Abtei lung V
E-2445/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch Isabelle Uehlinger,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2445/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2002 ein erstes
Asylgesuch. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 13. August
2002 und der kantonalen Anhörung vom 11. Oktober 2002 machte er
im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, gehöre der
buddhistischen Glaubensgemeinschaft an und sei Sympathisant der
C._______. Im Zusammenhang mit einer Schlägerei vom 12. April
1997, bei welcher ein Moslem ums Leben gekommen sei, sei gegen
ihn Anzeige wegen Mordes erstattet worden. In der Folge habe man
sein Haus angezündet. Am 18. April 1997 seien Moslems zu ihm nach
Hause gekommen um nach ihm zu suchen, hätten das Haus demoliert
und seinen Vater geschlagen, welcher an den Folgen der Schläge
gestorben sei. Schliesslich sei er dann nach Indien gegangen und
habe dort fünf Jahre lang in einem Tempel gewohnt und gearbeitet. In
Bangladesch - nach seiner Rückehr - sei er erneut attackiert und am
Kopf verletzt worden. Da man ihm mitgeteilt habe, dass er immer noch
wegen Mordes gesucht werde, habe er daraufhin seine Heimat
verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht beachtlich und
auch seine sinngemäss dargelegte Furcht vor weiteren Angriffen
seitens der Muslime erlange keine Asylrelevanz. Darüber hinaus habe
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG verletzt, indem er erforderliche Beweismittel nicht eingereicht
sowie die Behörden über seine wahre Identität im Unklaren gelassen
habe. Zudem erachtete das BFF den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
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A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
13. September 2005 ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass das BFF
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge fehlender
Asylrelevanz und mangels Glaubhaftigkeit zu Recht verneint habe,
beispielsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität
nicht mit entsprechenden Papieren belegt worden sei, sowie der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sei.
A.d Am 13. September 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das BFM,
welche die Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegennahm. In
seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in
seinem ersten Asylgesuch vorgebracht, von der Polizei und
fundamentalistischen Moslems gesucht worden zu sein, weil ihn diese
der Mitgliedschaft bei der C._______ sowie der Unterstützung der
buddhistischen Gemeinschaft und der Ermordung eines Moslems
Namens D._______ beschuldigt hätten. Zudem sei sein Vater, ein
pensionierter E._______, am (...) 1997 infolge von Misshandlungen
gestorben. Aufgrund dessen sei er nach Indien geflüchtet, habe sich
etwa fünf Jahre dort aufgehalten und sei im Jahre 2002 nach
Bangladesch zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er von
fundamentalistischen Moslems erneut tätlich angegriffen und am Kopf
verletzt worden. Sein Bruder F._______ (N [...]) habe nach den
Ereignissen vom (...) 1997 versteckt in B._______ gelebt und sei 1999
in sein Dorf zurückgekehrt. Im Oktober 2001 sei dieser von G._______
geschlagen und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt
zu geben. Im August 2001 habe er schliesslich sein Heimatland
verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Zwischen Ende 2005 und
Frühling 2006 sei seine Mutter regelmässig von fundamentalistischen
Moslems im Dorf H._______ heimgesucht, belästigt und unter Druck
gesetzt worden, mit dem Ziel, den Aufenthaltsort ihrer beiden Söhne
zu erfahren. Seine Mutter habe aufgrund dieser Vorfälle bei der Polizei
Anzeige erstattet. Da diese nicht tätig geworden sei, habe sie
schliesslich beim Gericht in B._______ eine Klage eingereicht, welcher
aber nicht Folge gegeben worden sei. Seit (...) 1997 seien zudem
regelmässig "Haftbefehle" gegen ihn im Zusammenhang mit der
Anschuldigung wegen Mordes an D._______ erlassen worden.
Zur Untermauerung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen ein:
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- Charge sheet vom (...) des (...) auf englisch und bangla,
ausgestellt durch "Court of the magistrate, B._______",
- Order Sheet in bangala of the special tribunal case no (...),
datiert vom (...) ausgestellt durch den Court (...), B._______,
- special diary vom (...) 2006 ausgestellt durch den (...),
B._______,
- Death certificate vom (...) 1997, ausgestellt durch Dr. I._______,
allgemeine Medizin,
- Letter of appointment, datiert vom 19. April 1982, ausgestellt
durch (...) B._______",
- Notarial Certificate, datiert vom 16. November 2006, ausgestellt
durch den "Notary Public; B._______",
- Azadi Report vom 16. April 1997, aus Daily Azadi.
Im Rahmen dieses neuen Asylverfahrens gelangte das BFM zur
Vornahme näherer Abklärungen am 5. Oktober 2007 an die Schweizer
Botschaft in Dhaka. Am 8. Januar 2008 gab das BFM die Anfrage
sowie das vom 28. November 2007 datierende Abklärungsergebnis in
Form einer Zusammenfassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Am 11. März 2008 liess sich
der Beschwerdeführer dazu vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Die als gefälscht erachteten Dokumente
(das "Charge sheet" (...) auf englisch und bangla, ausgestellt durch
den (...), B._______", sowie das "Death certificate" vom (...) 1997,
ausgestellt durch Dr. I._______, allgemeine Medizin) wurden vom BFM
eingezogen. Zudem wurde für das Verfahren eine Gebühr von
Fr. 1'800.-- erhoben.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. April 2008
liess der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei mit
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demjenigen des Bruders F._______ zu vereinigen, die Verfügung des
BFM vom 14. März 2008 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, und eventualiter sei der
Kostenentscheid des BFM aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 liess der Beschwerdeführer die
Broschüre "Bangladesh Hindu-Buddhist-Christian Unity Council" mit
dem Titel "cry for Justice", publiziert im September 2007, zu den Akten
reichen. Im selben Schreiben gab er seine Mitgliedschaft bei (...)
bekannt und machte somit subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Verfahrensvereinigung und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte gleichzeitig Frist zur Leistung eines
solchen in der Höhe von Fr. 600.-.
F.
Am 30. April 2008 brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner
Ausführungen vom 23. April 2008 Korrekturen an und klärte unter
anderem auf, dass die von im am 23. April 2008 eingereichte
Broschüre in Indien, und nicht in Bangladesch – wie auf Seite 4
angegeben – gedruckt worden sei. Zudem habe er erfahren, dass die
Polizei auf seine Mutter insofern Druck ausübe, als diese deren
ganzes Eigentum konfiszieren wolle, sofern nicht ihre Söhne nach
Bangladesch zurückkehren würden,
G.
Am 14. Mai 2008 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den
Kostenvorschuss.
H.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine
Erbenbescheinigung vom 27. April 2008 (im Original und in der
englischen Übersetzung, notariell beglaubigt), gemäss welcher sein
Vater effektiv am (...) 1997 verstorben sei, ein Schreiben des
Verantwortlichen des Buddhistentempels, Herrn J._______, vom 26.
April 2008 (im Original und in der englischen Übersetzung, notariell
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beglaubigt), ein undatiertes Schreiben des Generalsekretärs der
C._______ von H._______ (im Original und in der englischen
Übersetzung, notariell beglaubigt) sowie eine Bescheinigung von
Dr. K._______, vom 8. Mai 2008, zu den Akten reichen.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2009 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche am 31. Juli
2009 erfolgte.
J.
Am 13. August 2009 erfolgte auf entsprechende Einladung des
Gerichts vom 3. August 2009 eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers. Zusätzlich zu seiner Replik reichte er "Le
Bangladesh retrouve le chemin de la démocratie" ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 des VVG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage
der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
im Wesentlichen aus, dass die Schweizer Botschaft aufgrund ihrer
Abklärungen vor Ort zum Schluss gelangt sei, sämtliche vom
Beschwerdeführer eingereichte Dokumente, welche das Verfahren mit
der Referenznummer (...) beschlagen würden, seien gefälscht. Der
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Beschwerdeführer sei weder wegen eines strafrechtlichen
Tatbestandes auf der Flucht noch sei die Polizei zu ihm nach Hause
gekommen, um ihn und seine Familie festzunehmen. Das Foto,
welches angeblich den Beschwerdeführer zeige, sei in Wirklichkeit
jenes von L._______. Der wirkliche A._______ lebe als Mönch in
einem Kloster in Sri Lanka. Das "Order Sheet in bangala of the special
tribunal case no.(...)" vom (...) sei zwar echt, dennoch betreffe dieses
den als Mönch in Sri Lanka lebenden Bruder A._______. Ebenfalls sei
das "special diary" vom (...) 2006 als echt zu erachten. Angesichts
vorheriger Abklärungen, wonach gegen den Beschwerdeführer in
Bangladesch nichts vorliege und dieser nicht gesucht werde oder
wegen eines allfälligen Deliktes auf der Flucht sei, komme diesen
Beweismitteln aber keine besondere Beweiskraft zu, da es jedem
bengalischen Staatsangehörigen offenstehe, bei der Polizei eine
solche Klage einzureichen. Diese Möglichkeit habe auch die Mutter
des Beschwerdeführers ergriffen, um dem Asylgesuch ihres Sohnes
mehr Gewicht zu verleihen. Auch die behauptete Beteiligung an der
Ermordung von D._______ sei aufgrund der Botschaftsauskunft als
unwahr zu bezeichnen. Ebenfalls sei das eingereichte "Death
certificate" vom (...) 1997 gefälscht, welches den behaupteten Tod
seines Vater beweisen solle. Weiter sei festzuhalten, dass in
Bangladesch jegliche Art von amtlichen und nichtamtlichen
Gerichtsdokumenten ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden
könnten, eine Gegebenheit, die benaglischen Dokumenten generell
keine allzu grosse Beweiskraft verleihe. Ebenfalls könne das ärztliches
Zeugnis, welches Dr. M._______ für den Beschwerdeführer ausgestellt
habe, kein ausreichender Beweis erbringen, dass es sich dabei um
den tatsächlichen A._______ handle, da Dr. M._______ offenbar keine
weiteren Recherchen über die tatsächliche Identität der Person
vorgenommen habe. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus dem
hängigen Gerichtsverfahren gegen ihn wegen vermeintlicher
Beteiligung am Mord von D._______ nichts zu seinen Gunsten
herleiten. Ebensowenig vermöchten auch die anderen Beweismittel
eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufzuzeigen, da
diese den beruflichen Werdegang seines Vaters sowie die Ermordung
von D._______ belegen würden. Zudem seien die behaupteten
Vorbringen über die Übergriffe der Behörden auf den
Beschwerdeführer von diesem unterschiedlich vorgetragen worden
und daher nicht glaubhaft. Er habe sodann die von ihm versprochenen
Abklärungen, welche vor Ort zwecks Abklärung eines Folterrisikos
getroffen werden sollten, nicht durchgeführt, respektive keine
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diesbezüglichen Dokumente eingereicht. In seiner Vernehmlassung
hielt das BFM an den bereits vorgebrachten Erwägungen in der
Verfügung vom 14. März 2008 fest. In dieser teilt das BFM die
Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift nicht. Das BFM führte aus, dass sich aufgrund
einer Befragung sowie einer Botschaftsabklärung vor Ort umfassend
aufgezeigt habe, dass weder die behauptete Identität des
Beschwerdeführers noch seine abgeleitete Verfolgung der Wahrheit
entsprächen und dieser ferner kein offizielles und authentisches
bengalisches Ausweisdokument eingereicht habe, welches seine
behauptete Identität nachweise. Das BFM hielt zudem an seiner
Schlussfolgerung fest, dass sich der Beschwerdeführer im Schweizer
Asylverfahren der Identität des wahren "A._______" bedient habe, es
sich in Wirklichkeit aber um einen dritten Bruder im Familienverband,
L._______, handeln dürfte. Weiter führte das BFM aus, dass
bengalische Dokumente generell keinen grossen Beweiswert hätten,
da diese überall käuflich erworben werden könnten.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich zwar als Rüge die
Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen worden sei. Aufgrund der Akten erweisen
sich jedoch die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich darauf verwiesen
werden. Insbesondere ist aufgrund der Botschafts-
abklärungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer weder wegen
eines strafrechtlichen Tatbestandes auf der Flucht sei noch die Polizei
zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn festzunehmen, der "Charge
Sheet" gefälscht sei und der Haftbefehl nicht den sich in der Schweiz
aufhaltenden Bruder betreffe, nicht von einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung bei einer Rückkehr nach Bangladesch auszugehen. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich auch nach einer
vertieften Prüfung und in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 29.
April 2008 als zu wenig substanziiert und begründet, um die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz entkräften zu können, zumal sie
sich im Wesentlichen auf einer Wiederholung der Vorbringen und dem
Beharren auf der Echtheit aller Dokumente beschränken. Für die
Behauptung, es sei bei der Identitätsabklärung durch die Schweizer
Botschaft zu einer Verwechslung gekommen, finden sich in den Akten
keinerlei Hinweise. Auch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
nachgereichten Dokumente vermögen an den Schlussfolgerungen
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unter Verweis auf die als zutreffend zu bezeichnenden Ausführungen
des BFM in der Vernehmlassung nichts zu ändern. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass in
Bangladesch keine Identitätskarten für nicht wählende Personen -
welche die Hälfte der Bevölkerung ausmachen sollen - existieren, kann
diesem Argument kein Glaube geschenkt werden, da fast alle
Staatsangehörigen von Bangladesch über eine Identitätskarte
verfügen. Insbesondere galt der Besitz einer Identitätskarte während
den Überschwemmungen im Jahre 2007 als Berechtigungsausweis für
die Beanspruchung auf Nothilfe. Hätte die Hälfte der Bevölkerung
damals keine Ausweispapiere besessen, wäre eine gezielte
Hilfestellung nicht möglich gewesen beziehungsweise hätte eine
effektive Hilfeleistung nicht vom Besitz einer Identitätskarte abhängig
gemacht werden dürfen. Somit kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er nie Identitätspapiere besessen habe. Der
Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst bei
Wahrunterstellung der Vorbringen sich der Beschwerdeführer gegen
allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen mit Hilfe der staatlichen
Organe zur Wehr setzen kann. So hat die Mutter des
Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben eine Strafanzeige gegen
die Bedroher eingereicht, womit erkennbar ist, dass die Bevölkerung
Bangladeschs Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat und sich
aktiv zur Wehr setzen kann.
5.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse daher im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung
rechnen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Dem Beschwerdeführer ist
es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er bereits im
Heimatland politisch tätig war und deswegen verfolgt wurde.
Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor der
Ausreise aus Bangladesch im Visier der heimatlichen Behörden stand
oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist einer einschlägigen
Datenbank registriert war. Entgegen der seitens des
Beschwerdeführers geäusserten Befürchtung ist aufgrund der
Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass die bangladeschischen
Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Selbst wenn die -
nicht belegte - exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den
bangladeschischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
werden sollte, so erscheint es angesichts der vermuteten
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bescheidenen Quantität und Qualität als unwahrscheinlich, dass er
deswegen bei einer Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen sowie subjektiven Nachfluchtgründe
nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen
Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
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unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im
Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch
herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation
unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007
durch den Staatspräsidenten verhängte Ausnahmezustand wurde am
17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu COUNTRY OF ORIGIN
INFORMATION REPORT BANGLADESH vom 11. August 2009, UK Border Agency
[Hrsg.], Rz. 7.02 S. 45). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage
im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar
erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...)-jährige, ledige
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Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend macht, hat den grössten Teil seines Lebens in Bangladesch
gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.
Auch verfügt er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Gemäss
seinen Angaben leben nämlich seine Mutter und (...) in B._______.
Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in
seinem Heimatland wird reintegrieren können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Demzufolge ist auch
die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten nicht zu beanstanden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. Mai 2008 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-2445/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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