B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2447/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März
2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende August 2013 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
24. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel sowie der einlässlichen Anhörung am 7. Januar
2015 trug er im Wesentlichen folgendes vor:
Er sei in B._______, Zoba C._______, Eritrea, geboren worden und habe
dort bis zur 5. Klasse, die er abgebrochen habe, die Schule (Unterrichts-
sprache Arabisch) besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er in
der Landwirtschaft gearbeitet. Ende August 2013 sei ein Soldat bei ihm zu
Hause vorbeigekommen und habe seinem Vater einen Marschbefehl für
ihn übergeben. Er selbst sei auf dem Feld gewesen. Nachdem sein Vater
ihn dort aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass er aufgeboten worden
sei, sei er aus Angst, sein ganzes Leben im Militärdienst verbringen zu
müssen, noch am selben Abend in den Sudan ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringens legte er Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es im Rahmen der
einlässlichen Anhörung unter anderem das Alltags- und Länderwissen des
Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen Heimatortes geprüft
habe und diesbezüglich zum Schluss komme, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, eine Sozialisierung in Eritrea glaubhaft zu ma-
chen. So sei er nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zu seinem
Heimatdorf, der näheren Umgebung sowie zu den Verwaltungseinheiten
Eritreas zu machen. Solche Wissenslücken seien nicht nachvollziehbar,
weil er seit seiner Geburt bis zur Flucht im angegebenen geographischen
Raum gelebt haben wolle. Da die Angaben anlässlich der Kurzbefragung
zudem von jenen anlässlich der eingehenden Anhörung abgewichen seien,
dränge sich der Verdacht auf, dass er rein geographische Aussagen ge-
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lernt habe, um so den Anschein zu erwecken, aus der angegebenen Ge-
gend zu stammen. Auch sein Wissen über den Alltag in Eritrea sei be-
grenzt. So seien weder der von ihm genannte Radiosender "Elitär Sender",
noch die Zeitung "Salam" als eritreische Medien bekannt. Hingegen gebe
es sowohl staatliche Zeitungen als auch staatliche Fernseh- und Radiosen-
der, die er selbst dann kennen sollte, wenn er – wie von ihm ausgeführt –
tatsächlich kaum fern geschaut respektive Zeitung gelesen hätte. Des Wei-
teren habe er, als er anlässlich der Kurzbefragung direkt danach befragt
worden sei, zwar den Namen der eritreischen Währung gewusst, habe
dann aber an der eingehenden Anhörung nach der Stückelung der Wäh-
rung befragt für die Noten und die Münzen nicht die korrekte Bezeichnung
gebraucht (Rial anstelle von Nafka; Herkam anstelle von Cent). Zudem ent-
spreche die von ihm genannte Stückelung nicht der tatsächlichen Stücke-
lung der eritreischen Währung. Ferner erstaune seine Unkenntnis bezüg-
lich eritreischer Nationalhelden und Helden aus dem Befreiungskrieg sowie
seine Aussage, keine Ahnung zu haben, ob jemand aus seiner Familie für
die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe. Auch über die Verhältnisse im
Zusammenhang mit dem Militärdienst scheine er kaum Bescheid zu wis-
sen, habe er hinsichtlich seiner Brüder doch Mühe bekundet, anzugeben,
wo diese ihre Grundausbildung absolviert hätten und wo sie stationiert
seien. Überdies spreche er neben seiner Muttersprache Tigre sehr gut Ara-
bisch, was er damit begründet habe, die Schule auf Arabisch besucht zu
haben. Dies sei nicht plausibel, da Kinder in Eritrea die Grundschule in ihrer
Muttersprache besuchten und er angegeben habe, aus einer ländlichen
Gegend zu stammen. Betreffend die ins Recht gelegten Kopien der Identi-
tätskarten seiner Eltern falle ferner auf, dass seine Erläuterung bezüglich
deren Beschaffung weitere Zweifel an seiner angeblichen eritreischen Her-
kunft aufkommen lasse. So habe er vorgetragen, die Dokumente seien ihm
von einem Bekannten, der im Sudan gewesen sei, mitgebracht worden. Er
habe seine Familie in diesem Zusammenhang telefonisch kontaktiert.
Nach der entsprechenden Telefonnummer befragt, habe er eine Nummer
mit sudanesischer Vorwahl angegeben. Schliesslich habe er selbst keine
Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche seine behauptete Herkunft
belegen könnten. Die Erklärung, er habe nie Identitätspapiere beantragt,
überzeuge nicht, da es in Eritrea doch obligatorisch sei, stets eine Identi-
tätskarte auf sich zu tragen. Die Unglaubhaftigkeit bezüglich des Ortes sei-
ner Hauptsozialisierung werde zudem durch die unplausible Schilderung
seiner Asylgründe und seiner angeblich illegalen Ausreise gestützt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.
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Seite 4
April 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. März 2015 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der
Entscheid mangelhaft begründet sei, weshalb die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die Muttersprache des Be-
schwerdeführers sei Tigre. Statt einem Tigredolmetscher seien anlässlich
der Anhörungen vom SEM aber ein syrischer Dolmetscher und eine ägyp-
tische Dolmetscherin eingesetzt worden. Das Arabisch dieser Personen
weise grosse Unterschiede zu dem von ihm gelernten Arabisch auf. Zu den
Argumenten des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Her-
kunft des Beschwerdeführers trug dieser im Wesentlichen vor, dass er an-
lässlich der Kurzbefragung korrekt die Zoba C._______ und deren Haupt-
stadt D._______ genannt habe, unter der Sub-Zoba im Protokoll aber –
wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers – D._______ anstatt E._______
aufgeführt worden sei. Zudem habe er anlässlich der Bundesanhörung ver-
standen, dass er die Dörfer in der näheren Umgebung seines Heimatortes
aufzählen müsse, welche er korrekt genannt habe. Ausserdem habe er
auch die sechs Regionen in Eritrea korrekt aufgezählt, wobei einige in den
Protokollen falsch geschrieben worden seien. Ferner werde in Eritrea für
die Währung auch heute noch das Wort Rial anstatt Nafka und das Wort
Herkam anstatt Cent gebraucht. Der Radiosender "Elitär Sender" heisse
auf Tigre übersetzt "Radio Eritrea". Mit "Salam" habe er den Inhalt einer
Zeitung gemeint. Überdies habe er sehr wohl gewusst, dass die militäri-
sche Grundausbildung in Sawa und in Agamed durchgeführt werde und
habe dies auch so angegeben. Dass er wenige Details über seinen Bruder
habe nennen können, hänge damit zusammen, dass er mit diesem in den
letzten Jahren aufgrund des Militärdienstes kaum Kontakt gehabt habe.
Des Weiteren sei es entgegen den Ausführungen des SEM plausibel, dass
er als ethnischer Tigre aus der Grenzregion zum Sudan fliessend Arabisch
spreche und die Grundschule auf Arabisch besucht habe. Dies werde in
der – der Beschwerde beigelegten – Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. April 2015 belegt. Die Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern seien über Geschäftsleute von B._______ in
den Sudan geschmuggelt worden. Ferner würden im Gebiet B._______
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sudanesische SIM Karten und auch die sudanesische Vorwahl verwendet;
auch könnten sich gerade nomadische Gruppen wie die Tigre, die im Tief-
land und in der Grenzregion zum Sudan ansässig seien, der Verpflichtung,
eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, entziehen. Beides werde eben-
falls von der SFH-Schnellrecherche vom 16. April 2015 belegt. Schliesslich
wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das Original seiner eritrei-
schen Heiratsurkunde beim SEM eingereicht habe. Dieses Dokument sei
aber weder geprüft noch im Entscheid erwähnt worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Ferner forderte es ihn auf, eine Kopie der in
seiner Rechtsmitteleingabe erwähnten eritreischen Heiratsurkunde einzu-
reichen und darüber Auskunft zu geben, wann und wie er das Original die-
ses Dokuments beim SEM eingereicht habe.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Auffor-
derung nach, wobei er die verlangte Kopie des Dokuments ohne Überset-
zung einreichte. Zur Zustellung des Originals der Heiratsurkunde ans SEM
führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass man Briefe per Einschrei-
ben schicken könne, weshalb er das Dokument per A-Post gesendet habe.
F.
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 auf, eine Übersetzung der ein-
gereichten eritreischen Heiratsurkunde in eine Amtssprache nachzu-
reichen. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer
auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet
werden könne.
G.
