B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2446/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am 13. Ap-
ril 2017 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der
Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren aufgrund seiner Minderjäh-
rigkeit in der Schweiz durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um sofortige Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung, unentgeltliche Rechtspflege, Entbindung von der Vorschuss-
pflicht sowie Ernennung einer Vertrauensperson ersuchte,
dass die Akten der Vorinstanz am 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrele-
vanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
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dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwer-
deführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, bezüglich der Altersan-
gabe widersprüchliche Aussagen gemacht hat und eine radiologische
Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben
hat,
dass der Beschwerdeführer die Aussage- beziehungsweise Beweiskraft
der Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle sowohl allgemein unter wis-
senschaftlichen Gesichtspunkten als auch in seinem konkreten Fall be-
zweifelt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht respektive dessen Vorgängeror-
ganisation in Asylsachen – die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) – in einem Grundsatzentscheid einlässlich mit der Methodik der
Handknochenanalyse nach Greulich/Pyle auseinandergesetzt hat (E-
MARK 2000 Nr. 19),
dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz ge-
gen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Hand-
knochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]),
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt den (…) als Geburts-
datum angegeben hat, anlässlich der Befragung jedoch erklärte, nicht
mehr sicher zu sein, ob er am (…) oder am (…) geboren worden sei,
dass dem Protokoll keine Hinweise darauf entnommen werden können, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer anlässlich seiner Altersangabe
strategisch in die Irre geführt, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet
und der Beschwerdeführer seine Unterstellung auch anderweitig nicht be-
legen kann,
dass auch die Vermutung über unprotokolliert gebliebene Gespräche an-
lässlich der Befragung in der Beschwerdeschrift weder substantiiert noch
belegt wird,
dass der Behauptung, seine Aussagen zur Schuldauer beziehungsweise
seinem Schulbesuch seien verfälscht worden, angesichts der von ihm mit
Unterschrift explizit bestätigten Übereinstimmung des Protokolls mit seinen
Aussagen jede Grundlage entzogen ist,
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dass ferner die Behauptung, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben wor-
den, sich zur neuen Alterseinschätzung zu äussern, schlicht tatsachenwid-
rig ist (vgl. Akten der Vorinstanz A 7/11, 8.01),
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit der Rüge, seine Zustimmung
für die radiologische Untersuchung sei nicht eingeholt worden, nicht auf-
zeigt, inwiefern ihm daraus ein Schaden erwachsen wäre,
dass der Beschwerdeführer sodann keine Identitätspapiere abgegeben
hat,
dass er Kopien eines Schulzeugnisses sowie eines Geburtsregisterauszu-
ges nachgereicht hat,
dass diesen Dokumenten schon als blossen Kopien keine Beweiskraft zu-
kommt,
dass er eine Beschaffung der Originale zudem als unmöglich bezeichnet,
weshalb auch eine antizipierte Beweiswürdigung unterbleiben kann,
dass mithin angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Be-
schwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift da-
her nicht weiter einzugehen ist und der Antrag auf Einsetzung einer Ver-
trauensperson abzuweisen ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Dezember 2015 in Italien
aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2016 und im Rah-
men eines Remonstrationsschreibens am 7. März 2016 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am
27. März 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO guthiessen,
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dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer
einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu
verneinen ist, bestritten wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer entsprechendes auch nicht geltend macht,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer keinerlei Gründe geltend
gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der
Schweiz nahelegen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass ein für den (…) geplanter chirurgischer Eingriff am (…) des Beschwer-
deführers an der festgestellten Zuständigkeit Italiens und der angeordne-
ten Überstellung nichts zu ändern vermag,
dass die zuständige kantonale Behörde indes aufzufordern ist, beim Voll-
zug der Überstellung den angesetzten Spitaltermin zu berücksichtigen,
dass Italien zudem die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) unterzeichnet hat, weshalb dem Beschwerdeführer bei ei-
ner allfälligen Nachbehandlung in Italien eine geeignete medizinische Inf-
rastruktur zur Verfügung stünde,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zuständige kantonale Behörde wird aufgefordert, beim Vollzug der
Überstellung den angesetzten Spitaltermin zu berücksichtigen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: