B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2450/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich China Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksre-
publik China) am 13. März 2011 in Richtung Nepal, wo er vorläufig bei
seinem (…) unterkam. Am 10. Juni 2012 reiste er auf dem Luftweg nach
einem ihm unbekannten Ort und wiederum auf dem Luftweg an einen
weiteren ihm unbekannten Ort. Mit dem Zug gelangte er schliesslich am
11. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
28. Juni 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 25. März 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe im (…) zusammen mit drei weiteren Personen in B._______
Flugblätter aufgehängt, auf welchen gestanden habe, dass die olympi-
schen Spiele (in Peking) nicht stattfinden würden. Als sie nach dieser Ak-
tion nach Hause gegangen seien, hätten sie gehört, dass die Polizei nach
ihnen suche. Im (…) habe er zusammen mit seinen Freunden an einer
Demonstration in B._______ teilgenommen. Es habe nicht lange gedau-
ert, bis die Polizei gekommen sei. Er habe fliehen können und habe die
Nacht auswärts verbracht. Bei der Heimkehr am nächsten Morgen sei
nach Absprache mit der Familie entschieden worden, dass er nicht blei-
ben könne. Daraufhin habe er das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2014 (eröffnet am 10. April 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter eine Kopie der Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2014
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-2450/2014
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die von ihm geltend gemachte Herkunft, die angegebene Staatsangehö-
rigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land würden bezweifelt. Sei-
ne Aussagen über die angebliche Herkunftsregion seien insgesamt nicht
substantiiert und pauschal. Er habe nicht nachvollziehbar erklären kön-
nen, weshalb er nie zur Schule gegangen sei oder kein Chinesisch spre-
che. Auch seien seine Kenntnisse bezüglich der geographischen Gege-
benheiten mehrheitlich mangelhaft. Die Angaben über verschiedene Le-
bensbereiche in China seien allgemein gehalten und überwiegend nicht
zutreffend gewesen. Darauf angesprochen, habe er mit Ausflüchten ar-
gumentiert.
Seinen geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich nicht substantiierte
und widersprüchliche Aussagen zu den wesentlichen Punkten seines
Vorbringens bestätigt. Die Schilderungen über die Teilnahme an der De-
monstration seien oberflächlich gehalten gewesen und hätten auch nicht
auf mehrfaches Nachfragen ausführlicher dargelegt werden können. Es
entstehe der Anschein, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt habe.
Gleiches gelte für die Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal.
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Im Lichte der Rechtsprechung habe er als illegal ausgereister Tibeter be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
erfüllen würde. Da seine Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw.
der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche seine
offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären
könnten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben kaum je einen
Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Er sei somit
weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behör-
den als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Die Ausführungen in
BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar
und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen
habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen verneint. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG habe der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit, von wel-
cher er bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die
Folgen der Beweislosigkeit habe er zu tragen, wobei nicht der strikte Be-
weis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihm nicht gelungen, die
chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsa-
che, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei,
stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chi-
nesischer Staatsangehöriger sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen
vor, bei der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen handle es
sich um ein subjektives Empfinden der verfügenden Person, welche im
Übrigen auch die Anhörung durchgeführt habe. Die Anhörung sei rund
abgelaufen und er habe davon ausgehen können, dass ihm geglaubt
werde. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern er
unzutreffende und somit falsche Angaben betreffend die verschiedenen
Lebensbereiche in der Volksrepublik China gemacht habe.
Gemäss BFM hätten sich Widersprüche ausschliesslich im Vergleich zwi-
schen Befragung und Anhörung ergeben. Die Befragung sei im Zeitpunkt
der Anhörung beinahe zwei Jahre zurückgelegen. Der Grund für die lange
Zeitdauer sei den Akten nicht zu entnehmen. Den Aussagen anlässlich
der Befragung komme praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert
zu. Ungereimtheiten könnten durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt
werden. Gemäss Rechtsprechung könnten Widersprüche zwischen der
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Befragung und der Anhörung nur herangezogen werden, wenn klare Aus-
sagen diametral voneinander abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden,
nicht bereits bei der Empfangsstelle ansatzweise erwähnt worden seien.
Die Vorinstanz habe nicht geltend gemacht, dass die Schilderungen in
der Befragung und Anhörung diametral voneinander abweichen würden.
Seine Aussagen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand.
Aus der Glaubhaftigkeitsanalyse den Schluss zu ziehen, er sei in seinem
Leben noch nie auf tibetischem oder chinesischem Gebiet gewesen, ge-
he entschieden zu weit.
Weiter bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im We-
sentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missach-
tet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in
einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene
Verfügung sei für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gehe die Vorinstanz von einer indi-
schen Staatsangehörigkeit aus, stehe der Ausschluss des Wegweisungs-
vollzugs nach China nicht mehr im Einklang mit einer nachvollziehbaren
Begründung. Dieser Ausschluss könne selbstverständlich nur unter der
Annahme erfolgen, er sei chinesischer Staatsangehöriger. Weiter sei die
angefochtene Verfügung zudem mangels rechtsgenügender Begründung
des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem sie von einer wahrscheinlichen tibetischen
Ethnie ausgehe, jedoch ohne Sprachgutachten behaupte, seine Hauptso-
zialisation habe ausserhalb von Tibet stattgefunden. Allein die angebliche
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen könne den Ausschluss der Hauptsozi-
alisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtsgenügend
begründen. Die Vorinstanz sei auch aus diesen Gründen anzuweisen, ei-
ne Neubeurteilung vorzunehmen.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er seine chinesische Staatsbür-
gerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht habe beweisen kön-
nen. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch
jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die
tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch
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dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in
einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne
triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsange-
hörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet
werden.
Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen
mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung
nach China angeordnet und somit auch von der chinesischen Staatsan-
gehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe sie vorliegend den
Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen
sei, dass selbst die Vorinstanz offensichtlich von einer Gefährdung für ihn
bei der Rückkehr nach China ausgehe.
In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Au-
gust 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK
2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Im Sinne
dieses Urteils müssten auch bei ihm subjektive Nachfluchtgründe bejaht
werden, zumal für die vorliegende Angelegenheit offensichtlich nicht ein-
mal ein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, welches gegebenenfalls zu
seinen Ungunsten in die Waagschale hätte gelegt werden können. Die
Beweis- bzw. Ausgangslage erweise sich somit noch klarer als im Urteil
E-163/2012.
Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche Annahme, bei ihm
handle es sich offenbar um einen indischen Staatsangehörigen, wider-
spreche dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen
publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Be-
griff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen
Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend seine Mitwirkungs-
pflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass er nicht beweisen müsse, nicht
indischer Staatsbürger zu sein. Die entscheidrelevante Behauptung, er
habe Tibet wahrscheinlich noch nie betreten und sei somit weder illegal
noch legal aus China ausgereist, sei nicht begründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrens-
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Seite 8
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, mangels Erstellung
eines Lingua-Gutachtens habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht
zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich rele-
vanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrach-
ten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers hervor, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Haupt-
sozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend
zu begründen vermöge. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der
Beweiswürdigung näher einzugehen.
5.4 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, eine Wegweisung in einen
Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von
Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, wes-
halb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht er, dass ge-
mäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz
wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, wes-
halb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht aus-
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schliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt wer-
den muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5.5 Weiter besteht an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des
Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend
begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Die Vorinstanz hat diesen
Wegweisungsvollzugsausschluss angesichts der unbeständigen Situation
für Angehörige tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China zu Gunsten
des Beschwerdeführers verfügt.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neube-
urteilung ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der
Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Auch auf Beschwerdeebene ist er völlig passiv geblieben und hat sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche
ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A5/10
S. 2 und S. 5 f.) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A11/15
S. 2) hingewiesen hatte.
6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
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Seite 10
6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und
dies anlässlich der Befragung damit begründet, dass er nie eine Identi-
tätskarte oder einen Pass besessen noch beantragt habe (BFM-Akten,
A5/10 S. 5). An der Anhörung wiederholte er seine Aussagen (BFM-
Akten, A11/15 F5 ff.). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist.
Denn zumindest wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich um
andere Papiere bemühen würde, die seine behauptete Identität beweisen
könnten. Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat er sich jedoch nicht an sei-
ne Familie in Tibet (BFM-Akten, A5/10 S. 5) gewandt, um sie zur Zustel-
lung von Identitätspapieren zu ersuchen. Dies mit der pauschalen Be-
hauptung, es sei schwierig, Kontakt aufzunehmen, da die Familie kein Te-
lefon besitze (BFM-Akten, A5/10 S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass
sich sein (…) angeblich in Nepal aufhalte (BFM-Akten, A5/10 S. 5) und er
bei diesem gemäss eigenen Angaben für über ein Jahr Unterschlupf ge-
funden habe (BFM-Akten, A5/10 S. 6). Es wäre ihm somit zumindest
möglich gewesen, seinen (…) zu kontaktieren und um Identitätsdokumen-
te zu ersuchen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende
Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. Seine Vorbrin-
gen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren in der Tat pauschal und
praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylge-
suchsteller. Die trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er wisse
nicht, wohin er mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite
Flug gegangen sei, sind nicht glaubhaft (BFM-Akten, A5/10 S. 6). Es ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdes-
tination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bild-
schirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten an-
gesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Eine befriedigende
Erklärung für seine diesbezügliche Unkenntnis konnte der Beschwerde-
führer mit der Aussage, sein (…) habe ihm gesagt, mit niemandem zu
sprechen, jedenfalls nicht vorbringen (BFM-Akten, A5/10 S. 6). Auch be-
hauptet der Beschwerdeführer in pauschaler Weise, er habe von der
Fahrt nach C._______ nichts Spezielles gesehen, da er wegen Kummer
und Sorgen die ganze Fahrt geweint habe (BFM-Akten, A11/15 F55).
Während der Fahrt von C._______ nach Nepal, welche über Nacht statt-
E-2450/2014
Seite 11
gefunden habe, habe er sich die ganze Zeit im Hohlraum versteckt und
somit auch nichts mitbekommen (BFM-Akten, A11/15 F63). Diese Aussa-
gen müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden, zumal nicht
nachvollziehbar ist, weshalb er sich bei einer die ganze Nacht dauernden
Überfahrt ständig im Hohlraum versteckt hätte halten sollen. Seine Aus-
sage relativiert er dann auch sogleich, indem er ausführt, sein (…) habe
ihm gesagt, wenn sie die Grenze passieren würden, solle er sich einfach
unter dem Sitz versteckt halten (BFM-Akten, A11/15 F65).
Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-
Akten, A1/2) sich mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet.
Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die-
ses selbstständig ausgefüllt habe. Anlässlich der Anhörung verneinte er
jedoch sowohl die Frage, ob er die Schule besucht habe, als auch die
Frage, ob er Lesen und Schreiben könne (BFM-Akten, A11/15 F10 und
F17). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer das Persona-
lienblatt in tibetischer wie auch in lateinischer Schrift offenbar mühelos
selbstständig ausfüllen konnte, kann ihm nicht geglaubt werden, er sei nie
zur Schule gegangen und habe nie Lesen und Schreiben gelernt.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen zu widerlegen. Insbesondere widerspricht er sich im
Hauptpunkt seiner Asylvorbringens, der Aufhängung der Flugblätter und
der Teilnahme an der Demonstration. So führt er an der Befragung aus,
die Flugblattaktion habe am (…) stattgefunden (BFM-Akten, A5/10 S. 7).
Während der Anhörung nannte er den (…) (BFM-Akten, A11/15 F23) und
blieb dabei. Als Begründung für diese Differenz brachte er vor, in Tibet
würde man das Datum nicht so genau nehmen (BFM-Akten, A11/15 F98).
In Anbetracht dessen, dass er während der Befragung und der Anhörung
durchgehend die exakten Daten verschiedenster Ereignisse nennen
kann, ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Ferner fin-
den sich deutliche Widersprüche zu den Geschehnissen bei sich zu Hau-
se nach der Demonstration vom (…). Gemäss seinen Aussagen an der
Befragung sei um 10 Uhr der Bruder von J. gekommen und habe nach
diesem gefragt, da er nicht von der Demonstration zurückgekehrt sei. Er
habe ihm mitteilen müssen, dass dieser von der Polizei festgenommen
worden sei. Seine Mutter habe geweint und ihm gesagt, er könne nicht
bleiben, sondern müsse fliehen, ansonsten er festgenommen werde
(BFM-Akten, A5/10 S. 7). Bei der Anhörung unterschied sich seine Aus-
sage deutlich. So sei die Mutter von J. beim Frühstück anwesend gewe-
sen und er habe sie nach dem Verbleib von J. gefragt. Nachdem er er-
E-2450/2014
Seite 12
zählt habe, dass die Polizei die Demonstration aufgelöst habe und er ge-
flohen sei, sei die Mutter zusammengebrochen und habe geweint, ihn je-
doch gebeten, die Familie nicht zu verlassen (BFM-Akten, A11/15 F28).
Auf Vorhalt gab er an, es handle sich um ein Missverständnis, J. habe gar
keinen Bruder (BFM-Akten, A11/15 F45). Ebenso soll es ein Missver-
ständnis gewesen sein, dass er an der Anhörung erzählte, er habe die
ganze Nacht nach der Demonstration mit Unbekannten im Wald verbracht
(BFM-Akten, A5/10 S. 7), obwohl er an der Anhörung vorbrachte, er habe
die Nacht in D._______ in einem Stall verbracht (BFM-Akten, A11/15 F28
und F46). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt
als unglaubhaft zu betrachten. Auch kann er durch die lange Zeitdauer
zwischen der Befragung und der Anhörung (über eineinhalb Jahre) nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass Widersprüche zwi-
schen der Befragung und der Anhörung gemäss EMARK 1993/3 nur dann
herangezogen werden können, wenn klare Aussagen diametral vonein-
ander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend sind
die Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten jedoch bereits
bei isolierter Betrachtung der Befragung und der Anhörung in hohem
Masse unglaubhaft. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht Sub-
stanzielles gegen die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit
des Reisewegs und der Fluchtgründe entgegensetzen.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seines Rei-
sewegs in einem solchen Masse unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz –
entgegen seinen Vorbringen – zu Recht auf die Erstellung eines Lingua-
Gutachtens zur weiteren Abklärung seiner Herkunft verzichtete.
6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungswei-
se anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respekti-
ve dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
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Seite 13
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In
diesem Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005
Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wah-
re Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
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Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl.
E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik Chi-
na ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 7. April 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraus-
setzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1
AsylG) ist entsprechendes Begehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: