Abtei lung V
E-244/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-244/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Oktober 2008 verliess, am 17. November 2008 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 28. November 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und
seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass das BFM am 11. Dezember 2008 eine Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person ausführte, er sei als
Sohn nigerianischer Eltern in Äquatorialguinea (Malabo) geboren, wo
er bis zu seiner Ausreise auch gelebt und sechs Jahre lang die Schule
besucht habe,
dass seine Mutter im Jahre 2006 und sein Vater im Oktober 2008 ge-
storben seien,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Naturarzt gewesen und
habe den Göttern gedient,
dass ihm von seinem Vater gezeigt worden sei, wie den Göttern ge-
dient werde,
dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge habe antreten
sollen, was er indessen verweigert habe, zumal er beispielsweise, falls
die Götter menschliches Blut gebraucht hätten, kleine Kinder hätte um-
bringen müssen, um den Göttern deren Blut darreichen zu können,
dass er wegen seiner Weigerung von Freunden seines Vaters gesucht
worden sei, welche ihm ausrichten liessen, dass die Götter böse auf
ihn seien und dass er sterben werde, falls er den Göttern nicht diene,
dass er in der Nacht auch vom Geist seines verstorbenen Vaters in der
Gestalt eines grossen Vogels heimgesucht worden sei,
dass er befürchtet habe, entweder von den Göttern oder den Freunden
seines Vaters getötet zu werden,
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dass er sich deswegen zu einem Kirchenmann geflüchtet habe, wel-
cher ihm zur Ausreise geraten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am 8. Ja-
nuar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren sei,
dass die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender
Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
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den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass ihm angesichts seines interkontinentalen Reisewegs nicht ge-
glaubt werden könne, ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz ge-
langt zu sein,
dass unplausibel sei, dass er seine nigerianischen Pass zu Hause ge-
lassen habe anstatt damit auszureisen, zumal er keine Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt habe,
dass sodann auch seine Aussagen über seine Reise stereotyp und un-
substanziiert ausgefallen seien,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er es durch diese Unterlassung auch versäumt habe, seine Her-
kunft zu beweisen,
dass ihm aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidriger biografi-
scher und länderspezifischer Angaben die geltend gemachte Herkunft
aus Äquatorialguinea nicht geglaubt werden könne,
dass aufgrund des Umstands, dass er angegeben habe, nigerianischer
Staatsbürger zu sein, vielmehr davon auszugehen sei, dass er bis zu
seiner Ausreise in Nigeria gelebt habe,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass nicht geglaubt werden könne, dass er in Äquatorialguinea aufge-
wachsen und äquatorialguineischer Staatsangehöriger sei und dort
gelebt habe,
dass daher auch seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass die geltend gemachten Ereignisse zudem asylrechtlich nicht rele-
vant seien, zumal er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und dorthin zurück-
kehren könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gehaltenen Beschwerde
geltend macht, er riskiere bei einer Rückkehr Schaden an Leib und Le-
ben zu nehmen,
dass die Vorinstanz übersehe, dass eine Gefährdung an Leib und Le-
ben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass in Bezug auf allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in sei-
nen Aussagen zu berücksichtigen sei, dass er ein junger Mann sei,
welcher sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Si-
tuation befunden habe,
dass die Vorinstanz übersehe, dass beinahe täglich Afrikaner ohne
rechtsgenügliche Dokumente an den Küsten Europas strandeten,
dass der Beschwerdeführer seitens seines Rechtsvertreters auf die
Wichtigkeit von Identitätsdokumenten aufmerksam gemacht und ange-
wiesen worden sei, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in
Bern in Verbindung zu setzen,
dass der generellen Feststellung der Vorinstanz, wonach die politische
Situation im Heimatland eine Rückkehr erlaube, zu widersprechen sei,
zumal Nigeria ein wirtschaftlich unterentwickeltes, ethnisch und religi-
ös zerrissenes, korruptes und zutiefst undemokratisches Land sei,
dass schliesslich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Pidgin-
englisch in Äquatorialguinea als Umgangssprache gesprochen werde,
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dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mit einem
pauschalen Hinweis auf den Umstand begnügt, dass beinahe täglich
Afrikaner ohne rechtsgenügliche Dokumente an den Küsten Europas
strandeten, ohne indessen auf die Vorhalte in der angefochtenen Ver-
fügung konkret und detailliert einzugehen,
dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6
und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich
mit einer sinngemässen Wiederholung der zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung be-
gnügt, er sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
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dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch dem Vorhalt in der Ver-
fügung nicht widerspricht, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein
und – entgegen seinen Vorbringen bei der Vorinstanz – bis zu seiner
Ausreise dort gelebt zu haben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Nigeria keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner
Gewalt besteht,
dass der Beschwerdeführer jung sowie gemäss Aktenlage gesund ist
und gemäss eigenen Angaben sechs Jahre die Schule besucht hat,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) per Kurier
- D._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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