B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2448/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
beide vertreten durch Shahryar Hemmaty,
BBFM Beratung und Betreuung für Migranten,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten mit den Eltern und dem Bruder von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in die Schweiz ein und er-
suchten am 3. April 2019 um Asyl in der Schweiz.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 15. November 2017 in Grie-
chenland um Asyl ersucht hatten.
C.
Am 12. April 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands und der Weg-
weisung dorthin.
D.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführen-
den in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Mit Schreiben
vom 23. April 2019 wurde ihnen deshalb mitgeteilt, dass beabsichtigt
werde, nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland
wegzuweisen. Ihnen wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
E.
Mit Schreiben vom 23. April 2019 stellten die Beschwerdeführenden ein
Gesuch um Verfahrenskoordination. Der Beschwerdeführer sei mit seinen
Eltern und seinem Bruder in die Schweiz gereist. Sie hätten die desolate
Situation in Griechenland dank gegenseitiger Unterstützung ausgehalten.
Zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern sowie dem Bruder be-
stehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb ihre Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zu koordinieren seien. Zudem sei eine Wegweisung nach Grie-
chenland unzumutbar. Nach Griechenland rückgeschaffte Asylsuchende
würden regelmässig auf der Strasse landen. Die Obdachlosenunterkünfte
hätten lange Wartelisten und seien nicht für Familien ausgelegt. Anträge
auf Sozialhilfe würden ohne Wohnadresse oder ohne Bestätigung der Ob-
dachlosigkeit, welche schwer erhältlich sei, abgewiesen. Es bestehe ein
real risk, dass sie in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten wür-
den. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe psychische
Probleme.
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Die Beschwerdeführenden reichten Fotos des Camps in C._______, Grie-
chenland, Fotos des Camps in D._______ auf der Insel Lesbos, einen
USB-Stick mit Video- und Audiodateien betreffend die Zustände im Camp
in C._______, ein Fact Sheet zu Griechenland des UNHCR vom Juni 2018,
ein Update zur Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international
Schutzberechtigter in Griechenland von der Stiftung PRO ASYL vom
30. August 2018 und einen Artikel der Stiftung PRO ASYL vom 7. Januar
2019 mit dem Titel "Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkann-
ten Flüchtlingen in Griechenland" ein.
F.
Am 24. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden ge-
stützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweize-
rischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
G.
In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 26. April 2019 verwiesen
die Beschwerdeführenden auf ihr Schreiben vom 23. April 2019.
H.
Am 7. Mai 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeer-
suchen der Vorinstanz zu.
I.
Am 10. Mai 2019 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 13. Mai 2019 reichten sie
eine Stellungnahme ein. Darin führen sie aus, anerkannte Schutzberech-
tigte hätten in Griechenland keinen Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen.
Sie erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Gemäss deut-
schen Gerichtsurteilen würde Griechenland seine internationalen Verpflich-
tungen nicht erfüllen.
J.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
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beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter
sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbeson-
dere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Seite 5
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
sind die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz
unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein
verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die
Beschwerdeführenden können in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal sie
dort subsidiären Schutz erhalten haben und die griechischen Behörden ih-
rer Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 6
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Eltern des Beschwerdefüh-
rers, welche ebenfalls subsidiären Schutz in Griechenland erhalten hätten
und mit ihnen in die Schweiz eingereist seien, bedürften intensiver Betreu-
ung, welche die Beschwerdeführenden bereits in Griechenland geleistet
hätten. Die Eltern/Kind-Beziehung sei derart stark, dass sie trotz der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers unter Art. 8 EMRK fallen würde. Es liege
im öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Beschwerdeführenden in
der Schweiz bleiben und durch ihre Pflegeleistungen zu Gunsten der Eltern
beziehungsweise Schwiegereltern dazu beitragen würden, das schweize-
rische Gesundheitssystem zu entlasten. Wegen der Auflagen für den Erhalt
der Kredite des Internationalen Währungsfonds (IMF), der Euro-Gruppe
und der europäischen Zentralbank sei der griechische Staatsapparat stark
zurückgebaut worden. Eine rasche Durchsetzung des Nothilfeanspruchs
sei daher nicht möglich. Es komme auf die individuell-konkreten Umstände
an.
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6.4
6.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
es Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot
und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S.
68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass
eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzu-
stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass
sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so-
zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar
2016, E. 5.1.1).
6.4.2 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistun-
gen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit
Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch
damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Auslän-
der nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR,
Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situa-
tion of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen
Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland
[Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
Indes ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von
allgemeiner Gewalt herrscht. Griechenland ist an die Richtlinie 2011/95/EU
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(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)
gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zu-
gang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30
Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen
in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach
sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage
ausgesetzt wären. Es ist ihnen möglich und zuzumuten, sich bei Unterstüt-
zungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderli-
che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
6.4.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest,
dass der Begriff der Familie gemäss AsylG in personeller Hinsicht den Ehe-
oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die
über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen
Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die
ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden
(BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungs-
gericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden
auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fal-
len, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe
und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis ge-
geben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1).
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers gehören nicht zur Kern-
familie der Beschwerdeführenden. Alleine aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die gesamte Reise für seine Eltern und seinen Bruder or-
ganisiert und sie zusammen aus Afghanistan ausgereist sind, ergibt sich
kein besonderes, durch Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis.
Zudem haben die Eltern auch subsidiären Schutz in Griechenland erhalten,
weshalb die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche ebenfalls nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Griechenland angeordnet
hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
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Seite 9
gericht mit Urteil E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 abgewiesen. Die Voll-
zugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden, der Eltern und des Bruders nach Möglichkeit gemeinsam
durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden.
6.4.4 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Ver-
mutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mit-
gliedstaat auch zumutbar ist.
6.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2448/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner