Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2442/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).
E-2442/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 an die
Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch stellte und dabei vortrug,
sein Leben in der Ostprovinz von Sri Lanka sei in Gefahr, nachdem er
durch paramilitärische Gruppierungen bedroht worden sei,
dass er namentlich von Rebellengruppen gesucht werde, welche ihn
entführen wollten, weshalb er nur im Versteckten leben könne,
dass er und seine in B._______ (Ostprovinz) lebende Familie durch die
militärischen Offensiven Nachteile erlitten hätten, indem namentlich ihr
Haus in B._______ vom Militär besetzt worden sei, weshalb sie nach
C._______ (Ostprovinz) hätten umsiedeln müssen,
dass seine Familie nach der Umsiedlung nach C._______ (Ostprovinz) im
Dezember 2004 vom Tsunami betroffen worden sei,
dass der Beschwerdeführer ein Mal von den srilankischen
Sicherheitskräften verhaftet und nach einem entsprechenden Verhör
freigelassen worden sei,
dass er sich nach den erlittenen Behelligungen seitens paramilitärischer
Streitkräfte in D._______ (Grossraum Colombo) versteckt aufgehalten
habe, wo er wiederum von Paramilitärs gesucht werde,
dass seine Eltern bedroht und dabei aufgefordert würden, den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben,
dass der Beschwerdeführer daher die Schweiz um Schutzgewährung
ersuche,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. April 2009 aufforderte, detaillierte Informationen und
gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen,
ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2009 ergänzend
ausführte, er werde von den Paramilitärs von Karuna gesucht, welche in
regelmässigen Abständen seine Familie aufsuchen und den Vater
bedrohen würden,
E-2442/2011
Seite 3
dass die Paramilitärs beabsichtigten, ihn – den Beschwerdeführer –
zwangsweise zu rekrutieren, und ihn entführen oder töten würden, falls er
sich widersetze,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo mit Begleitschreiben vom
10. Juni 2009 dem BFM die Verfahrensakten überwies und dabei
festhielt, die Botschaft habe keine Möglichkeit, jede asylsuchende Person
zu befragen,
dass das vorliegende Asylverfahren einem "Screening" unterworfen
worden sei,
dass dieses Screeningprozedere ergeben habe, dass einerseits – vom
Beschwerdeführer – keine Todesdrohungen im letzten Jahr vorgetragen
worden und andererseits – in den Akten – keine hinreichenden
Informationen hinsichtlich der Gründe für die Bedrohungslage enthalten
seien, weshalb keine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt
worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 ausführte, er
sei am 9. Juni 2009 zu Hause von bewaffneten Männern gesucht und
sein Vater sei bedroht worden,
dass sein Vater den bewaffneten Männern gegenüber angegeben habe,
der Beschwerdeführer halte sich zu Studienzwecken in E._______ auf,
wobei der Vater gleichzeitig zugesichert habe, die Wohnadresse des
Beschwerdeführers mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 21. Oktober
2009 ergänzend vortrug, er sei vor zwei Wochen (anfangs Oktober 2009)
wiederum zu Hause gesucht worden, und er gleichzeitig um die
Durchführung einer möglichst bald anzusetzenden Befragung ersuchte,
dass die Schweizer Botschaft die beiden Eingaben des
Beschwerdeführers vom 18. Juni und 21. Oktober 2009 dem BFM
überwies,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 festhielt, der
Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des
Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung
des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
E-2442/2011
Seite 4
dass das BFM weiter festhielt, das Bundesamt gedenke nach Prüfung der
Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen,
und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme
einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 ausführte,
er halte sich immer noch versteckt in Colombo auf, nachdem er in
F._______ (Ostprovinz) von bewaffneten Männern der Karuna-
respektive der Pillaiyan-Gruppe nach wie vor gesucht werde, und
gleichzeitig festhielt, er hoffe auf die Durchführung einer Anhörung,
dass aus den – vom BFM nicht paginierten – vorinstanzlichen
Verfahrensakten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrere
fremdsprachige (teils englischsprachige, teils anderssprachige)
Dokumente zu den Akten reichte, deren Inhalt nicht übersetzt worden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 – dem Beschwerdeführer
gemäss srilankischem Rückschein am 25. März 2011 eröffnet – die
Einreise des Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch
ablehnte,
dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM erachte die
Aktenlage auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers
als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf die Durchführung einer
Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 grundlegend
verändert und der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen
habe,
dass namentlich die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu der die
Gruppen von Karuna und Pillaiyan gehörten, sich mittlerweile als
politische Partei etabliert habe und nicht mehr als militante Gruppierung
agiere,
dass die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen
oder Organisationen nicht mehr unterstützten und davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer habe zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP
keine Verfolgungen mehr zu befürchten,
dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar weiterhin
betätigen würden, die entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
indessen von den staatlichen Behörden geahndet würden,
E-2442/2011
Seite 5
dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer kurzzeitigen
Inhaftierung zu Befragungszwecken persönlich keine Probleme mit den
srilankischen Behörden geltend gemacht habe, weshalb keine Hinweise
vorlägen, die auf eine Schutzunwilligkeit der srilankischen Behörden
hindeuten würden,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in Colombo aufhalte und bisher
keine dortigen Schwierigkeiten vorgetragen habe, weshalb er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers vom
Bürgerkrieg und vom Tsunami in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die
allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen
Lebensbedingungen in Sri Lanka betreffe, welche keinen Grund für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellten, woran auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Colombo: 19. April 2011)
sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, die Mitglieder
der Pilliyan- und der Karuna-Gruppen würden nach wie vor junge Männer
rekrutieren und an Personen, die ihnen entgangen seien, Rache nehmen,
weshalb sich der Beschwerdeführer immer noch in Colombo versteckt
aufhalten müsse,
dass im Osten von Sri Lanka Razzien durchgeführt würden, bei denen die
Streitkräfte von paramilitärischen Gruppen begleitet würden,
dass der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Probleme nach wie vor
auf eine persönliche Befragung hoffe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz
beurteilt und – ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht –
dabei endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]),
E-2442/2011
Seite 6
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG erstreckt,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis:
E-2442/2011
Seite 7
EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die
Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine
Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn,
dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE
2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des
rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandergesetzt
hat und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer
Befragung könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen
Gründen ergeben (vgl. E. 5.2-5.3),
dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten
(BVGE 2007/30 E. 5.4),
dass eine Befragung bzw. eine schriftliche Sachverhaltsabklärung sich
schliesslich auch erübrigen könne, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt
erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche
Gehör zu gewähren sei (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7),
dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen
Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt
auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als
hinreichend erstellt betrachte, wozu es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährte,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Stützung
seiner Asylvorbringen mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht
hat, deren Inhalt nicht übersetzt worden ist, weshalb deren Inhalt
unbekannt bleibt (vgl. nicht paginiertes Beweismittelcouvert),
E-2442/2011
Seite 8
dass der Umstand, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht bekannt ist, bereits darauf schliessen
lässt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist,
dass daher der pauschale Verweis des BFM auf den angeblich nicht
entscheidrelevanten Charakter der vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente nicht nachvollziehbar bleibt, nachdem das Bundesamt im
Rahmen der Begründung der ablehnenden Verfügung mit keinem Wort
auf den materiellen Gehalt dieser Beweismittel näher eingegangen ist,
dass der weitere Umstand, dass die Schweizer Vertretung im Colombo im
Überweisungsschreiben an das BFM vom 10. Juni 2009 davon
ausgegangen ist, die bisherigen Eingaben würden keine hinreichenden
Informationen betreffend die Hintergründe der vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Bedrohungen enthalten ("contains insufficient information
regarding the reasons for threats"), einen weiteren Hinweis für den nicht
rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt liefert, auch wenn dieselbe
Begründung der Botschaft für den Verzicht auf die Durchführung einer
Befragung gedient haben soll,
dass im Übrigen das BFM respektive die Schweizer Vertretung in
Colombo kein individualisiertes Schreiben mit konkreten Fragen an den
Beschwerdeführer gerichtet hat, in welchem dieser aufgefordert worden
wäre, zu ganz spezifischen, seine persönliche Verfolgungssituation
betreffenden Fragen Stellung zu beziehen,
dass das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Botschaft
vom 30. April 2009 vielmehr sehr pauschale und nicht individualisiert
gestellte Fragen enthält, welche den Anforderungen der
Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4) nicht gerecht
werden,
dass daher festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist und daher die
Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht im Sinne der
Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.7) nicht gegeben sind,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
E-2442/2011
Seite 9
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem
Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, nachdem
er sich offenbar über längere Zeit in Colombo aufgehalten hat und er
keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht hat,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart
präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre,
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2442/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: