vom 6. Oktober 2014 sei mutmasslich abzulehnen,
weil weder die Voraussetzungen für ein ordentliches Visum (Wiederaus-
reise nicht gesichert) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt der Ver-
wandten in sicherem Drittstaat) erfüllt sein dürften.
D.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. März 2015 dahinge-
hend vernehmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa ge-
stützt auf die Weisung Syrien erfüllt seien. Die Weisung beziehe sich unter
anderem auf Geschwister und deren Kernfamilie, weshalb seine Nichte
und deren Familie zum Kreis der Begünstigten gehören würden. Er habe
den Nachweis erbracht, dass über Gesuche vieler anderer Nichten und
Neffen von in der Schweiz lebenden Personen syrischer Herkunft positiv
entschieden worden sei. Er selbst habe Nichten und Neffen, deren Gesu-
che gutgeheissen worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese
Praxis bei der letzten Nichte geändert worden sein sollte. Nach der Bom-
bardierung des Wohnhauses seiner Nichte B._______ habe diese mit ih-
rem Mann und ihren Kindern bei seiner Mutter gelebt. Es bestehe mithin
eine besondere Beziehung zwischen der Gesamtfamilie, die sich mittler-
weile mit Ausnahme seiner Schwester und deren Mann (Eltern von
B._______) in der Schweiz aufhalte, und B._______, die mit ihrer Familie
in der Türkei ein isoliertes Leben führe. In diesem Zusammenhang sei auf
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den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gleichbehandlungsgebot
zu verweisen.
Betreffend die Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sei anzumerken,
dass es in Syrien keine schweizerische Vertretung mehr gebe, weshalb alle
Personen zur Beantragung von Visa in ein Drittland reisen müssten. Dies
habe zur Folge, dass keine aus Syrien stammende Person die Chance auf
ein humanitäres Visum habe, was wohl nicht im Sinne der Bestimmungen
über humanitäre Visa sein dürfte.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – wies das
SEM die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014 und
vom 6. Oktober 2014 ab.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. April 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Besuchervisa zu erteilen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sechs durch
die Schweiz für seine Familienangehörigen ausgestellte Laissez-Passer
sowie einen fremdsprachigen Registerauszug (alles in Kopie) zu den Ak-
ten.
G.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstel-
lenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49 vwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Ver-
fahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
(SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Be-stimmun-
gen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
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Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (wie bspw. Syrien), sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht
befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines
Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
– namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art.
14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. Sep-
tember 2009, S. 1-58).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche be-
stimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienan-
gehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29. November
2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die
Weisung Syrien durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger
Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den
ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen
zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung
könne ein humanitäres Visum beantragt werden.
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Ent-
scheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
der beantragten Visa nicht erfüllt seien.
Die Weisung Syrien komme auf die Gesuchstellenden nicht zur Anwen-
dung, weil die Nichte des Beschwerdeführers nicht zum begünstigten Per-
sonenkreis gehöre. Der Umstand, dass es im Zuge der Umsetzung der
Weisung, welche die Behandlung von mehreren tausend Verfahren nach
sich gezogen habe, zu einzelnen Abweichungen gekommen sein könnte,
sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheb-
lich; es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Im Übrigen würden keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV
als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen ei-
nes Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Per-
son müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Befinde sich eine Person in
einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe. Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Grün-
den unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die Bewilligung der Ein-
reise im vormaligen Auslandverfahren (vgl. aArt. 19 f. AsylG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstel-
lende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben
belegen können. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete,
unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellen-
den in der Türkei zu entnehmen. Obgleich die Lebensumstände in der Tür-
kei schwierig seien, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische
Flüchtlinge dort hinreichend Schutz vor Verfolgung finden würden, so dass
ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden nicht zwingend erfor-
derlich sei. In der Türkei sei die Grundversorgung gewährleistet und der
Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Zu-
dem drohe den Gesuchstellenden in der Türkei keine Abschiebung nach
Syrien. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie
sich an die lokalen Behörden, das Hochkommissariat für Flüchtlinge der
Vereinten Nationen (UNHCR), den türkischen roten Halbmond oder andere
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vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Es sei ihnen insbesondere zu-
zumuten, sich beim UNHCR zu registrieren, um die gegebenenfalls not-
wendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resett-
lementprogramme anzumelden. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der
Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr
ausreichen und auch anderweitig keine Unterstützung erhältlich sein, dürfe
davon ausgegangen werden, dass sie mit einer minimalen finanziellen Un-
terstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Die
Unmöglichkeit der Gesuchseinreichung in Syrien ändere schliesslich nichts
am Umstand, dass die Gesuchstellenden sich nunmehr in einem Drittstaat
aufhalten würden, wo sie nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben
gefährdet seien.
Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt nicht in Betracht, da die Gesuchstellenden
eine fristgerechte Ausreise nach einem höchstens drei Monate dauernden
Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum offensichtlich nicht bele-
gen könnten.
Zusammenfassend würden die Gesuchstellenden die Voraussetzungen
zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen, weshalb die Botschaft de-
ren Ausstellung zu Recht verweigert habe und die Einsprachen abzuwei-
sen seien.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, die Voraussetzungen für die erleichterte Visumsertei-
lung im Rahmen der Weisung Syrien seien entgegen der Darlegung des
SEM erfüllt. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um seine Nichte be-
ziehungsweise die Enkelin seiner sich mittlerweile in der Schweiz aufhal-
tenden Mutter und deren Kernfamilie. Somit falle sie unter Ziff. 1 Bst. a
erster (Verwandte in absteigender Linie und deren Kernfamilie) und zweiter
(Geschwister und deren Kernfamilie) Punkt der Weisung Syrien. Die Erläu-
terungen zur Weisung gingen nicht beziehungsweise nur am Rande darauf
ein, wie die Umschreibungen in der Weisung konkret auszulegen seien.
Aufgrund der Praxis würden auch Neffen und Nichten darunterfallen. Die
eingereichten Laissez-Passer würden belegen, dass die Vorinstanz für
sechs seiner Nichten und Neffen (Kinder seines Bruders) positive Ent-
scheide gefällt habe. Die Abweisung der Einsprache sei willkürlich erfolgt,
da das SEM nach Zufall entscheide, wer in den Genuss der erleichterten
Visumserteilung komme und wer nicht. Zudem sei das Verfahren unver-
hältnismässig verzögert worden und mit dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm
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und der Vorinstanz sowie der Gutheissung der Gesuche für seine übrigen
Verwandten sei bei ihm die berechtigte Annahme erzeugt worden, die Ge-
suchstellenden würden in den Genuss der erleichterten Visa kommen.
Deshalb habe er es über längere Zeit hin unterlassen, andere Wege zu
suchen, um seinen Angehörigen in der Türkei aus ihrer Notlage herauszu-
helfen. Es werde überdies bestritten, dass es sich bei der Gutheissung von
Gesuchen von Nichten und Neffen von Antragstellern um fälschlicherweise
ergangene Einzelfälle handle. Es müsse ihm somit das Recht auf Gleich-
behandlung im Unrecht gewährt werden. Schliesslich handle es sich bei
seiner Nichte um das letzte verbliebene Familienmitglied, so dass sich fi-
nanzielle Bedenken der Behörden in Grenzen halten dürften.
Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines humani-
tären Visums als erfüllt zu betrachten. Seine Nichte habe Syrien mit ihrer
Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen, insbesondere
der Bombardierung ihrer Wohnung, verlassen und halte sich seither in der
Türkei auf. Er habe ausreichend dargelegt, dass sie in Syrien unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben bedroht sei. Es sei zu befürchten, dass
sich Anschläge wie die Zerstörung der Wohnung im Falle der Rückkehr
nach Syrien wiederholen würden. In der Türkei hätten die Gesuchstellen-
den sodann keinen Aufenthaltsanspruch; sie würden sich illegal im Dritt-
staat aufhalten. Die Kinder erhielten keine Schulbildung und medizinische
Versorgung und eine Unterkunft würde nicht bereitgestellt. Die Aufnahme-
kapazitäten der Türkei seien mittlerweile überstrapaziert. Seine Nichte und
deren Familie lebten in ständiger Angst um ihre Existenz. Zudem würden
sie unter der Trennung von ihren Angehörigen in der Schweiz leiden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz die Anwend-
barkeit der Weisung Syrien auf die Gesuchstellenden zu Recht verneinte.