Mit Eingaben vom 13. und 19. Mai 2015 teilte Rechtsanwalt Thomas Wüth-
rich dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung sei-
ner Interessen beauftragt habe, und legte eine entsprechende Vollmacht
ins Recht. Er ersuchte das Gericht darum, ihn im vorliegenden Verfahren
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Seite 6
als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies reichte er eine Über-
setzung der eritreischen Heiratsurkunde ins Deutsche ein. Schliesslich er-
suchte er um vollumfängliche Akteneinsicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte
den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen
Beistand ein. Ferner gewährte es Einsicht ins Aktenstück A8/1 und ins Be-
weismittelcouvert in A13. Gleichzeitig lud es das SEM ein, eine Stellung-
nahme zur Beschwerde einzureichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 führte das SEM aus, dass es
sich bei den angeblich durch Übersetzungsfehler bedingten Unglaubhaftig-
keitselementen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine
ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer die Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine
Unterschrift bestätigt. Ferner vermöchten auch die in der SFH-Schnell-
recherche vom 16. April 2015 enthaltenen Aussagen eines eritreischen
Menschenrechtsanwaltes die Zweifel des SEM an der Herkunft des Be-
schwerdeführers nicht zu beseitigen, da es sich dabei lediglich um Hin-
weise auf mögliche (Ausnahme-)Szenarien handle, welche die gesamthaft
unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und
seinen Lebensumständen sowie sein mangelhaftes Länderwissen nicht zu
erklären vermöchten. Schliesslich sei die angeblich per A-Post gesandte
eritreische Heiratsurkunde nie beim SEM eingetroffen. Diesbezüglich sei
denn auch darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente käuflich leicht
erhältlich seien und auch keine Sicherheitselemente enthielten, welche de-
ren schlüssige Überprüfung ermöglichten. Folglich sei der Beweiswert die-
ses Dokuments ohnehin als gering einzustufen.
J.
Mit Eingaben vom 6. Juli 2015 und 10. August 2015 liess der Beschwerde-
führer von seinem Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung
nehmen. Dabei liess er bezüglich des Originals der eritreischen Heiratsur-
kunde vortragen, dass dieses Dokument vom SEM wohl irrtümlicherweise
einem anderen Dossier, nämlich jenem seines Mitbewohners S.O., zuge-
ordnet worden sei. Dies lasse sich aus der negativen Verfügung des SEM
im Verfahren von S.O. entnehmen, wo ausgeführt werde, dieser habe eine
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Seite 7
Heiratsurkunde des Schariagerichts aus E._______ von A._______ einge-
reicht. Die Verfügung von S.O. wurde zwecks Nachweis dieser Ausführun-
gen ebenfalls eingereicht. Ferner wurde beantragt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit den Arabischdol-
metschern erneut in seiner Muttersprache Tigre befragt werde. So habe er
– nachdem ihm bereits in der Kurzbefragung ein Tigredolmetscher für die
eingehende Anhörung in Aussicht gestellt worden sei – anlässlich der zwei-
ten Anhörung denn auch darum gebeten, die Übersetzerin möge langsam
sprechen, zumal seinem Wunsch nach einem Tigredolmetscher auch in der
zweiten Anhörung nicht entsprochen worden sei. Weil er das Arabisch der
beiden Dolmetscher nicht gut verstanden habe, sei es ihm auch nicht mög-
lich gewesen, die protokollierten Angaben anlässlich der Rückübersetzung
zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfäl-
tige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voran-
zugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
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Seite 9
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2).
3.2 Ein mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör eng zusammenhängendes
Prinzip des Verwaltungsverfahrens ist der Untersuchungsgrundsatz (Art.
12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die
behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Be-
troffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu
erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsa-
chen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesent-
lichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Be-
weise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn
die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19
ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
E-2447/2015
Seite 10
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
4.
Veranlasst durch den Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers in seiner Eingabe vom 10. August 2015 (vgl. Bst. J) bestellte das Bun-
desverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Mitbewohners des
Beschwerdeführers, S.O., und stellte bei deren Durchsicht mit Erstaunen
fest, dass sich das Original der eritreischen Heiratsurkunde des Beschwer-
deführers tatsächlich im Dossier von S.O. befand (vgl. N (…), A16, Beilage
6). Dass dieses Dokument nicht dorthin gehört, hätte dem SEM bei Anwen-
dung der gebührenden Sorgfalt im Rahmen seiner Aktenführungspflicht
auffallen müssen. So ist auf dem Briefumschlag, mit dem die Heiratsur-
kunde an die Vorinstanz geschickt wurde, zwar tatsächlich die N-Nummer
von S.O., indes auch der Name des Beschwerdeführers vermerkt. Zudem
wurde das Dokument in der S.O. betreffenden Verfügung zusammen mit
dem Namen des Beschwerdeführers erwähnt. Aufgrund dieser fehlerhaften
Zuordnung hat das SEM seine Pflicht zur geordneten Aktenführung in gro-
ber Weise missachtet, was für sich alleine bereits eine Verletzung eines
der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.
Überdies ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Vo-
rinstanz die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers – ein für die Frage
dessen Herkunft nicht offensichtlich unwesentliches Dokument – gar nicht
zur Kenntnis nehmen und mithin auch nicht in der Entscheidfindung be-
rücksichtigen konnte, womit sie nicht nur den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt, sondern mangels voll-
ständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch ihre Unter-
suchungspflicht missachtet hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hin-
gewiesen, dass die pauschale Bemerkung des SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 4. Juni 2015 – derartige Dokumente könnten leicht gekauft wer-
den (vgl. Bst. I) – ohne nähere Prüfung der Heiratsurkunde nicht genügt,
um deren Echtheit zu entkräften. Angesichts der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigen bereits diese grobe Verletzung
der Aktenführungspflicht und die daraus folgenden weiteren Verfahrens-
mängel alleine eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine
Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Wie nachfolgend aufgezeigt
E-2447/2015
Seite 11
wird, hat das SEM seine Untersuchungspflicht und den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör jedoch auch im Rahmen seiner Ab-
klärung bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers verletzt.
5.
5.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, wurden dem Beschwer-
deführer – zwecks Plausibilitätsprüfung seiner Herkunftsangaben – an-
stelle einer Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevalua-tion
im Rahmen der eingehenden Anhörung von der zuständigen Sachbearbei-
terin des SEM vertiefte Fragen zu seinen Länderkenntnissen und zu sei-
nem Alltagswissen bezüglich seiner angeblichen Herkunftsregion in Eritrea
gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6.
Mai 2015 – in dem es um eine Asylsuchende tibetischer Ethnie ging, deren
Herkunft aus der Volksrepublik China von der Vorinstanz in Zweifel gezo-
gen wurde – definierte das Bundesverwaltungsgericht die aus dem rechtli-
chen Gehör und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Mindestanfor-
derungen an diese neue Methode der Herkunftsabklärung im Rahmen der
Anhörung. Dass der behauptete Herkunftsort vorliegend in Eritrea und
nicht in der Volksrepublik China liegt, tut bezüglich dieser Mindeststan-
dards nichts zur Sache, sind sie – wie die Herkunftsabklärungen selbst –
technischer Natur und somit von der behaupteten Herkunft der asylsuchen-
den Person unabhängig.
Im genannten Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hielt das Gericht fest,
dass das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der alternativ zur Lingua-
Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchgeführten Her-
kunftsabklärung im Rahmen der Anhörung verpflichtet ist, die Vorbringen
der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu
muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindest-
anforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein,
welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie
diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten be-
antwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozi-
alisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
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Seite 12
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestan-
forderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt
der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündli-
chen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kennt-
nis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere
zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr
die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten
unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
5.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Vorinstanz den zuvor umschriebenen
– aus der Untersuchungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessenden – Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rah-
men der Anhörung nicht vollumfänglich nachgekommen:
5.2.1 Bezüglich der ersten Mindestanforderung kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass den Akten zu einer Vielzahl der Herkunfts-
fragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten
entnommen werden können (vgl. A12/16, F17 f., F26 f., F31 ff., F53 ff., F70
ff., F80 ff., F84 ff.). Insbesondere fehlen jedoch die für das Gericht einseh-
baren Belege der angeblich richtigen Antworten mit COI. Da der Beschwer-
deführer mit der im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten
SFH-Schnellrecherche vom 16. April 2015 auf Quellen verweist, die Teile
seiner Ausführungen stützen, wäre es aber für die Beurteilung der Plausi-
bilität der behaupteten Herkunft umso wichtiger, zu wissen, welchen Quel-
len das SEM seine diesbezüglichen Informationen entnimmt. Erst dann
lässt sich eine – vom SEM in seiner Vernehmlassung bereits vorgezogene
– Bewertung der Quellen des Beschwerdeführers vornehmen (vgl. Bst. I).
Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI Standards im We-
sentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und
insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind.
E-2447/2015
Seite 13
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunfts-
land so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird
(vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung
von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; RAINER
MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformati-
onen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.).
5.2.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass der Beschwerdeführer we-
der im Rahmen der Anhörung, noch danach konkret darauf hingewiesen
wurde, welche seiner in der angefochtenen Verfügung als ungenügend
qualifizierten Angaben zu seiner Herkunft nicht den vom SEM als korrekt
erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig
oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.
5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bei seiner
Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung zusätzlich verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Wie in E. 4 ausgeführt, rechtfertigen bereits die – wegen der fehlerhaf-
ten Zuordnung der eritreischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers ins
Dossier von S.O. – grobe Verletzung der Aktenführungspflicht und die da-
raus folgenden weiteren Verfahrensmängel die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
kommt einer Kassation doch auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre
verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Hinzu kommt,
dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall – nicht zuletzt ange-
sichts der gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler infolge der Missachtung
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der Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der An-
hörung – nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Unter Berücksichti-
gung dieser Gesamtumstände erscheint es mithin angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter rechtsgenügli-
cher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM als erste Instanz zu-
rückzuweisen. Dabei hat das SEM die Echtheit der eingereichten eritrei-
schen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie deren Relevanz für
das vorliegende Verfahren sorgfältig zu prüfen und seine diesbezüglichen
Erkenntnisse in den neu zu fällenden Entscheid einfliessen zu lassen. Zu-
dem hat es den Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rah-
men der Anhörung im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 gerecht zu werden. Der Antrag des Be-
schwerdeführers, aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit den
Arabischdolmetschern erneut in seiner Muttersprache Tigre befragt zu wer-
den, ist indes abzulehnen. So gab der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn
als auch am Schluss der Kurzbefragung zu Protokoll, den Dolmetscher gut
verstanden zu haben (vgl. A4/12, S. 2, Bst. h sowie S. 9, Rz. 9.01). Auch
trug er vor, über sehr gute Arabischkenntnisse zu verfügen (vgl. A4/12, S.
4, Rz. 1.17.02). Dafür, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung für die eingehende Anhörung ein Tigredolmetscher in Aussicht ge-
stellt worden wäre, schien unter diesen Umständen keine Veranlassung zu
bestehen und gibt es im entsprechenden Protokoll auch keine Hinweise.
Zu Beginn der eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zwar tat-
sächlich an, dass er die Dolmetscherin bitte, langsam zu sprechen; indes
bestätigte er auch, dass er sie verstehe (vgl. A12/16, F1 f.). Bei der Durch-
sicht des entsprechenden Protokolls entsteht denn auch nicht der Ein-
druck, als hätte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin nicht verstanden
oder sich ihr gegenüber nicht verständlich machen können.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 10. Au-
gust 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ und 11.5 Stunden einen
Gesamtaufwand von Fr. 2'696.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus.
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Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin
zu kürzen. So sind die Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 13.
und vom 19. Mai 2015 mit Ausnahme von zwei Sätzen identisch, weshalb
dafür nur einmal ein Aufwand von 20 Minuten in Rechnung gestellt werden
kann. Bei der Kontaktaufnahme mit den Übersetzungsdiensten handelt es
sich um Sekretariatsarbeiten, bedarf es zu deren Ausführung doch nicht
der besonderen Kenntnisse eines Anwaltes. Mithin dürfen sie nicht in
Rechnung gestellt werden, weshalb der Gesamtaufwand um weitere 50
Minuten zu kürzen ist. Ferner erscheint ein Aufwand von 7 Stunden für das
Verfassen der Replik und die dazu notwendigen Vorarbeiten, wie Aktenstu-
dium und Besprechung mit der Klientschaft, sehr hoch und ist deshalb um
2 Stunden zu reduzieren. Den verbleibenden Gesamtaufwand von 8 Stun-
den und 20 Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen (Fr. 197.) erach-
tet das Gericht als angemessen; der Stundenansatz von Fr. 200. ist reg-
lementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz ist demnach auf Fr. 2'013.– (inkl. Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. März 2015 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-in-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Regina Derrer
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