Abtei lung V
E-2442/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2442/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. November
2007 Georgien auf dem Landweg verliess und am 14. November 2007
illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 17. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 18. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, im Jahre 2000 sei sein Onkel von Unbekannten er-
mordet worden, welche bei diesem von ihm veruntreutes Geld zu fin-
den hofften,
dass vermutlich aus dem gleichen Grund im Juli 2001 sein Vater er-
mordet worden sei,
dass er und seine Mutter nach einem Wohnortwechsel nach Tiflis er-
fahren hätten, dass in ihr früheres Haus eingebrochen worden sei,
dass er einige Monate später von seiner Mutter in ein Kinderheim ge-
bracht worden sei, während seine Mutter und seine Schwester nach
Russland ausgereist seien,
dass er anfangs Juli 2002 und wiederum im September/Oktober 2002
wegen der Geldsumme von Unbekannten entführt und jeweils miss-
handelt worden sei, da er keine Auskunft über den Verbleib des Geldes
habe geben können,
dass er sich darauf noch einige Wochen im Kinderheim aufgehalten
habe, bevor er bei Freunden in Tiflis untergekommen sei,
dass er in der Folge einige Jahre in einem Kloster gelebt habe,
dass er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, letzt-
mals im November 2007,
dass er sich in letzter Zeit im Kloster nicht mehr hinreichend geschützt
gefühlt habe und sich aufgrund ihm drohender Lebensgefahr zur Aus-
reise aus seinem Heimatland entschlossen habe,
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dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde zu den Akten gab,
einer schriftlichen Aufforderung zur weiteren Papierbeschaffung innert
48 Stunden jedoch nicht nachgekommen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 3. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei kein rechtsgenügli-
ches Dokument, da sie insbesondere keinen eindeutigen Rückschluss
auf die Identität des Inhabers zulasse und Dokumente dieser Art nicht
fälschungssicher seien,
dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht habe,
dass die diesbezüglichen stereotypen und unsubstanziierten Erklärun-
gen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig und die von ihm geschil-
derten Reiseumstände, wonach er die ganze Reise aus Georgien bis
in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere zurückgelegt haben soll,
nicht glaubhaft seien,
dass auf die weitere, diesbezüglich zu bestätigende, Begründung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sach-
verhalt offensichtlich unglaubhaft erscheine, da seine Aussagen betref-
fend seine angebliche Verfolgung durch die unbekannten Drittpersonen
widersprüchlich und realitätsfremd seien und die Vorinstanz die ent-
sprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete,
dass die Vorinstanz zudem Vorbringen zu zentralen Sachverhaltsele-
menten als nur sehr vage und unsubstanziiert dargelegt erkannte und
wiederum die entsprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren seine angeblichen Teilnahmen
an Demonstrationen vom Herbst 2007 sowie das Eindringen eines Un-
bekannten in seine Klosterzelle im September 2007 erstmals anläss-
lich der Bundesanhörung erwähnt habe, jedoch hätte erwartet werden
dürfen, dass er diese Ereignisse, die unmittelbar zu seiner Ausreise
aus seinem Heimatland geführt hätten, bei der Erstbefragung zumin-
dest ansatzweise vorgebracht hätte,
dass somit davon auszugehen sei, er habe den Sachverhalt nachträg-
lich erweitert und angepasst,
dass es auch unglaubhaft erscheine, wenn sich die unbekannten Drit-
ten wegen des Geldes an einen damals Elfjährigen gerichtet und sich
nicht an seine Mutter gehalten hätten, die gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers seltsamerweise verschont geblieben sei,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
zwingend davon auszugehen sei, dass er den behaupteten Sachver-
halt nicht selbst erlebt habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Prüfung, ob
sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) berufen könne, vorliegend
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nicht einzugehen ist, da er gemäss den eigenen Angaben und den An-
gaben in der Geburtsurkunde inzwischen volljährig ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 (vom BFM
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt und beantragt, es sei ihm
einige Monate Zeit einzuräumen, um über eine Vertrauensperson in
Georgien seine Identitätspapiere und den Zeitungsartikel über den Un-
glücksfall seiner Familie nachzureichen und dann das Asylgesuch
noch einmal von Neuem zu beurteilen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe anlässlich
des vorinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt, die
Wahrheit seines Problems zu beweisen und ihn in Georgien der Tod
erwarte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass ebenso zumindest im heutigen Zeitpunkt offensichtlich einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in
wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass der Antrag des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur
Beibringung von Identitätspapieren und eines Zeitungsberichtes aus
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Georgien abzuweisen ist, zumal er seit Einreichung des Asylgesuches
am 14. November 2007 mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht auf-
merksam gemacht worden ist und eine nachträglich Beibringung eines
rechtsgenüglichen Identitätspapieres am vorliegenden Entscheid
nichts zu ändern vermöchte,
dass er zudem in der Rechtsmitteleingabe nicht nachvollziehbar be-
gründet, weshalb es ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte
möglich sein sollen, den geltend gemachten Sachverhalt hinreichend
glaubhaft zu erstellen,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das vorinstanzliche Ver-
fahren in irgendeiner Richtung nicht verfahrens- und rechtskonform er-
scheinen würde,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine
Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- vollumfänglich ge-
deckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss
vollumfänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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