Der Beschwerdeführer lud seine Verwandten rechtzeitig vor der Aufhebung
der Weisung in die Schweiz ein, weshalb deren Anwendbarkeit grundsätz-
lich möglich wäre. Indes gehören die Gesuchstellenden nicht zum Adres-
satenkreis der Weisung. Dieser ist – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde – hinreichend klar umschrieben. Von der Weisung erfasst sind
Mitglieder der Kernfamilie (definiert als "Ehegatten und Kinder bis 18
Jahre"), Verwandte in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kin-
der über 18 Jahre, Enkelkinder) und ihre Kernfamilie sowie Geschwister
und deren Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen, die in der
Schweiz mit B-oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden
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sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Zudem müssen die begünstigten Per-
sonen bei der Gesuchseinreichung in Syrien wohnhaft gewesen sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten aufgehalten haben
und erst nach dem Ausbruch der Krise im März 2011 in eines dieser Länder
gereist sein. Sie dürfen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsrege-
lung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Tochter der Schwester
des Beschwerdeführers und deren Kernfamilie. Nachdem seine Nichte
volljährig ist und deshalb nicht mehr als Mitglied der Kernfamilie der
Schwester des Beschwerdeführers gilt, fällt sie nicht unter Ziff. I Bst. a drit-
ter Punkt der Weisung. Die Berufung auf Ziff. I Bst. a zweiter Punkt der
Weisung gestützt auf die zwischenzeitliche Einreise ihrer Grossmutter (der
Mutter des Beschwerdeführers) schlägt fehl, weil die Grossmutter erst nach
der Aufhebung der Weisung in die Schweiz einreiste und überdies nicht
über einen der benötigten Aufenthaltstitel verfügt. Die Gesuchstellenden
sind von der Weisung Syrien mithin nicht erfasst.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe in anderen Fällen
auch Nichten und Neffen von in der Schweiz lebenden Antragstellern ge-
stützt auf die Weisung Einreisevisa erteilt, weshalb auch seine Verwandten
Anspruch auf Bewilligung der Einreise hätten, kann nicht gehört werden.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in einigen Fällen, darunter auch volljährige
Nichten und Neffen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (die jedoch
allesamt gemeinsam mit ihren Eltern, das heisst den Geschwistern des Be-
schwerdeführers beziehungsweise dessen Ehefrau, um Bewilligung der
Einreise ersuchten), die Einreise gestützt auf die Weisung bewilligte. Aus
diesen Einzelkonstellationen kann jedoch nicht auf eine gefestigte wei-
sungswidrige Behördenpraxis geschlossen werden. Für die Gesuchstellen-
den besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Aus
der Dauer der Behandlung des Gesuchs der Nichte und der Gutheissung
der Gesuche seiner übrigen Verwandten (Mutter sowie Geschwister des
Beschwerdeführers und deren Familien) kann der Beschwerdeführer so-
dann kein begründetes Vertrauen darin ableiten, dass auch das Gesuch
der Nichte gutgeheissen werde.
6.2 Im Übrigen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des
angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen
zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für
die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Das
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SEM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Aus-
reise aus Syrien in der Türkei Schutz vor den Kriegswirren gefunden ha-
ben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort in naher
Zukunft eine Ausschaffung nach Syrien droht. Das Gericht verkennt nicht,
dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Indes
wird die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und vor Ort sind ne-
ben den türkischen Behörden verschiedene Hilfsorganisationen tätig, an
die sich die Gesuchstellenden im Bedarfsfall wenden können. Sie sind so-
mit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich mit Blick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge in
der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine
konkrete, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden
aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft sowie der früheren Tätigkeit des
Ehemannes der Nichte des Beschwerdeführers als (...) der syrischen Ar-
mee ist sodann nicht ersichtlich.
Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die
Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi