B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2449/2015
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien am 15. Mai 2013 in Richtung Türkei.
Am 12. Dezember 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 16. Dezem-
ber 2013 um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das
SEM hörte ihn am 4. August 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei
im Jahr 2011 bei einer Demonstration gegen das Regime angeschossen
worden und sei anschliessend gestorben. Wegen der politischen Aktivitä-
ten des verstorbenen Bruders sei sein Vater inhaftiert, jedoch gegen Zah-
lung einer grösseren Summe freigelassen worden. Bis fünf Monate vor sei-
ner Ausreise seien die Sicherheitsbehörden immer wieder (vier bis fünf
Mal) bei seiner Familie zu Hause aufgetaucht und hätten ihr Haus durch-
sucht. Er selbst habe im Jahr 2007 seinen Militärdienst abgeschlossen. Im
Jahr 2009 sei er für 13 Tage zum Reservedienst aufgeboten worden und
habe diesen auch geleistet. Als er im Jahr 2013 nochmals aufgeboten wor-
den sei, sei er ausser Landes geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 21. März 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm lic. iur. Bernhard Jüsi als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte di-
verse Fotos von seinem 1. Reservedienst (2009), ein Foto des Dienstquit-
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tierungszeugnisses mit Übersetzung, Fotos von seiner Teilnahme an Frei-
tagsdemonstrationen in Syrien (2011), Fotos von seiner Teilnahme an De-
monstrationen in der Schweiz (2014/2015) sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 lud der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung
ein, welche dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag zur Kenntnis-
nahme zugestellt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ein, welches der In-
struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 abwies.
H.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (vorab per Fax eingereicht) bat der Be-
schwerdeführer darum, mit einem allfälligen Entscheid in der Sache noch
abzuwarten, da er ein relevantes Beweismittel, welches morgen eintreffen
werde, einreichen wolle. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte er einen
Verhaftungs-/Zuführungsbefehl im Original mit Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Soweit die Be-
schwerde Ausführungen dazu enthält, ist darauf mangels Rechtsschutzin-
teresses (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausbesuchen der Behör-
den und zu seinem Militärdienst seien nachgeschoben und widersprüchlich
und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, warum ihm trotz politischer Probleme ein Reise-
pass ausgestellt worden sei und er problemlos legal habe ausreisen kön-
nen. Zu seinen weiteren Vorbringen sei festzuhalten, dass im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. Seine Vorbringen,
dass er wegen der Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicherheits-
lage geflohen sei, seien deshalb nicht asylrelevant.
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Es
werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer
jemals Militärdienst geleistet habe, den Einzug in den Reservedienst ver-
möge er jedoch nicht zu belegen. Zu den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Fotos wür-
den nichts über eine allfällige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers
in Syrien aussagen. Was die Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz betreffe, würden die Aktivitäten keine Furcht vor einer flüchtlings-
relevanten Verfolgung begründen können.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bezüglich der Qualifizie-
rung seiner Aussagen als nachgeschoben sei festzuhalten, dass die BzP
nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und nur mit Zurück-
haltung heranzuziehen sei. Er sei ernsthaft verängstigt gewesen und habe
befürchtet, die syrische Regierung könnte von seinen Aussagen erfahren.
Erst als er am Anfang der Bundesanhörung darauf aufmerksam gemacht
worden sei, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden würden,
habe er ohne Furcht reden können. Er sei mit dem schweizerischen Asyl-
recht nicht vertraut, weshalb ihm die Rechtserheblichkeit des Vorbringens
seiner wahren Fluchtgründe anlässlich der BzP nicht bewusst gewesen sei.
Bezüglich der Hausdurchsuchungen sei es zu keinen Widersprüchen ge-
kommen, sondern es handle sich um ein Missverständnis oder einen Über-
setzungsfehler, den er nur eine Antwort später wieder auflöse. Den Militär-
dienst betreffend habe er, bis auf wenige Unstimmigkeiten das exakte Da-
tum betreffend, kohärent und verständlich ausgesagt. Das Militärbüchlein,
welchem die Vorinstanz nur einen reduzierten Beweiswert zuordne, liege
im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale wie Foto,
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Stempel, Unterschriften und Fingerabdrücke auf. Für den Reisepass habe
seine Familie viel Geld zusammengelegt und sein Vater habe alle Hebel in
Bewegung setzen müssen. Dies zeige umso deutlicher, wie gefährlich ein
Verbleib für ihn in Syrien gewesen wäre.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zu-
treffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen, welche der Beschwer-
deführer erstmals in der Bundesanhörung vorbringt, nachgeschoben sind.
Dies wiegt schwer, zumal der Beschwerdeführer dafür keine nachvollzieh-
bare Erklärung vorbringen kann. So führt er in der BzP aus, die Sicher-
heitslage in der Region sei sehr gefährlich. Jeden Tag gebe es Tote. Überall
gebe es Kontrollpunkte, was für ihn als Kurden sehr gefährlich sei (SEM-
Akten, A4/10 S. 6 f.). Auf die Frage, ob ihm jemals persönlich etwas zuge-
stossen sei, antwortet er mit Nein. Ebenfalls verneint er, dass er jemals
Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe (SEM-
Akten, A4/10 S. 7). Der Beschwerdeführer macht einzig die angespannte
Lage in Syrien als Gesuchsgrund geltend. Dass er in dieser Befragung
Angst gehabt habe, dass die syrischen Behörden von seinen Aussagen
erfahren würden, taugt nicht als Erklärung. So wurde dem Beschwerdefüh-
rer zu Beginn der Befragung versichert, dass seine Aussagen vertraulich
behandelt werden, dass die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von
seinen Aussagen erhalten, sowie dass er ohne Furcht reden könne (SEM-
Akten, A4/10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bestätigt ausserdem unter-
schriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass diese
ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurden (SEM-Akten,
A4/10 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass die in der Bundesanhörung gemachten
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich sind. So führt
er aus, die Behörden würden seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011
nach ihm suchen und seien vier bis fünf Mal bei ihm vorbeigekommen. Da-
nach führt er aus, die Behörden seien zwischen dem Jahr 2011 und Mai
2013 mal alle 20 Tage, mal jeden halben Monat und mal einmal im Monat
gekommen, was sich nicht mit der geringen Anzahl an Besuchen decken
kann. Darauf angesprochen korrigiert er sich wieder, indem er sagt, sie
seien nur vier bis fünf Mal gekommen (SEM-Akten, A12/19 F28 und F119
ff.). Wann genau oder zumindest in welchen Abständen die Behörden diese
Hausdurchsuchungen durchführten, kann der Beschwerdeführer – trotz
Nachfragen des Befragers – nicht nachvollziehbar erklären. Weitere Wi-
dersprüche finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich
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des Zeitpunktes der Leistung seines ersten Reservedienstes. So sei er ei-
nerseits im September und andererseits im November zum Reservedienst
aufgerufen worden (SEM-Akten, A12/19 F58 ff.). Zudem ist nur schwer
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer Mitte 2012 legal an seinen Rei-
sepass gekommen sein soll. So führt er in der BzP aus, er sei legal an den
Pass gekommen und es sei noch einfach gewesen, als er ihn ausstellen
lasse habe (SEM-Akten, A4/10 S. 5). Dies obwohl die Behörden angeblich
seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011 nach ihm suchen würden. In der
Bundesanhörung wie auch auf Beschwerdeebene bringt er jedoch vor, er
habe den Reisepass mit Geld ausstellen lassen und nicht er, sondern sein
Vater habe dies gemacht (SEM-Akten, A12/19 F95 ff.). Seine Aussagen
dazu sind nicht glaubhaft und fügen sich nahtlos ins widersprüchliche Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz stellen nicht
grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet
hat, zumal er dafür zahlreiche Beweismittel (Militärbüchlein, Unschuldsbe-
stätigung, Fotos, Dienstquittierungszeugnis) eingereicht hat. Jedoch kann
der Beschwerdeführer mit seinen offensichtlich nachgeschobenen Vorbrin-
gen in der Bundesanhörung, die wesentliche Widersprüche enthalten, nicht
glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner angeblichen zweiten Einberu-
fung in den Reservedienst oder aufgrund der angeblichen Verfolgung und
den Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien geflo-
hen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer we-
gen der angespannten Lage in Syrien das Land verlassen hat, was, wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht asylrelevant ist. Daran vermag
auch das nachträglich eingereichte Beweismittel (Verhaftungs-/Zufüh-
rungsbefehl) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des
Leiters der Militärpolizei von B._______ an den Leiter des militärischen Kri-
minalamtes. Inhaltlich wird das Kriminalamt aufgefordert, den Beschwer-
deführer zu suchen und der Militärpolizei zuzuführen, damit dieser seinen
Reservedienst leisten könne. Gemäss Beschwerdeführer habe sein Vater
dieses Dokument zur Kenntnisnahme erhalten. Dies ist jedoch nicht nach-
vollziehbar. Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um ein internes
Schreiben zwischen dem Leiter der Militärpolizei und dem Leiter des mili-
tärischen Kriminalamtes. Aus welchem Grund dieses Schreiben in den
Machtbereich des Vaters des Beschwerdeführers gelangen sollte, ist nicht
ersichtlich und kann der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni
2015 auch nicht erklären.
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4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei illegal aus Syrien ausgereist.
Da seine Identität den Behörden bereits bekannt sei und er von den syri-
schen Behörden verfolgt und gesucht werde, führe dies zu einer begrün-
deten Furcht vor Verfolgung, da bei seiner Rückkehr ein Verhör, Inhaftie-
rung und auch Misshandlungen nicht unwahrscheinlich seien. Zudem habe
er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und habe bereits in Syrien an
den Freitagsdemonstrationen teilgenommen.
In grundsätzlicher Hinsicht ist anzumerken, dass subjektive Nachflucht-
gründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum
Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352)
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Erwägung 4.3 fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen
der geltend gemachten Einberufung in der Reservedienst der Armee oder
wegen der Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien
geflohen ist. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einzig wegen
der prekären Lage in Syrien das Land verlassen hat, ist nicht davon aus-
zugehen, dass die syrischen Behörden nach ihm suchen, oder dass ihm
nach seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Dafür finden
sich in den Akten auch keine Hinweise. Auch ist nicht von einer illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er in der BzP aus-
führt, er sei mit seinem Reisepass und seiner Identitätskarte legal aus Sy-
rien ausgereist sei (SEM-Akten, A4/10 S. 6). Dass der Grenzübergang von
der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei und diese ihn durch
Zahlung einer bestimmten Geldsumme habe passieren lassen, ist ange-
sichts seiner dazu im Widerspruch stehenden Aussagen in der BzP nicht
glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien
legal verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotogra-
phien seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen nicht
auf, inwiefern er sich dermassen öffentlich exponiert hätte, als dass die
syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, zumal er selbst
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vorbringt, dass er keine übermässige exilpolitische Tätigkeit geltend ma-
chen könne. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten
Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch
nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil
ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeu-
tung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auf-
tretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien
dar (vgl. Urteil des BVGer E-7282/2013 vom 28. Februar 2014).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die Bestätigung der ORS Service AG vom
27. März 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach
keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur.
Bernhard Jüsi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ge-
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stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Beistand ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der
eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) für die zusätzlichen Eingaben in der Höhe von Fr.
2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur.
Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 2'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: