B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-245/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. März 2011
sein Heimatland auf dem Luftweg mit eigenem Pass verliess und mit einer
ihm unbekannten Fluggesellschaft über ihm unbekannte Flughäfen glei-
chentags in die Schweiz einreiste, wo er am 4. April 2011 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er geltend machte, am 4. Juli 1993 geboren worden, mithin minder-
jährig zu sein, und eine Kopie seines Schulabschlusszeugnisses, ausge-
stellt am 15. Juli 2010, sowie eine Kopie des Zivilregisterauszuges, ausge-
stellt am 10. September 2008, einreichte,
dass am 7. April 2011 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse
vorgenommen wurde, welche ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab,
dass am 14. April 2011 eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ
B._______ und gleichentags eine Nachbefragung zur Minderjährigkeit so-
wie zur Anamnese stattfanden,
dass das BFM in der Folge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als
glaubhaft erachtete und eine entsprechende Meldung der zuständigen
kantonalen Behörde zukommen liess,
dass der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer am
19. November 2013 durch das BFM angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit seinem fünften Lebensjahr mit seiner Familie im
(…)/Abidjan gelebt, habe dort "(…)" und "(…)" besucht und einen Ab-
schluss mit "Baccalauréat" gemacht,
dass sich die Lage nach der zweiten Runde der Wahlen in Côte d'Ivoire
verschlechtert habe, da sich die Anhänger von Laurent Gbagbo und dieje-
nigen von Alassane Ouattara bekämpft hätten,
dass seine Familie auf der Seite von Gbagbo's Partei, der Front Populaire
Ivorien (FPI), gestanden und bei den Meetings der Partei, die in einem Hof
vor ihrem Haus stattgefunden hätten, den Strom zur Verfügung gestellt
habe,
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dass am Abend des 24. Februar 2011 seine Eltern und seine sieben Ge-
schwister vor dem Haus gesessen seien, als ein Auto vorgefahren sei und
ihm fünf bewaffnete Männer entstiegen seien,
dass diese wahllos in die Menge und seine Familie zu schiessen begonnen
hätten, wobei seine Schwester und sein Bruder verletzt worden seien,
dass er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen sei und alles aus
dem Fenster beobachtet habe,
dass einer der Angreifer beschlossen habe, das Haus zu durchsuchen, und
ihn gesehen habe,
dass es ihm gelungen sei, durch die Hintertür zu fliehen, ohne dass er von
dem auf ihn schiessenden Mann getroffen worden sei,
dass er in das in der Nähe seines Quartiers gelegene Dorf C._______ ge-
flüchtet sei, sich dort bis zwei Uhr nachts versteckt und danach wieder nach
Hause begeben habe,
dass er zu Hause nur seine Mutter auf dem Boden vorgefunden habe, die
von den Männern verprügelt worden sei,
dass sie ihm geraten habe zu flüchten, da die Täter, die alle Familienmit-
glieder mitgenommen hätten, wiederkommen würden,
dass er zwar bei seiner Mutter habe bleiben wollen, aber dennoch wegge-
gangen sei,
dass sie ihm die Adresse eines Onkels gegeben habe, der ihm in der Folge
zur Flucht verholfen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. Dezember 2013 – eröffnet am 16. Dezember 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
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dass beim Vergleich der Aussagen in der BzP und der Anhörung fast alle
Sequenzen des Hauptereignisses unterschiedlich beziehungsweise wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass er einmal ausgesagt habe, fünf Männer mit unbedecktem Gesicht
seien in sein Haus gekommen und alle ausser einem seien in Zivil gewe-
sen, in der Anhörung jedoch geschildert habe, dass alle ausser einem Mi-
litärkleidung getragen hätten und auch maskiert gewesen seien,
dass weitere Widersprüche die Verletzung der Schwester und des Bru-
ders, die Dauer des Vorfalls, das Verhalten der Söldner während des Vor-
falls und die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb es zu diesem
Vorfall gekommen sei, betreffen würden,
dass er sodann zuerst ausgesagt habe, nichts mit Politik zu tun gehabt zu
haben, weil er zu jung gewesen sei, in der Anhörung hingegen erklärt habe,
Sympathisant der FPI von Gbagbo gewesen zu sein, und dass der Vorfall
genau darauf zurückzuführen sei,
dass dies als nachgeschobene politische Tätigkeit gewertet werden
müsse,
dass die Aussage, er wisse nichts über den Verbleib seiner grossen Fami-
lie, aufgrund zahlreicher Widersprüche auch nicht geglaubt werden könne,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen, zumal sich die Sicherheitslage, insbesondere in Abidjan, merk-
lich verbessert habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2014 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
deren Aufhebung beantragte,
dass er dabei unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter um eine siebentägige Frist zur Verbesserung der Be-
schwerde gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG ersuchte, die Einräumung einer
Nachfrist zur Beschwerdebegründung beantragte, weil er bei der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) um Erstellung einer Länderauskunft zur
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Frage der Gefährdung von ehemaligen oder vermeintlichen Anhängern des
früheren Präsidenten Gbagbo ersucht habe, und dieser Bericht noch nicht
eingetroffen sei,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege wegen Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abwies, und den Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass das Begehren um Ansetzung einer Frist von sieben Tagen zur Be-
schwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdebegründung abge-
wiesen wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Februar 2014 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er
habe aus Angst vor der Wegweisung nicht die Wahrheit über den Verbleib
seiner Familie gesagt, wofür er sich entschuldige,
dass alle Familienmitglieder inzwischen freigelassen worden seien und
wieder im ehemaligen Wohnhaus in Abidjan leben würden,
dass jedoch die Eltern aus gesundheitlichen Gründen nach D._______, in
den Heimatort der Mutter, in der Nähe von E._______, zurückgekehrt
