B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2450/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
E-2450/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge im (…) und reiste über B._______ sowie weitere, ihm
unbekannte Länder – teils mit dem Flugzeug, teils mit dem Zug – am 2.
Februar 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag reichte er beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Dort wurde
er am 12. Februar 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Pro-
tokoll in den Akten SEM: A4/17). Am 6. März 2015 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten SEM: A7/34). Dabei wurden
dem Beschwerdeführer auch spezifische Fragen in Bezug auf seine Sozi-
alisation in Tibet gestellt (vgl. A7/4 F28 ff.).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie aus dem Dorf C._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit sei-
ner Familie gelebt habe. Mit (…) Jahren sei er von seinen Eltern ins Kloster
D._______ geschickt worden und habe von da an als (…) gelebt.
Am (…) seien zwei Personen – einer sei Chinese, einer Tibeter gewesen –
vorbei gekommen, um im besagten (…), in dem sie nicht einmal Bilder von
Dalai Lama hätten aufhängen dürfen, eine Versammlung abzuhalten.
Diese Personen hätten gesagt, der Dalai Lama verbreite Lügen und es ma-
che keinen Sinn, diese Religion auszuüben; Dalai Lama sei wie ein Wolf.
Nach diesen Worten sei dem Beschwerdeführer befohlen worden, das was
die Personen gesagt hätten, handschriftlich zu unterschreiben. Dies habe
er verweigert, woraufhin er von der chinesischen Person „am Kragen ge-
packt“, geschüttelt und geohrfeigt worden sei. In der Folge sei er wegges-
tossen worden, woraufhin ein (…) dazwischen getreten sei und sie getrennt
habe. Die tibetische Person habe dann erklärt, heute sei zwar keine Polizei
dabei, die Probleme des Beschwerdeführers würden aber am Tag darauf
beginnen.
Noch am selben Nachmittag sei er zu seinen Eltern gefahren, um ihnen
vom Geschehenen zu erzählen. Sie hätten ihm gesagt, dass er wohl für
den Rest seines Leben ins Gefängnis „gesteckt“ und dort geschlagen
werde. Aus Angst hätten sie ihm zur Flucht geraten. Er habe sich sogleich
bei den Nachbarn versteckt und sein Vater habe die Ausreise organisiert.
Am nächsten Tag habe er sein Dorf verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung 25. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in
die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in
Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei nicht anzuneh-
men, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit damit nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch
abzulehnen sei. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte das SEM
insbesondere aus, da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht
habe, komme es zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort des Beschwerdeführers bestünden. Da indessen aufgrund der unbe-
strittenen tibetischen Ethnie nicht auszuschliessen sei, dass er die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitze, werde der Wegweisungsvollzug nach
China ausgeschlossen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Die Eingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, er stamme sehr wohl
aus Tibet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist zur Beschwerdeverbesserung, und
forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E-2450/2015
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 verbesserte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestä-
tigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons
E._______ vom 7. April 2015 ein.
F.
F.a Am 13. Mai 2015 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
F.b Mit gleich datierter Zwischenverfügung verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz mit Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (mittlerweile publi-
ziert in BVGE 2015/10) auf, zur Beschwerde vom 15. April 2015 Stellung
zu nehmen.
F.c Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest.
F.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015
zur Kenntnis gebracht.
F.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 lud das Gericht die Vo-
rinstanz zum zweiten Schriftenwechsel ein.
F.f Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz ergänzend
vernehmen und verwies auf ein neu verfasstes Dokument "Hintergrundin-
formationen zum geprüften Länderwissen" in ihren Akten hin (vgl. SEM-
Akten A25/3).
F.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein.
F.h Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Dup-
lik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
1.4
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden. Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition und die
zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20];
vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Her-
kunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, womit auch seine Ausrei-
segründe unglaubhaft seien. Aufgrund seiner rudimentären Chinesisch-
Kenntnisse, der ungenügenden Länderkenntnisse, des lückenhaften All-
tagswissens, der lebensfremd erscheinenden konkreten Lebensumstände,
der stereotypen Reisewegschilderungen, der Unentschuldbarkeit für die
Nichtbemühung um Identitätspapiere sowie aufgrund der unglaubhaften
Angaben zu den Asylgründen sei nicht davon auszugehen, dass er in der
von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Allein die Tatsache,
dass er tibetisch spreche und tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinrei-
chenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei, zumal
im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsbürgerschaft nicht erteilt
werde. Aus den dargelegten Gründen lägen Anhaltspunkte vor, wonach die
Hauptsozialisationsort des Beschwerdeführers in einer exiltibetischen Ge-
meinde in Nepal oder Indien liege. Dem Beschwerdeführer sei bezüglich
der aufgeführten Punkte das rechtliche Gehör gewährt worden. Die dabei
gemachte Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er nicht ge-
wusst habe, dass er Beweise für seine Herkunft benötigen würde, sei nicht
geeignet gewesen, die Einschätzung des SEM umzustossen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe daran fest, aus
Tibet zu stammen. Er sei dort indessen nie zur Schule gegangen, weshalb
seine geographischen Kenntnisse beschränkt seien. Viele der vom SEM
verlangten Antworten seien ihm sinngemäss tatsächlich nicht bekannt ge-
wesen oder aber mit seinem persönlichen Hintergrund erklärbar. Dass er
kaum Chinesisch spreche, habe seinen Grund darin, dass sowohl seine
Familie als auch das (…) gegen die Annahme der chinesischen Sprache
gewesen sei, da dies bedeutet hätte, die chinesische Unterdrückung zu
akzeptieren. Er habe indessen den tibetischen Dialekt seiner Heimatregion
gesprochen. Was er erklärt habe, entspreche der Wahrheit und er wisse
nicht, was er sagen müsse, damit es nachvollziehbar sei.
E-2450/2015
Seite 7
3.3 Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 wies
das SEM unter anderem darauf hin, dass die als unzureichend eingestuf-
ten Antworten dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung de-
tailliert zur Kenntnis gebracht worden seien, womit er auf Beschwerde-
ebene die Möglichkeit gehabt habe, konkret Stellung zu nehmen.
3.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2015 unter an-
derem entgegen, was die Angaben zur Fluchtroute betreffe, müsse auch
die aussergewöhnliche Situation, insbesondere die hohe emotionale Be-
lastung und der Umstand, dass er immer habe befürchten müssen, verhaf-
tet zu werden, berücksichtigt werden; er habe das, woran er sich erinnern
könne, so gut wie möglich wiedergegeben. Dokumente respektive die Iden-
titätskarte könne er in Tibet unmöglich besorgen, da er in seiner Heimat
nun als Separatist gelte.
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.)
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
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Seite 8
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich
zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, ohne eine in vergleichbaren
Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse
(sog. LINGUA-Analyse) oder eine Alltagswissensevaluation in Auftrag zu
geben (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1). Vielmehr er-
folgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Frage-
stellungen im Rahmen der BzP und der Anhörung.
5.2 Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, ver-
pflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Be-
schwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen.
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Seite 9
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
5.2.1 Aus dem Dossier muss daher – im Sinne einer ersten Mindestanfor-
derung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asyl-
suchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse oder der Alltagswissensevaluation – kein amtsexterner
Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit In-
formationen zum Herkunftsort (Country of Origin Information [COI]) – vor-
liegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundle-
genden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation
von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemein-
same EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunfts-
länder [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die
genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
5.2.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
E-2450/2015
Seite 10
5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-
ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die
Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibili-
tät, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich
und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fach-
lichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-
instanz zwar insofern überein, als diese zum Schluss kam, dass der Be-
schwerdeführer seinen Ausreiseweg sowie die Asylgründe stereotyp um-
schrieb. Selbst das SEM räumte indessen ein, dass er den Reiseweg zeit-
lich und inhaltlich widerspruchsfrei geschildert habe und dabei auch ge-
wisse Einzelheiten haben nennen können (vgl. Verfügung vom 25. März
2015 S. 5 f.). Was die Länderkenntnisse des Beschwerdeführers sowie
seine Aussagen zum Alltagswissen betrifft, so stellt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass diese ebenfalls nicht gänzlich unplausibel und damit
haltlos ausfielen, sondern vielmehr teilweise von Substanz geprägt und mit
Realkennzeichen versehen sind. Auch diesbezüglich anerkannte die Vo-
rinstanz, dass der Beschwerdeführer durchaus einige richtige geographi-
sche Angaben zu seinem Heimatort und zur näheren Umgebung habe ma-
chen können. Sodann habe er gewisse Aspekte des zu erwartenden All-
tagswissens abrufen können (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 3 f.).
Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betref-
fend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs
von der Vorinstanz eingehalten worden sind.
6.2
6.2.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den
Akten lediglich bezüglich gewissen der gestellten Herkunftsfragen Anga-
ben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen wer-
den können. So konnte der Beschwerdeführer etwa auf die Fragen zum
(…) sowie zum (…)verwalter Namen angeben (A12/13 F130, 132, 136), ob
die Fragen – welche mit Blick auf die Beurteilung seiner Alltagskenntnisse
durchaus von einer gewisser Tragweite wären – von ihm jedoch richtig oder
falsch beantwortet wurden, kann den Akten nicht entnommen werden.
E-2450/2015
Seite 11
Dasselbe lässt sich in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zur
(…) feststellen, so insbesondere zur Bedeutung des Namens (…), zum in-
neren Erscheinungsbild und der Umgebung sowie zum Zeitpunkt der letz-
ten Renovation. Obwohl dem Beschwerdeführer im Verlaufe der beiden
Befragungen rund ein Dutzend Fragen zur (…) gestellt wurden (A7/9 F89
ff., A4/5), bleibt nämlich unklar, ob seine Antworten korrekt ausfielen bezie-
hungsweise was die richtigen Antworten dazu gewesen wären. Nicht nach-
vollziehbar ist sodann, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu
den (…) – diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, diese wiesen eine
weisse, zum Teil schwarze Schrift auf blauem Hintergrund auf (A7/7 F 67
ff.; A4/7) – gemäss der Verfügung des SEM zu wenig konkret gewesen sein
sollen (Verfügung vom 25. März 2015 S .4), zumal den Akten keine Hin-
weise auf die richtige Antwort zu entnehmen ist.
