Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2445/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N (…)
E-2445/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E-2445/2011
Seite 3
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragungen vom (…) aussagte, er
habe Liberia im August 2002 wegen des Krieges, der sie (die Familie) im
Jahre 2002 erreicht habe, verlassen, Probleme habe er im Heimatland
weder mit den Behörden noch mit irgendwelchen Personen gehabt,
dass er von Liberia über Ghana, Burkina Faso, Niger und Libyen nach
Italien gereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe, was ihm dort
verweigert worden sei,
dass er im Besitze einer bis Juni 2012 gültigen italienischen
Aufenthaltsbewilligung sei,
dass die vom BFM vorgenommenen Abklärungen einen EURODAC-
Treffer (30. August 2004 in Rom) ergaben, weshalb das Bundesamt am
17. März 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO-Dublin richtete,
dass Italien zwar bis zum Ablauf der Frist am 31. März 2011 keine
Antwort gegeben hat, aber mit Notiz vom 14. April 2011 sich ausdrücklich
bereit erklärte, den Beschwerdeführer zu übernehmen,
dass das Amt für Migration des Kantons C._______ dem
Beschwerdeführer am 21. April 2011 das rechtliche Gehör zum
beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zu einer Rückkehr nach Italien gewährte, und
dieser dabei einzig vorbrachte, er brauche für die Rückkehr dorthin etwas
Zeit, seitens der Schweiz möchte er kein Einreiseverbot, denn er möchte
jederzeit gern wieder in die Schweiz kommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2011 – eröffnet am 22. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
anordnete, den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
E-2445/2011
Seite 4
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (sinngemäss) die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt sowie die Bitte
äussert, zwei oder drei Monate in der Schweiz bleiben zu können,
dass darauf, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2011 beim
Gericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde in formeller Hinsicht (Abfassung
in einer Amtssprache des Bundes) den gesetzlichen Anforderungen nicht
zu genügen vermag, vorliegend indessen aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine
Amtssprache) verzichtet wird, zumal der Rechtsmitteleingabe ohne
weiteres zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer will,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
E-2445/2011
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass Italien das Gesuch des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
gelassen hat, indessen am 14. April 2011 einer solchen schriftlich
zustimmte, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung bis am 1. Oktober 2011 zu erfolgen
hat,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
E-2445/2011
Seite 6
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht
gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zu einem anderen als dem angefochtenen Entscheid hätten
führen können,
dass sich der Beschwerde nichts entnehmen lässt, was das
Bundesverwaltungsgericht dazu veranlassen könnte, den
vorinstanzlichen Entscheid zu rügen oder ihn gar aufzuheben, und im
vorliegenden Kontext auch auf die Bitte des Beschwerdeführers, noch
zwei drei Monate in der Schweiz bleiben zu können, nicht einzugehen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb an dieser
Stelle nicht mehr zu prüfen ist,
E-2445/2011
Seite 7
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klau-
sel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
E-2445/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: