B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2447/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea am (…) 2007 in Richtung Sudan verliess und am 26. Oktober
2008 in die Schweiz einreiste,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
2008 mit Verfügung vom 4. Mai 2010 guthiess, ihn als Flüchtling aner-
kannte und ihm Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2014 um Famili-
ennachzug zugunsten seiner Ehefrau, die zur Zeit im Sudan wohne, er-
suchte und verschiedene Kopien, unter anderem der Heiratsurkunde vom
(…), zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2014 ans BFM
gelangte und darum bat, seine Unterlagen auch dem Migrationsamt des
Kantons Zürich zukommen zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2014 die Einreise der Ehefrau
in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch (recte: Gesuch um
Familienasyl) ablehnte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dem Be-
schwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft am 4. Mai 2010 zuerkannt
und es sei ihm Asyl gewährt worden, doch habe er sich erst viel später
mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet und sei nicht von ihr getrennt
worden, als er im Jahre 2007 (recte: 2008) in die Schweiz geflüchtet sei,
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau
in die Schweiz deshalb nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2014 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der
Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz im Sinne eines Familiennachzu-
ges beantragte,
dass er geltend machte, er habe niemals gesagt, er sei bereits vor dem
(…) mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet gewesen und von ihr getrennt
worden,
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dass er sich aufgrund seiner Probleme im Heimatland erst viel später mit
seiner Ehefrau verheiratet habe und er sie an der Universität in
B._______ höchstens zufällig gekannt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April
2014 am 5. Mai 2014 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz und somit
bei einer unzuständigen Behörde erhoben wurde (Art. 47 VwVG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn die
Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeentscheides massgeblich ist,
dass Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, sie Mit-
glieder der Kernfamilie des anerkannten Flüchtlings sind und sie aufgrund
der Fluchtumstände vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden,
dass die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht eine "conditio sine
qua non" bildet und Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG al-
leine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaf-
ten ist,
dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Ge-
setzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der
Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf
deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer
erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4),
dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme be-
steht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht
aus Eritrea (…) 2007 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammenge-
lebt, zumal er dies gar nicht geltend macht, sondern in seinem Gesuch
vom 8. März 2014 nur ausführt, er habe seine heutige Frau bereits im
Heimatland kennengelernt, nämlich als sie beide von (…) an der Universi-
tät B._______ studiert hätten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers bewirken, zumal er nochmals bekräftigt, er habe mit sei-
ner heutigen Ehefrau im Heimatland keine Beziehung geführt,
dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG – wie erwähnt − nicht zur Aufnahme von neuen respektive nach
der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen wer-
den können,
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dass aber auch weder der pauschale Hinweis, seine Ehefrau sei wegen
der politischen Meinung des Beschwerdeführers in Gefahr noch die bei-
den zu den Akten gereichten Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Erit-
rea im vorliegenden Verfahren etwas anderes bewirken,
dass das BFM das Gesuch um Einreise der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz und jenes um Familienasyl zu Recht abgelehnt hat
und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, gestützt auf das AuG (SR
142.20) an die kantonale Migrationsbehörde zu gelangen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: