B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2443/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte im Juni 2009 in die Schweiz und suchte
am 30. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe
um Asyl nach. Am 2. Juli 2009 wurde sie vom BFM zur Person, zu den
Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 28. Juli 2009 ge-
mäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, im (…) sei ein Polizist
getötet worden, der im selben Quartier gelebt habe wie ihr Freund
B._______. Dieser sei in der Folge verdächtigt worden, im Zusammen-
hang mit dem Verbrechen gestanden zu haben. Deshalb habe man ihn zu
Hause und auch bei der Beschwerdeführerin gesucht. Sie sei mit (…) an-
deren Personen inhaftiert und befragt worden. Die Polizei habe heraus-
finden wollen, wo sich ihr Freund aufhalte. Mithilfe ihres Onkels habe sie
nach (…) freikommen können. Für die weiteren Aussagen wird auf die
nachfolgenden Erwägungen und die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 5. April 2012 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in
materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, es ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete unter der Voraussetzung des Einreichens
einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 hielt das Bundesamt an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 19. Juni 2012 zur Ver-
nehmlassung Stellung.
H.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserte sich das BFM am
13. Juli 2012 zu den anlässlich des Rechtsmittelverfahrens eingereichten
Beweismitteln und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin hierzu
Stellung und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-
en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die geltend gemachte Verhaftung im Jahre (…) lasse keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen, denn es
handle sich offensichtlich um eine staatliche Massnahme zur Aufklärung
eines Verbrechens. Wenn sich eine Person einer rechtsstaatlich legitimen
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Massnahme entziehe, wie im vorliegenden Fall der Liebhaber der Be-
schwerdeführerin, sei es nachvollziehbar, dass jemand, der dieser na-
hestehe, nach dem Verbleib des Gesuchten befragt werde. Im Weiteren
habe sie eingestanden, sich gegenüber den Beamten beleidigend verhal-
ten zu haben, worauf sie geschlagen worden sei. Sodann sei nicht davon
auszugehen, dass die äthiopische Regierung ein Interesse an ihr hätte,
weil sie nach der Freilassung sogleich (…) lang für die Partei C._______
in verschiedenen Städten Informationsmaterial verteilt habe. Sie verfüge
über kein entsprechendes politisches Profil.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Es würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Dieser sei so-
dann technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthio-
pische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein
Laissez-passer erhalten.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, im
Schreiben des Anwaltes ihrer Mutter werde festgehalten, dass anlässlich
einer Auseinandersetzung zwischen Polizei und Opposition am (…) viele
Personen getötet worden seien. Es werde vermutet, dass einer der getö-
teten Polizisten vom Verlobten und von Freunden der Beschwerdeführe-
rin ermordet worden sei. Sie sei verhaftet worden, weil der Verdacht be-
standen habe, dass sie eine Komplizin der Mörder sei. In ihrer Abwesen-
heit sei ein Prozess gegen sie eröffnet worden. Die Anklagepunkte seien
"Mord an einem Bundespolizisten", "Bestechung", "Flucht vor einem Ge-
richtsurteil" und "Flucht aus dem Land". Die Polizei verlange, dass sich
die Beschwerdeführerin bei ihr melde. Ihrer Mutter sei ein Suchbefehl
ausgehändigt worden, worin die Beschwerdeführerin dringend ersucht
werde, zur Polizei zu kommen, andernfalls könne sie, wo immer sie sich
aufhalte, festgenommen werden.
Sodann wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz
politisch für die Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) aktiv. Sie habe
auch an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zum Beleg reiche
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sie diverse Beweismittel ein. Da sie von den äthiopischen Behörden be-
reits gesucht werde, sei nicht auszuschliessen, dass auch ihre politischen
Aktivitäten in der Schweiz diesen unterdessen bekannt seien. Aufgrund
obiger Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie bei einer erzwun-
genen Rückkehr nach Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt aus politischen
Gründen unter Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu leiden hät-
te.
Laut Art. 3 EMRK dürfe niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe
oder Behandlung unterworfen werden. Die Praxis der Strassburger Orga-
ne halte Rückschiebungen bereits dann für unzulässig, wenn eine kon-
krete und ernsthafte Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im aus-
ländischen Staat gefoltert, unmenschlich behandelt oder sonst in zentra-
len Menschenrechten schwer verletzt werde. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer insbesondere dann unzumutbar sein, wenn
sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet seien.
3.3 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es werde auf das Prüfungsergebnis des mit der Beschwerde
eingereichten Suchbefehls verwiesen. Dieses besage, dass die Akte mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch sei. Auch
die eingereichten Fotos seien nicht geeignet, den Entscheid umzukehren.
Die äthiopischen Behörden seien nicht daran interessiert, im Ausland poli-
tisch tätige Äthiopier zu verfolgen, die keine herausragende Position in
oppositionellen Gruppierungen einnehmen würden.
3.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus, in der Ver-
nehmlassung des BFM werde lediglich festgehalten, dass es sich beim
eingereichten Suchbefehl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit um eine Fälschung handle. Es würden jedoch keine Fälschungs-
merkmale erwähnt. Sie halte fest, dass ihr der Suchbefehl in der vorlie-
genden Form von ihrer Mutter geschickt worden sei und diese mit Sicher-
heit kein Dokument gefälscht habe. Es sei möglich, dass ihr Onkel, wel-
cher Geld bezahlt habe, damit sie aus dem Gefängnis freigekommen sei,
durch seine Beziehungen habe mithelfen können, dass die Mutter über-
haupt in den Besitz des Dokuments gekommen sei. In der Vernehmlas-
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sung werde sodann überhaupt keine Stellung zum Schreiben des
Rechtsanwaltes genommen.
3.5 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, der (…) Suchbefehl sei
mit einem (…) und nicht mittels eines (…) angebracht worden. Offensicht-
lich sei er mit einer im Internet erhältlichen Software produziert wor-
den.(…). Dieses Vorgehen sei bei authentischen Dokumenten aus Äthio-
pien unüblich. Dazu komme, dass das Dokument einige Schreibfehler
enthalte. Nachdem der eingereichte Suchbefehl als Fälschung zu be-
trachten sei, sei beim Schreiben des Anwaltes von einem Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert auszugehen.
3.6 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme zur zweiten Ver-
nehmlassung des Bundesamtes an, dass sie zu den Hinweisen auf Fäl-
schungsmerkmale nach wie vor nichts anderes sagen könne, als dass sie
davon ausgehe, man habe ihr ein authentisches und nicht ein gefälschtes
Dokument geschickt. Sie bemühe sich darum, von anderer Seite die
Echtheit des Dokumentes abklären zu lassen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des BFM
an, wonach die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrem
Heimatstaat nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Zur Begründung
ihres Asylgesuchs brachte sie vor, im (…) sei ein Polizist getötet worden,
der im selben Quartier gelebt habe wie ihr Freund B._______. Dieser sei
in der Folge verdächtigt worden, im Zusammenhang mit dem Verbrechen
gestanden zu haben. Deshalb habe man ihn zu Hause und auch bei der
Beschwerdeführerin gesucht. Sie sei mit (…) anderen Personen inhaftiert
und befragt worden. Die Polizei habe herausfinden wollen, wo sich ihr
Freund aufhalte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um
eine rechtsstaatlich legitime Massnahme der Strafverfolgungsbehörden
zur Aufklärung eines Verbrechens handelt. Sodann ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befra-
gung im EVZ aussagte, nur ihr Freund werde polizeilich gesucht (vgl. Ak-
ten BFM A4/10 S.5), wogegen in der Beschwerde neu behauptet wird, sie
selber sei verdächtigt worden, eine Komplizin des Mörders gewesen zu
sein, wobei letztere Behauptung als nachgeschoben und damit unglaub-
haft zu werten ist.
Weiter hat das Bundesamt in seiner zweiten Vernehmlassung ausgeführt,
weshalb es den von der Beschwerdeführerin eingereichten Suchbefehl
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als Fälschung betrachte (vgl. E.3.5 vorstehend). Diese hat danach ledig-
lich geltend gemacht, sie gehe davon aus, dass man ihr ein authenti-
sches und nicht ein gefälschtes Dokument geschickt habe, und dass sie
sich darum bemühe, von anderer Seite die Echtheit des Dokumentes ab-
klären zu lassen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch beim Bundes-
verwaltungsgericht keine entsprechenden Beweismittel oder anderweitige
stichhaltige Entgegnungen eingegangen. Aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung geht daher auch das Gericht davon aus, dass es sich beim einge-
reichten Suchbefehl aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen um
eine Fälschung handelt.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch kein
besonderes Profil aufweist, so dass die äthiopischen Behörden aufgrund
ihres politischen Engagements auf sie aufmerksam geworden wären. Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann dieser in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat (Äthiopien) dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
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Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit
einem Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedens-
truppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist
im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet
zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor
nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER
K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009,
Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthi-
opien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurück-
kehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da die-
se von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden.
Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen,
sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Re-
gel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass
sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinste-
hende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ös-
terreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Ori-
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Seite 11
gin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien,
Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-
ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-
ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai
2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, wel-
che gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution
oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt,
auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien:
Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011).
6.2.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Situation der
Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dieser werde die soziale und wirtschaftli-
che Eingliederung gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichti-
gen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit
zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hatte, von dem
freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis
Abeba – wo die Beschwerdeführerin zuletzt lebte – bessere Arbeits- und
Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regio-
nen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion africain,
14. Dezember 2011,
Article/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-
les-fragilites-d-un-champion-africain.html).
Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin seit dem (…) Le-
bensjahr bis zur Ausreise im Jahre (…) in Addis Abeba gelebt. Zuletzt hat
sie bei einem ihrer Brüder gewohnt. Weiter hat sie während (…) Jahren
die Schule besucht und eine gewisse Berufsausbildung genossen. Sie
hat keine Arbeit gehabt, aber Theater in der Schule gespielt. Um ihren
Lebensunterhalt zu sichern, hat sie sich um die Familie gekümmert.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene Schulbil-
dung und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie bei einer
Rückkehr nach Äthiopien ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
einen Bekanntenkreis vorfinden, auf welche sie zurückgreifen kann. An-
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Seite 12
lässlich der summarischen Befragung im EVZ gab sie nämlich an, zahl-
reiche Verwandte in ihrer Heimat zu haben (vgl. Akten BFM A4/10 S.3).
Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Exis-
tenzgrundlage für sich aufzubauen vermag. Dabei ist es ihr unbenom-
men, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit ihr der Aufbau ei-
ner Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der be-
günstigenden Faktoren sollte der jungen gesunden Beschwerdeführerin
eine Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft gelingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an das
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: