B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2451/2009
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, ge-
boren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren (…), alle Kosovo und Serbien,
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (…).
E-2451/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, verlies-
sen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 28. Dezember 2008, gelangten
mit einem Fahrzeug tags darauf in die Schweiz und suchten am 29. De-
zember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nach. Am 7. Januar 2009 wurden sie dort zum Reiseweg, zu den
Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokolle:
A1 [Beschwerdeführer] und A2 [Beschwerdeführerin]). Das BFM hörte sie
am 16. März 2009 zu den Asylgründen an (Protokolle: A26 [Beschwerde-
führerin] und A27 [Beschwerdeführer]).
A.b. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit
Geburt im Dorf F._______ in der Grossgemeinde G._______ und arbeite
in der Landwirtschaft. Er und seine Angehörigen lebten als Serben in ste-
ter Furcht vor den Albanern, denn in Kosovo gebe es für sie keine Freiheit
und Sicherheit. F._______ sei ein von zirka (…) serbischen Personen
bewohntes Dorf. Dieses sei nur mit Fahrzeugen durch Ortschaften er-
reichbar, die mit ethnischen Albanern besiedelt seien. Er und seine Fami-
lie seien – im Gegensatz zu anderen Serben – noch nicht körperlich
misshandelt worden. Indessen hätten sie bereits erhebliche Nachteile er-
lebt und müssten mit weiteren rechnen. So seien immer bedroht und pro-
voziert worden, namentlich bei Vorbeifahrten mit Fahrzeugen. Auch sei
früher der Stall seiner Schwiegereltern in Brand gesteckt worden. Er sei
aufgefordert worden, mit seiner Familie das Land zu verlassen. Im Alltag
sei seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt. Er – wie alle Serben
seines Dorfes – habe aus Sicherheitsgründen lediglich die Felder inner-
halb des Dorfes bestellt. Öfters seien Albaner maskiert auf die Felder ge-
kommen. Ihm sei dabei einmal in Aussicht gestellt worden, er werde getö-
tet. Wiederholt sei seine Saat vernichtet worden, letztmals Ende Oktober
oder Anfang November 2008. Drei Tage nach dem ersten Mal hätten die
ihm unbekannten Albaner mit einem Traktor erneut die Saat zerstört. Aus
Furcht vor Racheakten habe er die Vorfälle nicht angezeigt; der nächste
Polizeiposten befinde sich in G._______. Als sein Sohn an Bronchitis er-
krankt sei, habe er ihn aus Furcht vor Angriffen der Albaner nicht zum Arzt
bringen können, weil er ihn durch albanische Dörfer bis in das (…) Kilo-
meter entfernte H._______ (Serbien) hätte fahren müssen. Ein Arztbe-
such in G._______ sei nicht in Frage gekommen, weil dort Einwohner
und Ärzte ethnische Albaner seien. Als er und seine Frau im Fahrzeug
des Schwagers am 18. August 2008 die Familie seiner Frau im nahege-
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legenen Dorf (…) besucht habe, hätten sechs oder sieben respektive sie-
ben oder acht bewaffnete Personen das Auto weggenommen. Sie hätten
die Tat beobachtet. Die tags darauf avisierte Polizei in G._______, die nur
aus ethnischen Albanern bestehe, habe die Täter nicht finden können.
Ähnliche Vorfälle aus seinem Dorf habe die Polizei jeweils nie aufklären
können.
Die Beschwerdeführerin machte die selben Gründe wie ihr Mann geltend.
Sie führte ergänzend an, sie habe wegen der steten Bedrohungslage nir-
gends hingehen können. Da das Dorf F._______ keine ärztliche Versor-
gung kenne und ihr an Asthma leidender Sohn in G._______ nicht be-
handelt worden sei, sei sie mit ihm mindestens jeden zweiten Tag zum
Arzt in H._______ gegangen. Sie und die anderen Dorfbewohner seien
fast täglich aus vorbeifahrenden Autos von Albanern provoziert, bespuckt
oder beschimpft worden. Gefährlich sei es für alle dann geworden, wenn
die Albaner etwas zu feiern gehabt hätten. Nachdem das Auto am 18.
August 2008 gestohlen worden sei, sei ihr Bruder durch telefonische An-
rufe belästigt worden; ihm sei dabei der Lärm einer Schleifmaschine be-
ziehungsweise der laufenden Trennscheibe telefonisch übermittelt wor-
den. Ihr Vater sei im Jahr 2004 auf der Weiterfahrt nach H._______ ge-
storben, weil sich die Ärzte in G._______ geweigert hätten, ihn notfall-
mässig zu verarzten. Der Stall sei im Jahr 2001 in Brand gesetzt worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 25. März 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 28. Dezember 2008 ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer
Ausreisefrist den Vollzug an.
C.
C.a. Am 17. April 2009 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Beschwerde wurden 115 die Situation in Kosovo betref-
fende Artikel und Berichte (act. 2 S. 93 -761) eingereicht.
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C.b. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung – vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage und der Einrei-
chung einer Bestätigung einer Fürsorgeabhängigkeit bis zum 20. Mai
2009 – gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte das BFM zur Vernehmlassung auf.
C.c. Die nachgereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit datiert vom
6. Mai 2009.
C.d. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009, die den Be-
schwerdeführenden am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C.e. Am 29. Mai 2010 wurde die Tochter D._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die am 29. Mai 2010 geborene Tochter D._______ wird ins Verfahren
ihrer Eltern miteinbezogen.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
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im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2. Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren.
Wohl sei es in Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwie-
genden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, nament-
lich der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive von
der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EU-
LEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Poli-
ce Service (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten
der Kosovo-Serben sorgen internationale Sicherheitskräfte sowie teilwei-
se serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei
die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräf-
te und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo
zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächende-
ckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils.
Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren,
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen
Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegen-
den Fall nicht asylrelevant. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in ih-
ren Sachvorträgen nicht überzeugend darlegen können, warum sie die
Reisen ihres Sohnes nach H._______ zum Arzt als zu gefährlich halten,
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obschon sie bis anhin fast täglich dorthin gefahren seien. Es seien den
Akten keine Hinweise auf ein Ereignis oder eine Veränderung der allge-
meinen Lage zu entnehmen, die sie an weiteren Arztbesuchen hindern
würden. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten damit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzuleh-
nen seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und möglich sowie im
Hinblick auf einen Aufenthalt in Serbien auch zumutbar.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
sie hätten begründete Furcht, als Serben in Kosovo verfolgt zu sein. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Serbien könn-
ten sie nicht gehen, nehme dieses doch keine Flüchtlinge mehr auf. Die
serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo lebe seit Jahrzehnten in
Furcht vor albanischen Übergriffen und einem weiteren Pogrom. Serben
und andere nichtalbanische Nationalitäten würden von Albanern unter-
drückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr. Sie hätten dort Schika-
nen und Provokationen durch Albaner und albanische Polizisten zu ertra-
gen. Diskriminierungen (Beschimpfungen, Beleidigungen, unterdrücktes
Recht auf eigene Sprache) seien an der Tagesordnung, serbische Häu-
ser, Kirchen und Habseligkeiten würden vernichtet und Schiessereien an-
gezettelt. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in Kosovo seien schlecht;
frei werdende Stellen würden an Albaner vergeben. Das ausschliesslich
von Serben bewohnte Dorf F._______ sei von albanischen Ortschaften
eingeschlossen. Wasser- und Stromversorgung würden ihnen oft gezielt
abgestellt, ihr Saatgut werde zerstört und das Reisen in Kosovo sei für
sie stets mit einem hohen Risiko verbunden. So sei die Fahrt zum Arzt in
H._______ für den an Asthma erkrankten Sohn oder der Gang zum eige-
nen Acker lebensgefährlich. Albaner würden auch Autofahrten durch die
Ortschaft F._______ unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen
und mit unmissverständlichen Gesten das Halsabschneiden oder Er-
schiessen anzudeuten. Die Serben würden beschimpft, beleidigt und zum
Verlassen des Landes aufgefordert. Die Polizei unternehme nichts dage-
gen, auch nicht wenn Serben bestohlen würden. Die internationalen Kräf-
te hätten die nichtalbanischen Ethnien nicht angemessen schützen kön-
nen. Die Gewaltakte von Mitte März 2004 seien vor den Augen der UN-
MIK, KFOR und NATO geschehen, und auch die EULEX mit ihren zirka
2000 Personen sei unfähig, dieses Manko wettzumachen. Selbst die Ge-
richte funktionierten nicht korrekt; das zeige das Beispiel der Freispre-
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Seite 8
chung des Attentäters Fljomir Ejups, der zwölf Serben getötet und viele
Personen verletzt habe. Die Garantien in der kosovarischen Verfassung
für nichtalbanische Nationen würden nicht umgesetzt. Eine innerstaatli-
che Fluchtalternative existiere nicht. Selbst im geteilten Kosovska Mitrovi-
ca, wo Menschen wie in Ghettos lebten, sei die Situation zu unsicher.
Was nicht albanisch sei, werde von den Albanern gehasst und verfolgt.
Weiter sei eine Rückführung nach Belgrad nicht zumutbar, weil sie dort
nicht zu Hause seien. Serbien sei nach der Anerkennung des Kosovos
durch eine Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen Grenzen.
Zudem habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht überwunden
und sei nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen angemessen zu
versorgen. Die finanzielle Situation der Verwandten reiche ebenfalls nicht
aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Eine Rückkehr in
die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien sei unzumutbar.
Die eingereichten Berichte würden die Behauptungen unterstützen.
3.
3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger
eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde,
wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Die Beschwerdeführenden sind in
G._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik
Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
geboren und serbischer Ethnie. Ersteres geht aus der Kopie des zu den
Vorakten gelangten Auszugs aus dem Eheregister vom (…) hervor. Zu-
dem besitzen sie Identitätskarten, die sie im Original im Rahmen ihres
Verfahrens eingereicht haben. Übereinstimmend mit dem BFM ist des-
halb davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Serbien sind.
Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom
8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und
Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integ-
ralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Ko-
sovos – und darunter namentlich die Kosovo-Serben – durch den serbi-
schen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gel-
ten (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige
Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo sind
sie zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch kosova-
rische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft
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Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An die-
ser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass
Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft
nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der
Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbi-
schen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung
(vgl. a.a.O.).
3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen
von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen,
die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von we-
nigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit ver-
fügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Per-
son besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungs-
weise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
3.3. Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie kön-
nen sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Sie machen keine Fluchtgrün-
de geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der um
die ehemalige Provinz Kosovo – welches Gebiet von der Schweiz und 89
weiteren Staaten als unabhängiger Staat anerkannt worden ist – reduzier-
ten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen Einwände, dort Diskriminie-
rungen und Widerwärtigkeiten ausgesetzt zu sein, der Hinweis auf die
allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Ser-
ben in Serbien und die durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die
Personen der Beschwerdeführenden belegte Vermutung, allenfalls später
doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen keine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da die Beschwerde-
führenden mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürch-
ten müssen, sind sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.4. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der Behauptungen der Beschwerdeführenden, in F._______ und in
ganz Kosovo aufgrund ihrer serbischen Ethnie diskriminiert, bedroht und
verfolgt zu sein, offenbleiben. Auch auf die behauptete Unmöglichkeit der
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Seite 10
erforderlichen ärztlichen Versorgung des Sohnes C._______ in Kosovo
ist hier – soweit damit eine diskriminatorisch beabsichtigte Zufügung von
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend gemacht
werden soll – nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn eine lokal be-
grenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von G._______
gegeben wäre, sind die Beschwerdeführenden im Sinne des Subsidiari-
tätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie in ih-
rem anderen Heimatland Zuflucht nehmen könnten, wo auch die ärztliche
Versorgung – wie sie selber erfahren haben – funktioniert.
3.5. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und
Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere
nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
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darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder-
um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl.
Art. 105 AsylG), wobei in einem solchen Verfahren alle Vollzugshindernis-
se von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschen-
den Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Für die serbischen, aus dem Süden Kosovos stammenden Be-
schwerdeführenden ist in Kosovo gemäss den vorinstanzlichen Erwägun-
gen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
nicht ausgeschlossen. Das BFM hat aber das Bestehen einer zumutbaren
innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos in der Regel be-
jaht, hinsichtlich der Beschwerdeführenden aber konkret als unzumutbar
bezeichnet. Hingegen hat es die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalter-
native in Serbien als zumutbar erkannt, mit der Begründung, sie seien
jung, gesund und angesichts ihrer soliden Berufsausbildung fähig, sich
dort eine ausreichende wirtschaftliche neue Existenz – allenfalls mit fi-
nanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft – zu schaffen.
5.3.3. Die Beschwerdeführenden begründen in ihrer Beschwerde sinn-
gemäss, nämlich im Rahmen ihrer Argumentation zur beantragten Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, dass sie eine Rückkehr nach Kosovo
– also auch in den nördlichen Teil Kosovos – als unzumutbar betrachten
(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 - 4). Eine "Rückweisung nach Belgrad" er-
achten sie als unzumutbar: Dort seien sie nicht zu Hause und wären wie-
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Seite 12
derum nur Flüchtlinge. Die mehreren hundertausend Flüchtlinge in Ser-
bien seien nicht angemessen versorgt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5).
5.4. Die Vorinstanz hat die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Staat Kosovo anerkannt; das Gericht hat keinen Anlass, diese Ein-
schätzung in Frage zu stellen. Hingegen bleibt zu prüfen, ob den Be-
schwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht. Dabei ist aufgrund einer Abwägung der massgeblichen
Kriterien zu entscheiden (vgl. dazu BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Zu berück-
sichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein frü-
herer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, ein tragfähiges familiäres oder
sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesell-
schaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind weitere Fakto-
ren zu gewichten, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand,
die Frage, ob Einzelperson oder Familie und die berufliche Ausbildung
der betroffenen Person. Auch dem Kindeswohl ist Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre
zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach
Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist
vorab generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in die-
sem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine ge-
wisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private
Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo
vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatli-
chen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Inte-
resse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben
weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor davon ausge-
hen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Her-
kunftsorte in der – nach ihrem Verständnis – serbische "Autonome Pro-
vinz Kosovo und Metochien" zurückkehren werden. Insofern sind die Be-
dingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen
Existenz von vornherein als recht ungünstig zu bezeichnen.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Personen serbi-
scher Muttersprache und serbisch-orthodoxen Glaubens mit zwei Klein-
kindern. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Kenntnisse in der
Landwirtschaft und hat eine Anlehre als Schreiner gemacht. Die Be-
schwerdeführerin war bisher stets als Hausfrau tätig und hat in den Jah-
ren 2006 und 2007 während eines halben Jahres als (…) gearbeitet.
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Trotz dieser intakten Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Qualifi-
kation sind die im vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht ge-
nannten erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung insge-
samt nicht erfüllt: Die Beschwerdeführenden vermochten in ihren Anhö-
rungen und Zuschriften glaubhaft aufzuzeigen, dass sie in Serbien über
keinerlei Bezugspunkte verfügen; weder haben sie dort gearbeitet oder
sich aufgehalten, noch bestehen soziale, familiäre oder wirtschaftliche
Anknüpfungspunkte. Sie hatten seit ihrer Geburt stets am selben Wohnort
im Dorf F._______, einer kleinen serbischen Enklave im südlichen Koso-
vo in der Nähe von G._______, als Kleinfamilie gelebt. Ansonsten sollen
sie – abgesehen von den Arztbesuchen in H._______ – aus Furcht vor
Nachteilen den Schutz ihres Dorfes kaum je verlassen haben. Die auf
dem Balkan existierende Verwandtschaft der Beschwerdeführerin hält
sich ausschliesslich in (…) und (…), südliches Kosovo, auf (A2 S. 3 und
A26 S. 3). Des Beschwerdeführers engere Verwandtschaft – inklusive
Onkel und Tanten – befindet sich offenbar ausserhalb von Kosovo. In
Serbien, möglicherweise in (…), lebe ein Onkel väterlicherseits, der krank
sei (A1 S. 3 und A27 S. 3); seine anderen Verwandten seien in der
Schweiz.
Dass die Beschwerdeführenden über genügende finanzielle Mittel für ei-
nen Neuanfang verfügen würden, ist aufgrund der Akten nicht anzuneh-
men. Ob der Beschwerdeführer in Serbien in der Landwirtschaft oder im
Schneiderberuf tätig sein kann, muss angesichts der vielen sozial schlecht
gestellten und arbeitssuchenden Binnenflüchtlinge in Serbien und der ho-
hen Arbeitslosenquote (rund 20 %) bezweifelt werden. Für die Beschwer-
deführenden würde angesichts des Umstandes, dass ihre Ausbildungen
Jahre zurückliegen und sie zwei Kleinkinder aufzuziehen haben, eine
Aufnahme der Erwerbstätigkeit besonders schwierig sein. Selbst wenn
Verwandte in der Schweiz die Beschwerdeführenden zu Beginn unter-
stützen könnten, bleibt die Chance, dass sie sich in absehbarer Zeit eine
wirtschaftlich ausreichende Existenz in Serbien schaffen könnten, gering.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden zwei
Kinder im Alter von rund (…) und (…) Jahren haben, wovon eines an
Asthma erkrankt ist und offenbar regelmässig fachärztliche Hilfe benötigt.
Angesichts der Ungewissheit der Gründung einer tragfähigen wirtschaftli-
chen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden,
dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das Kindes-
wohl tangiert sein könnte. Im Ergebnis ist somit zu verneinen, dass den
Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht; es fehlt an allein drei im Urteil BVGE 2010/21 E.
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8.3.3.6 aufgezählten Voraussetzungen (minimale wirtschaftliche Exis-
tenzsicherung, Beziehungen zu Serbien, gesellschaftliche Integration).
5.4.1. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufi-
gen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände
(Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
5.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung
des BFM vom 20. März 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführen-
den aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein Teil der Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom
29. April 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
6.2. Da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im Be-
schwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen und notwendigen
Kosten entstanden sein, ist ihnen trotz teilweisem Obsiegenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Weg-
weisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. März 2009
werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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