B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2449/2017
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (…).
E-2449/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) – verliess ihren Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge letzmals im Juni 2015 auf legalem Weg.
Am 3. September 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und stellte hier am
5. September 2015 ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand
am 8. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
C._______ statt. Am 7. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwe-
senheit eines Frauenteams zu ihren Asylgründen angehört.
An der BzP gab die Beschwerdeführerin an, ihre (…) geborene Schwester
D._______ sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenom-
men worden und nie mehr zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei zum
Zeitpunkt des Verschwindens (…) Jahre alt gewesen. Anti-LTTE-Gruppen
und Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien darauf-
hin immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie und ihren
Vater zu Befragungen mitgenommen. Zwar habe man ihr während diesen
Befragungen mit Schlägen gedroht, sie sei aber im Gegensatz zu ihrem
Vater nie geschlagen worden. Als sie begonnen hätten auch in der Nacht
zu kommen, seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie Ende 2007
nach E._______ geflohen. Sie seien bis im September 2011 dort als Flücht-
linge geblieben (A4 S. 4 f.). Nicht einmal ein Jahr nach der Rückkehr habe
sie jemand verraten, weshalb sie erneut aufgesucht worden seien. Weil die
Eltern sich Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht hätten, hätten sie
sie ins Ausland geschickt. Sie sei nicht sexuell misshandelt worden und
habe keine Narben.
An der Anhörung begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im
Wesentlichen damit, ihre (…) geborene Schwester D._______ sei im Jahr
(…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Selbstmordattentäterin
beigetreten und gelte seither als verschwunden (A18 F82 und 148 ff.). Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin (…) respektive (…) Jahre alt
gewesen (A18 F83 f.). Soldaten (A18 F163 ff.) hätten bei der Beschwerde-
führerin, welche bei ihren Eltern gelebt habe, zwei bis drei Monate vor ihrer
Ausreise nach E._______ (im Jahr 2007; A18 F33 und 169 ff.) nach der
Schwester zu suchen begonnen (A18 F146). Ihnen sei weiter vorgeworfen
worden, sie seien Anhänger der LTTE und hätten Essen für diese besorgt
(A18 F146). Um weitere Probleme zu vermeiden (vgl. A18 F174) seien die
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Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Jahr 2007 nach E._______ geflo-
hen, wo sie bis im September 2011 geblieben seien (A18 F33, 49, 179 und
195). Die Beschwerdeführerin habe dort eine private Schule besuchen
können (A18 F60 ff.). Der Vater sei in Sri Lanka geblieben (A18 F49, 142
ff., 194 und 275 f.). Er habe sie mehrmals per Flugzeug in E._______ be-
sucht (A18 F49 und 145). In den Jahren 2011 bis 2014 sei die Familie von
den Soldaten in Ruhe gelassen worden (A18 F180). Erst ab dem (…) Au-
gust 2014 seien uniformierte Männer erneut etwa sieben oder acht Mal –
letzmals am (…) April 2015 (A18 F183) – zu ihnen nach Hause gekommen,
um nach der Schwester zu suchen (A18 F166 und 181). Die Familie sei
wahrscheinlich von Dorfleuten verraten worden (A18 F255 ff.). Soldaten
hätten sie und ihre Eltern beim ersten Mal, anschliessend nur noch sie und
ihren Vater zu Befragungen mitgenommen (A18 F146). Während den Be-
fragungen hätten sie der Beschwerdeführerin mit Schlägen gedroht (A18
F146). Sie sei zwar nie geschlagen worden, ihr Vater jedoch schon (A18
F146). Im März 2015 sei sie von einem Soldaten in Anwesenheit eines an-
deren sexuell belästigt und schliesslich vergewaltigt worden (A18 F216 ff.
und 231). Man habe sie bei dieser Gelegenheit mit Zigaretten verbrannt,
sodass sie runde Narben an den Unterschenkeln davongetragen habe (vgl.
A18 F202 ff. und 282 ff.). Sie habe keine Anzeige gegen ihre Peiniger er-
stattet (A18 F267 f.). Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im (…)
gearbeitet (A18 F66). Im Juni 2015 habe sie schliesslich das Land verlas-
sen (A18 F187).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschrei-
ben eines Pastors der F._______ (Sri Lanka) vom (…) 2015 und ihre Iden-
titätskarte zu den Akten.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 31. März 2017 – eröffnet am 3. April
2017 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (Identitätskarte
für sri-lankische Flüchtlinge in G._______, E._______ [vom 22. März
2011], Beschwerde an die Menschenrechtskommission von Sri Lanka [da-
tiert vom {…} 2015] und fremdsprachiges Schreiben – angeblich Brief der
Mutter – an den Regionalkoordinator der Menschenrechtskommission von
Sri Lanka [ebenfalls datiert vom {...} 2015]) ein.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kosten-
vorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin seien als un-
glaubhaft zu qualifizieren. So seien die Angaben zu ihrer Biographie und
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Seite 6
derjenigen ihrer nächsten Verwandtschaft im Hinblick auf die vorgebrach-
ten Geschehnisse unpassend. Die Eltern, welche (…) geboren seien, hät-
ten bei der Geburt der Schwester im Jahre (…) (…) Jahre alt sein müssen
– was ziemlich realitätsfremd erscheine. Ausserdem sei nicht logisch, dass
Soldaten der sri-lankischen Armee die Beschwerdeführerin angesichts ih-
res geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Schwester (so
sei sie etwa […] Jahre alt gewesen) immer wieder nach deren Verbleib be-
fragt hätten, hätten sie doch wissen müssen, dass diese (die Beschwerde-
führerin) keine substantiellen Aussagen hätte machen können. In diesem
Zusammenhang falle weiter auf, dass die Mutter von Nachstellungen ver-
schont geblieben sei. Zudem mute es befremdend an, dass der Vater, wel-
cher ebenfalls unter den Nachstellungen der Armee zu leiden gehabt habe,
nicht mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach E._______ geflo-
hen sei. Die (offenbar problemlosen) Besuche des Vaters in E._______,
welche mehrmalige Ein- und Ausreisen per Flugzeug bedingt hätten, seien
ein Hinweis auf ein geringes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden. Der Verrat durch Dritte als Grund für die Nachstellungen der Be-
hörden seit der Rückkehr aus E._______ ergebe vor dem Hintergrund,
dass der Vater in Sri Lanka geblieben sei und die Behörden von seinem
Aufenthaltsort gewusst hätten, keinen Sinn. Auch entbehre es jeglicher Lo-
gik, dass der Vater in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
Mutter in E._______ befunden habe, keinerlei Probleme mit den heimatli-
chen Behörden gehabt haben soll. Weiter erscheine es als höchst unwahr-
scheinlich, dass die sri-lankischen Behörden sich erst so viele Jahre nach
dem Verschwinden der Schwester an die Beschwerdeführerin gewendet
haben sollen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Er-
werbstätigkeit, der Reise nach Europa, des Beginns ihrer Verfolgung nach
der Rückkehr aus E._______ im September 2011 und des letzten und gra-
vierendsten Vorfalles vor der Ausreise widersprochen. Die Schilderung be-
treffend die Vergewaltigung sei vage und detailarm ausgefallen. Ausser-
dem sei die Erwähnung einer Vergewaltigung erst bei der Anhörung, nach-
dem die Beschwerdeführerin bei der BzP jegliche sexuelle Übergriffe und
Körpernarben explizit verneint habe, erfolgt, weshalb diese und die Be-
hauptung, sie und ihr Vater seien von den Behörden beschuldigt worden,
Anhänger der LTTE zu sein und der Organisation Essen zu spenden, als
nachgeschoben zu betrachten seien. Schliesslich bestünden keine Risiko-
faktoren im Falle der Rückkehr für eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung.
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4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin der Verfü-
gung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass sie an der BzP ihre Vor-
bringen nicht ausführlich habe schildern können, ohne dabei auf die ein-
zelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aufgrund ihres Traumas
hätte sie sich auch nicht konzentrieren können. Ausserdem reichte sie als
Beleg für ihre Vergewaltigung eine Beschwerde an die Menschenrechts-
kommission in Sri Lanka und einen Brief ihrer Mutter an diese ein. Sie
könne als Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht auf staatlichen
Schutz vertrauen und würde einer solchen Verfolgung im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka erneut ausgesetzt sein. Schliesslich würden für sie
keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen.
5.
Vorab ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe
sich nicht konzentrieren können, weil sie von geschlechtsspezifischer Ver-
folgung traumatisiert sei. Es wird nicht bestritten, dass Schuld- und Scham-
gefühle sowie Schutz- und Verdrängungsmechanismen von traumatisier-
ten Menschen sich nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken
können, weshalb ein unterschiedlich dargelegtes oder nicht bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rück-
schluss erlaubt, dieses sei erfunden (vgl. Urteil des BVGer E-2748/2017
vom 21. Februar 2018 E. 6.1, BVGE 2007/31 E. 5.1 m.w.H.). Eine gewisse
Nervosität Seitens der Beschwerdeführerin und eine entsprechende Unge-
duld auf Seiten des SEM kann denn auch dem Protokoll der Anhörung ent-
nommen werden (bspw. A18 F207 ff.). Selbst bei Wahrunterstellung einer
Traumatisierung muss sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen insofern
entgegenhalten lassen, als nicht alle Widersprüche und Inkohärenzen in
ihrer Darlegung den sexuellen Missbrauch berühren und damit erklärt wer-
den können, dass sie als Opfer von Vergewaltigung gewisse Geschehnisse
nicht zum Ausdruck bringen konnte (bspw. der Beginn der Reflexverfol-
gung).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr-
heitlich zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG ist das Gericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die
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Seite 8
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).
6.2
6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Schwes-
ter (sogenannte Reflexverfolgung) vermag die Beschwerdeführerin mit
dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen nicht darzutun, inwie-
fern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwer-
deführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb die sri-lankische
Armee sie erst viele Jahre nach dem Verschwinden der Schwester nach
deren Verbleib befragt haben soll. Zumal ist sie (die Beschwerdeführerin)
aufgrund Ihres geringen Alters zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer
Schwester wohl kaum in der Lage gewesen, den sri-lankischen Behörden
Auskunft zu erteilen. Diese Tatsache hätte auch den Behörden bewusst
sein müssen. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, sie sei als junge
Frau und einzige übrige Tochter der Familie ein geeignetes Druckmittel für
die Behörden gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Am entsprechenden
Verfolgungsinteresse ist umso mehr zu zweifeln, als der Vater während der
Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in E._______ (2007 – 2011)
und bis zum (…) 2014 keine Nachstellungen der Behörden erlitten haben
soll, obwohl er in Sri Lanka geblieben sei (A18 F194) und offenbar unbe-
helligt mehrmals das Land habe verlassen und in Sri Lanka wieder einrei-
sen können (A18 F49 und 145).
6.3 Im vorliegenden Fall kann sodann offengelassen werden, ob die Vor-
bringen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung glaubhaft gemacht
wurden. Eine solche vermag vorliegend ohnehin keine Asylrelevanz zu ent-
falten.
6.3.1 Nachdem keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ih-
rer Schwester glaubhaft gemacht werden konnte, kann seitens allfälliger
Vergewaltiger nicht auf ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
(wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) geschlos-
sen werden. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, mit der erlit-
tenen Vergewaltigung bestehe ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne
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von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Sie verkennt jedoch, dass auch einem solch
schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung nur bei
Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation asyl-
rechtliche Relevanz zukommen kann (EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere
E. 8.7.3). Ein solches Motiv vermag die Beschwerdeführerin nicht darzu-
tun.
6.3.2 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden
kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen
Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51
E. 7.1 und 7.4 S. 1017 f. m. w. H.). Die Beschwerdeführerin macht diesbe-
züglich in ihrer Rechtsmittelschrift geltend, die Vergewaltigung – welche
durch einen Soldaten in Anwesenheit einer weiteren Person erfolgt sei
(A18 F229 ff.) – sei von den Behörden selber ausgeübt worden, weshalb
sie keinen Schutz erwarten könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass ge-
mäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat grundsätzlich so-
wohl schutzfähig als auch schutzwillig ist (vgl. dazu E-3218/2015 vom 22.
Juli 2015 E. 10). Insofern mit den in der Rechtsmittelschrift eingereichten
Beweismitteln (die Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri
Lanka und der Brief der Mutter an diese) gezeigt werden soll, dass kein
Schutz zu erwarten ist, muss darauf hingewiesen werden, dass beide
Schreiben vom (…) 2015 datieren und somit noch vor der geltend gemach-
ten Vergewaltigung im März 2015 (vgl. A18 F218) ergangen sind. Weiter
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Behörden nicht um Schutz
ersucht zu haben (A18 F267 f.). Folglich gelingt es ihr nicht darzulegen,
dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig
wäre.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie oder aus weiteren Gründen bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinanderge-
setzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden meh-
rere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri
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Seite 10
Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zwei-
ten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein
vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei
der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Kör-
per der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser
Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen.
6.4.2 Wie oben festgestellt, vermochte die Beschwerdeführerin keine en-
gen Verbindungen zu den LTTE respektive Nachstellungen wegen Verbin-
dungen von Verwandten zu den LTTE glaubhaft zu machen. Zwar weist sie
runde Narben an den Unterschenkeln auf (vgl. A18 F203 ff.). Allerdings
sind diese offenbar nur schwer beziehungsweise erst bei genauem Hinse-
hen zu erkennen (vgl. A18 F205). Die Beschwerdeführerin hat sich weder
in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Sie ist im Besitz einer gül-
tigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass sie in der «Stop-List» aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin ver-
mochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in ihrem Fall bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass sie aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt nicht, eine solche Furcht zu
begründen.
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Seite 11
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es
kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene ein-
zugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12 ff; BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass
zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung
drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu
machen, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, die Wegweisung nach B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) er-
weise sich als zumutbar.
8.4.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist auf das bereits er-
wähnte Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ver-
weisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz
Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehba-
rer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr
nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamili-
schem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-
lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisie-
rungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen
Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
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keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.4.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna
(Nordprovinz). Sie ist jung und gesund. Ausserdem verfügt sie in der Hei-
mat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre gute Schulbildung, welche
sie in E._______ fortsetzen konnte, und ihre Berufserfahrung als (…) und
Arbeitnehmerin in der Schweiz (vgl. Beilage 6 und 7 Beschwerdeschrift)
ermöglichen ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in die Gesell-
schaft. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, sie ge-
rate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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