In der Verfügung des SEM vom 18. März 2015 führte das SEM aus, der
Beschwerdeführer sei bezüglich eines Fotos seines Dorfes auf ein Ge-
bäude hingewiesen und gebeten worden, die Art der Nutzung dieses Ge-
bäudes anzugeben. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zu Proto-
koll gegeben, vermutlich würden darin Tiere gehalten. Betreffend dieser
Antwort führte das SEM aus, angesichts der Überschaubarkeit des Dorfes,
indem er wohnhaft gewesen sei, rufe seine Unsicherheit erstaunen aus
(vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 4). Auch diese Beurteilung des SEM
erfolgte ohne dass man aus den Akten schliessen könnte, ob die Antwort
des Beschwerdeführers korrekt war beziehungsweise um was für ein Ge-
bäude es sich auf dem Foto tatsächlich handelt und wie es genutzt wird.
Im Übrigen ist es zwar richtig, wie das SEM in seiner Verfügung feststellt,
dass allein die tibetische Sprache kein hinreichender Beweis für die chine-
sische Staatsbürgerschaft darstellt, indessen ist die Sprache bei den Tibe-
tern beziehungsweise Exil-Tibetern ein starkes Indiz für ihre Sozialisierung.
Vorliegend sieht es das SEM als Tatsache an, dass der Beschwerdeführer
„tibetisch“ spricht (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 8), ohne jedoch
seinen Dialekt näher abgeklärt zu haben. Die Feststellung der tibetischen
Sprache würde – im Gegensatz zur exiltibetischen Koine – für eine Sozia-
lisierung des Beschwerdeführers in Tibet sprechen, zumal dieser in der Be-
schwerde vorbrachte, den tibetischen Dialekt seiner Heimatregion gespro-
chen zu haben (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015). Vorliegend unterliess
es das SEM indessen die Sprache des Beschwerdeführers näher abzuklä-
ren.
E-2450/2015
Seite 12
Schliesslich fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht
nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. Zum einen fällt auf, dass sich
das SEM bei den "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwis-
sen", auf die es im Rahmen der zweiten Vernehmlassung verweist, über-
wiegend auf Internetseiten wie Wikipedia oder Wikivoyage stützt, welche
den COI-Standards nicht genügen. Zum anderen sind die Quellenanga-
ben, wenn man etwa die Quellenverweise Fussnote 1 und 2 betrachtet,
unvollständig. So erhält man über den unter Fussnote 1 angegebenen Link
vorab touristische Informationen zu F._______, Angaben zur administrati-
ven Gliederung sind der entsprechenden Website allerdings nicht zu ent-
nehmen. Dem angegebenen Link der Fussnote 2 auf Wikipedia ist zwar zu
entnehmen, dass der Kreis F._______ – wie der Beschwerdeführer richtig-
erweise angab – dem Bezirk G._______ zuzuordnen ist. Allerdings finden
sich dort keine Informationen zu dem vom Beschwerdeführer benannten
Heimatdorf C._______ oder weitere vom Beschwerdeführer benannte Dör-
fer (vgl. […], abgerufen am 11. Mai 2017). Die dem Dokument "Hinter-
grundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmenden Infor-
mationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Min-
destanforderungen demnach bereits aus diesen Gründen nicht zu genü-
gen.
6.2.2 Offensichtlich hat die Vorinstanz aber auch die zweite Mindestanfor-
derung nicht beachtet. Indem sie dem Beschwerdeführer erst am Ende der
Anhörung in pauschaler Weise und nur betreffend weniger Antworten Ge-
legenheit zur Stellungnahme gab (vgl. A7/22 F214 ff.), hat sie auch – ent-
gegen ihrer Auffassung im Rahmen des Schriftenwechsels – das rechtliche
Gehör verletzt. Entschieden zurückzuweisen in diesem Zusammenhang ist
die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe ja dann auf Be-
schwerdeebene ausführlich Stellung nehmen können. Dies beschlägt näm-
lich einzig die Frage, ob die festgestellte Verletzung allenfalls als geheilt
betrachtet werden könnte. Die Frage der Heilung kann aber vorliegend of-
fen bleiben, weil die Verfügung aufgrund der diversen formellen Mängel
ohnehin zu kassieren ist. Im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Ver-
fahren wird die Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aber Rechnung zu tragen haben.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird und die Sache ist in Anwendung von
E-2450/2015
Seite 13
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist somit zurück-
zuerstatten.
8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2450/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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