seien,
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dass sich die unterschiedlichen Aussagen zwischen der BzP und der erst
zweieinhalb Jahre später erfolgten Bundesanhörung erklären liessen,
dass aufgrund zahlreicher Berichte und Quellen über Côte d'Ivoire auf den
Strassen Leute eingeschüchtert und Anhänger von Gbagbo umgebracht
würden, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe,
dass die Situation der Familie schwierig sei, da niemand einer geregelten
Arbeit nachgehe und im Haus noch zwei weitere Cousins des Beschwer-
deführers wohnen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind,
dass – von den widersprüchlich geschilderten Aussagen zum Hauptereig-
nis vom 24. Februar 2011 abgesehen – seine Flucht aus dem Fenster be-
ziehungsweise der Hintertür mit dem hinter ihm schiessenden, ihn aber
nicht treffenden Verfolger zu übertrieben erscheint, als dass sie geglaubt
werden könnte,
dass zudem nicht ersichtlich wäre, weshalb die Männer gerade ihn, der
sich politisch nicht betätigte und auch sonst nie auffiel, gezielt hätten jagen
und ihn erschiessen wollen, wo sich ja alle anderen Familienmitglieder an-
geblich vor dem Haus befunden haben und somit einfachere Zielobjekte
gewesen wären,
dass er zudem angab, die Söldner hätten vor allen in die Luft geschossen,
womit die angebliche Verletzung der Schwester rein zufällig passiert wäre,
dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte Foto der Schwester, das
den Streifschuss nachweisen soll, nicht geeignet ist, den geschilderten
Vorfall zu belegen, da auf dem Foto einerseits fast nichts zu erkennen ist,
eine Verletzung andererseits auch andere Ursachen hätte haben können,
dass sich der Beschwerdeführer weiter bei der Dauer der beobachteten
Schiesserei erheblich widersprochen hat, indem er einmal angab, diese
habe 15-20 Minuten gedauert (vgl. A10/11 S 6), während er bei der Anhö-
rung ausführte, alles habe 5-10 Minuten gedauert (A33/13 Antwort 39),
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dass in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar wäre, wie er am
Fenster hätte stehen und längere Zeit der Schiesserei zuschauen können,
ohne etwas zu unternehmen und sich selbst schnell in Sicherheit zu brin-
gen,
dass seine Rückkehr ins Haus um ein oder zwei Uhr nachts, ohne vorher
irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, angesichts der
beschriebenen Sachlage äusserst riskant gewesen wäre, er sich mithin si-
cher nicht so verhalten hätte,
dass demnach feststeht, dass sich der beschriebene Vorfall vom 24. Feb-
ruar 2011 nicht so ereignete,
dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, die etwas an
der vorinstanzlichen Verfügung ändern könnten, da darin vorwiegend der
als unglaubhaft gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt wird,
dass dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
10. Februar 2014 nichts entnommen werden kann, was auf eine konkrete
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers hindeuten würde,
dass sich die politischen Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen vom
Ende November 2010 wieder gelegt haben und nachdem Laurent Gbagbo
am 11. April 2011 festgenommen und dem internationalen Strafgerichtshof
überstellt worden ist, die Regierung bemüht ist, zur Befriedung und Ent-
wicklung des Landes die private Wirtschaft zu fördern und ein stabiles so-
ziales Fundament zu schaffen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire
vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageein-
schätzung im publizierten Urteil BVGE 2009/41 zu verweisen ist,
dass das Gericht darin festhält, dass im Rahmen des Abkommens von
Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert
werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits-
und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.),
dass im erwähnten Entscheid weiter festgehalten wurde, dass eine Rück-
kehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund
der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumut-
bar sei, bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammten, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative
im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten,
bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Ge-
sundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der
Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.),
dass diese Einschätzung grundsätzlich nach wie vor zutrifft, obwohl es im
Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom November 2010 zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des ehe-
maligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers
Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise ge-
führt haben,
dass dabei insbesondere auch in Abidjan sexuelle Übergriffe auf Frauen
zu verzeichnen und weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathisanten
des Ex-Präsidenten festzustellen sind,
dass sich die Situation inzwischen wieder etwas beruhigt hat,
dass seit der Präsidentschaft von Ouattara (Mai 2011) auch die ivorische
Wirtschaft wieder Tritt gefasst und sich die Versorgungslage normalisiert
hat und die Behörden sichtlich bemüht sind, die Infrastruktur wieder auf-
beziehungsweise auszubauen,
dass sich die Sicherheitslage, insbesondere in Abidjan, merklich gebessert
hat und die meisten aus den Städten vertriebenen Personen zurückgekehrt
sind,
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dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über eine gute
Schulbildung sowie in der Schweiz erlernten (...) verfügenden Beschwer-
deführers, welcher im Heimatstaat soziale Beziehungen aufweist und keine
medizinische Notlage geltend macht, sich somit als zumutbar erweist (Art.
83 Abs. 4 AuG),
dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Abidjan verfügt, wo seine
Familienangehörigen wohnen,
dass, sollten seine Eltern tatsächlich an ihren ursprünglichen Ort, wo auch
er bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt hat, zurückgekehrt sein, er sich
auch dorthin begeben und bei ihnen Unterschlupf finden könnte,
dass somit weder die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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