B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-245/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Staat unbekannt,
alle vertreten durch Johnson Belangenyi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern am 30. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) vom 28. November 2012 und der Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) vom 6. März 2014 machte er im Wesentlichen das Fol-
gende geltend:
Er sei in Italien geboren und habe keine Staatsangehörigkeit. Identitätspa-
piere habe er nie besessen. Er wisse nicht, von woher seine Eltern stam-
men. Weil es in Italien zu Problemen und Vorfällen mit Verwandten seiner
Ehefrau gekommen sei, habe er mit ihr und den Kindern Italien verlassen.
Die Probleme hätten sich ergeben, weil er nicht für seine Ehefrau bezahlt
habe. Probleme, die er und seine Ehefrau in Italien nicht vor die Behörden
gebracht hätten, aus Rücksicht vor den Verwandten und weil damit gedroht
worden sei, dass der Bruder seiner Ehefrau umgebracht würde.
Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 8. August 2012
und erneut vom 30. Oktober 2012 und den weiteren Aufforderungen im
Verlauf des Verfahrens hierzu, sind der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau nicht nachgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am 15. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer unter Beilage von Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 14. Dezember 2014
(recte: 12. Dezember 2014) sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen.
Eventualiter ersuchte er um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, der Mass-
stab des Glaubhaftmachens wird nicht verkannt und auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Die angefochtene Verfügung setzt sich ausführ-
lich mit der Frage der Identität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
auseinander und kommt folgerichtig zum Schluss, dass es, insbesondere
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unter Berücksichtigung des Familienzusammenhalts der Roma, weder
glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau keine Kenntnis über ihre ursprüngliche Herkunft haben. Es wurden
in Deutschland Herkunftsangaben gemacht und der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau haben offensichtlich ein familiäres Netz in Italien, über wel-
ches sie im Verlauf des Verfahrens Informationen über ihre Herkunft hätten
sammeln können, sofern sie hierzu gewillt gewesen wären. Es drängt sich
der offensichtliche Schluss auf, dass sie bewusst die Schweizer Behörden
täuschen und ihre Identitätspapiere vorenthalten, um ihre Identität und Her-
kunft zu verschleiern, um so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder sogar zu verunmögli-
chen. Was die Probleme mit Verwandten in Italien und in anderen europä-
ischen Ländern anbelangt, kann ebenfalls – um Wiederholungen zu ver-
meiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Rechtsmitteleingabe vermag in keinerlei Hinsicht den vorinstanzlichen
Ausführungen etwas entgegen zu stellen, im Gegenteil. So ist sie unsub-
stantiiert, kann die angeführte angebliche "reelle Gefahr" nicht in Bezug auf
den Beschwerdeführer ersichtlich machen. Dasselbe gilt für die eingereich-
ten Beweismittel (Schreiben mehrerer Personen zur Integration der Familie
und insbesondere des Sohnes in der Schweiz, Schreiben eines Arztes).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen
Schluss, er habe die Behörden über seine Identität getäuscht, in Frage zu
stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Das SEM verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
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verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehen-
den Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: