B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-245/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juni
2016 (nachfolgend Erstbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er
habe von Geburt bis zur Ausreise an derselben Adresse in seinem Geburts-
ort gelebt. Sein Vater sei aufgrund eines Konflikts zwischen Clans umge-
kommen. Von ihm habe er 40 Kamele geerbt, welche die Lebensgrundlage
für ihn und seine Mutter gewesen seien. Vor ungefähr zehn Jahren seien
ihm jedoch fast alle Kamele von Verwandten weggenommen worden. Wei-
tere Probleme habe er in Äthiopien keine gehabt. Anlässlich der Anhörung
vom 27. Oktober 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im We-
sentlichen geltend, sein Vater habe bei der Ogaden National Liberation
Front (ONLF) eine höhere Position gehabt, eine Einheit geführt und sei im
Krieg zwischen dem Militär und der ONLF ums Leben gekommen. Er selbst
sei ebenfalls ONLF-Mitglied und drei Jahre im Gefängnis gewesen. Er
habe nicht nur zu Hause, sondern auch bei einem Hotelbesitzer und – weil
seine Mutter ebenfalls eine Zeit lang im Gefängnis gewesen sei – bei einer
Tante gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (eröffnet am 12. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines Berichts des B._______ vom 21. Dezember 2016, dreier Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: Ogaden National Libera-
tion Front, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Oktober
2014 zu Äthiopien: Informationen zur Ogaden-Region, Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 5. September 2013 zu Äthiopien: Psychiatrische Ver-
sorgung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin
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als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
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Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend
begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft
sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsver-
suchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswür-
digung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung – auf die
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen – keine weiteren Probleme,
als diejenigen wegen der Kamele gehabt zu haben (SEM-Akten, A13, S. 6,
Ziff. 7.01–7.03). Es fehlt jedoch bereits an einem zeitlichen Kausalzusam-
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menhang zwischen dem Verlust der Kamele (zehn Jahre vor der Erstbe-
fragung) und der Ausreise aus Äthiopien (sechs Monate vor der Erstbefra-
gung, SEM-Akten, A13, S. 6, Ziff. 5.01 und Ziff. 7.01–7.03). Die Vorinstanz
hat mithin zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen keine Asylrele-
vanz entfaltet. Alle anderen Vorbringen wurden erst anlässlich der Zweit-
befragung erwähnt, womit sie praxisgemäss als nachgeschoben gelten (so
bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Zudem sind diese krass widersprüch-
lich – mithin unglaubhaft – ausgefallen. Die Vorinstanz zählt die zentralen
Widersprüche ausführlich auf; die Beschwerde setzt sich mit diesen nicht
ansatzweise auseinander. Die oberflächlichen Erklärungsversuche sowie
die mit Beschwerde eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Äthio-
pien oder zur ONLF sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu än-
dern. Schliesslich ist die Befragungstechnik nicht zu beanstanden, die ent-
sprechende Rüge ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der konstanten Praxis zufolge ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszuge-
hen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits EMARK 1998
Nr. 22).
Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grund-
sätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen
würden. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben über 17
Jahre alt (SEM-Akten, A13, S. 2, Ziff. 1.06, Beschwerde, S. 1, er gibt im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Geburtsdaten an, ei-
nes davon ist der […]) und verfügt über überdurchschnittliche Lebenser-
fahrung und Selbstständigkeit, was er beispielsweise mit seiner selbststän-
digen Reise von Äthiopien bis in die Schweiz bewiesen hat. Im Übrigen ist
aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Verstoss gegen die
Wahrheits- und insbesondere die Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG zur
Offenlegung seiner Identität) davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 6, Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, so bestä-
tigte er selbst anlässlich der Erstbefragung, er habe keine gesundheitlichen
Probleme, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden
(SEM-Akten, A13, S. 7, Ziff. 8.02). Eine Blutuntersuchung hat sodann er-
geben, dass sich der Beschwerdeführer keiner ärztlichen Behandlung zu
unterziehen hat (SEM-Akten, A8/2). Weitere medizinische Meldungen oder
Arztberichte sind den Akten nicht zu entnehmen (ausser dem Bericht zur
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radiologischen Untersuchung zur Bestimmung betreffend Alter des Be-
schwerdeführers vom 13. Juni 2016 [SEM-Akten, A11/2 und 12/2]). Die an-
lässlich der Zweitbefragung geäusserten Probleme (SEM-Akten, A22, S. 2
und S. 16, Bettnässen, Kopfweh, schlechte Träume) sind – sofern vor dem
Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen und der Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers überhaupt glaubhaft – nicht geeignet, an der Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. So erschöpft sich der
auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des B._______ denn auch in
reinen Vermutungen und einem „Verdacht“ einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (Beschwerdebeilage, Bericht B._______ vom 21. Dezember
2016, S. 2). Weitere ärztliche Berichte wurden keine eingereicht, obschon
sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in die Schweiz aufhält. Nach dem
Gesagten kann dieser aus dem mit Beschwerde eingereichten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2013 nichts zu seinen
Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage, Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 5. September 2013 zu Äthiopien: Psychiatrische Versorgung). Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Einen Antrag zur Namensänderung beziehungsweise Datenänderung im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hat der Beschwerdefüh-
rer an das SEM zu richten (Beschwerde, S. 8).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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